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Glossar: Genossenschaftsbegriffe A–Z

19. Mai
20 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. Okt.

Das Genossenschaftsrecht nutzt eine Reihe von Fachbegriffen, die über den alltäglichen Sprachgebrauch hinausgehen. Dieses Glossar erklärt die 40 wichtigsten Termini – von Aufsichtsrat bis Zweigniederlassung – kompakt und mit Paragraphenbezug. Es richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte, Mitglieder, Gründungsinitiativen und Berater und wird laufend aktualisiert. Wo zu einem Begriff ein eigener Fachartikel existiert, verlinken wir direkt darauf. Stand der Definitionen: Mai 2026; maßgeblich sind die jeweils zitierten Gesetzesfassungen auf gesetze-im-internet.de.

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Rechtsstand: August 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.




Fachbegriffe A–Z


Aufsichtsrat

Überwachungsorgan der Genossenschaft nach § 38 GenG. Er prüft die Geschäftsführung des Vorstands, nimmt Einsicht in Bücher und Belege und berichtet der Generalversammlung. Bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichten (§ 9 Absatz 1 Satz 2 GenG).


Ausschluss

Beendigung der Mitgliedschaft gegen den Willen des betroffenen Mitglieds nach § 68 GenG. Zulässig nur aus einem in der Satzung bezeichneten wichtigen Grund und nach förmlichem Verfahren mit Anhörung, begründetem Beschluss und Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied ein Einspruch an die General- oder Vertreterversammlung zu; danach ist der Rechtsweg zum Landgericht eröffnet. Das Geschäftsguthaben wird nach § 73 GenG innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden ausgezahlt.


Bankinternes Rating

Strukturiertes Bewertungsverfahren der Bank zur Einstufung der Bonität von Firmenkunden. Kombiniert quantitative Kennzahlen (Eigenkapitalquote, EBITDA-Marge, Schuldendeckungsgrad, Kapitaldienstdeckungsgrad) mit qualitativen Faktoren (Management, Branche, Strategie, Governance, zunehmend ESG). Ergebnis ist eine Ratingklasse mit zugeordneter Ausfallwahrscheinlichkeit. Vorgegeben durch MaRisk (BaFin) und EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe; bestimmt Zinsen, Sicherheiten und Laufzeiten.


Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es gilt seit 28. Juni 2025 und verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen im B2C-Bereich barrierefrei nach EN 301 549 / WCAG 2.1 AA anzubieten. Kleinstunternehmen unter 10 Mitarbeitern und 2 Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Für Genossenschaften relevant, sobald Mitgliederportale, Webshops oder Online-Banking Endkunden adressieren.


Agrargenossenschaft

Genossenschaft im landwirtschaftlichen Bereich: Absatz-, Bezugs-, Produktions- oder Dienstleistungsgenossenschaft für Landwirte (§ 1 GenG). Typische Geschäftsfelder sind gemeinsame Lagerung und Vermarktung, Maschinennutzung, Futtermittel- und Saatguteinkauf. Historisch aus der Raiffeisen-Tradition, heute auch als ostdeutsche Produktionsgenossenschaft mit eigenem Flächeneigentum organisiert.


Auflösung

Beendigung der rechtlichen Existenz einer Genossenschaft. Auflösungsgründe sind in § 78 GenG abschließend aufgeführt: Beschluss der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit, Zeitablauf, Insolvenzverfahren, gerichtliche Entscheidung oder Verschmelzung/Spaltung. Nach Beschluss tritt die Genossenschaft in Liquidation; nach Abschluss wird sie im Register gelöscht.


Beitrittserklärung

Schriftliche Erklärung einer Person, Mitglied der Genossenschaft werden zu wollen (§ 15 GenG). Sie umfasst die Anerkennung der Satzung und die Zeichnung einer bestimmten Zahl von Geschäftsanteilen. Mit Zulassung durch den Vorstand wird die Mitgliedschaft rechtswirksam.


Betriebliche Altersversorgung

Zweite Säule der Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Fünf Durchführungswege – Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung – unterscheiden sich in Haftung, Steuer und Bilanz. Seit 2019 (2022 auch für Bestandszusagen) gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent bei Entgeltumwandlung. Das Sozialpartnermodell nach § 21 BetrAVG erlaubt reine Beitragszusagen ohne Einstandshaftung des Arbeitgebers.


Bilanz

Stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden einer Genossenschaft; Bestandteil des Jahresabschlusses nach § 336 HGB. Sie gliedert sich in Aktiva (Anlage- und Umlaufvermögen) und Passiva (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten).


Bonitätsprüfung

Teil der gutachterlichen Äußerung eines Prüfungsverbandes vor Gründung (§ 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG). Geprüft wird, ob die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Gründer sowie der Leitungspersonen ausreichend sind. Fällt die Prüfung negativ aus, wird die Eintragung nicht unterstützt.


Bürgerenergiegenossenschaft

Genossenschaftliche Organisationsform zur Erzeugung, Vermarktung oder gemeinsamen Nutzung erneuerbarer Energie durch Bürgerinnen und Bürger einer Region. Rechtsgrundlage § 1 GenG, besondere Privilegien bei Ausschreibungen nach § 3 Nummer 15 EEG und finanzielle Beteiligungspflicht nach § 6 EEG 2023. Bundesweit existieren rund 900 Bürgerenergiegenossenschaften.


CSRD

Corporate Sustainability Reporting Directive, Richtlinie (EU) 2022/2464. Verpflichtet große Unternehmen zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Durch das Omnibus-I-Paket von März 2026 wurde der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse reduziert. Für kleinere Unternehmen empfiehlt sich der freiwillige VSME-Standard.


Consent-Management

Verfahren zur Einholung, Dokumentation und Verwaltung der Einwilligung von Websitenutzern in nicht zwingend erforderliche Cookies und Tracking-Technologien. Rechtsgrundlagen sind § 25 TDDDG und Artikel 6/7 DSGVO. Consent-Management-Plattformen (CMP) implementieren Banner mit gleichrangigen Zustimmungs- und Ablehnungsoptionen, protokollieren die Entscheidung revisionssicher und passen das Tracking-Verhalten entsprechend an.


Dauernutzungsrecht

Anspruch des Mitglieds einer Wohnungsgenossenschaft, die ihm überlassene Wohnung lebenslang nutzen zu dürfen, solange die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt werden. Rechtlich abgesichert durch Satzung und Nutzungsvertrag; Schutz vor Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung.


Dividende

Gewinnanteil auf den eingezahlten Geschäftsanteil nach § 19 GenG. Höhe und Verteilung beschließt die Generalversammlung jährlich mit dem Gewinnverwendungsbeschluss. In Wohnungsgenossenschaften typisch 2 bis 4 Prozent. Bei Privatanlegern gilt die Abgeltungsteuer.


DORA

Digital Operational Resilience Act, Verordnung (EU) 2022/2554. Verpflichtet seit 17. Januar 2025 alle Finanzunternehmen der EU zu einem einheitlichen IKT-Risikomanagement: fünf Säulen mit Risikomanagement, Incident-Meldung, Resilience-Testing, Drittparteienmanagement und Information Sharing. Für kleinere Genossenschaftsbanken greift das vereinfachte Rahmenwerk nach Artikel 16 DORA.


Dorfladen-Genossenschaft

Eingetragene Genossenschaft mit dem Förderzweck der Nahversorgung in einem Dorf oder Ortsteil. Bundesweit bestehen rund 450 solcher Läden, jährlich kommen 20 bis 30 neue hinzu. Typisch sind 100 bis 500 Mitglieder, Geschäftsanteile zwischen 50 und 500 Euro und Umsätze zwischen 200.000 und 700.000 Euro pro Jahr. Finanzierung über LEADER-Programme, Landesförderung und kommunale Zuschüsse; der laufende Betrieb kombiniert bezahlte Teilzeitkräfte mit ehrenamtlicher Unterstützung.


Digital Services Act

Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste, seit 17. Februar 2024 vollständig in Kraft. Der DSA verpflichtet Plattformen, Hostingdienste und Vermittler zu Transparenz, Meldeverfahren und Werbekennzeichnung. Für Genossenschaften als Social-Media-Nutzer wirkt er indirekt: Werbung muss eindeutig gekennzeichnet werden, Impressumspflicht besteht auch auf Profilen, Plattform-Werberegister dokumentieren Anzeigen öffentlich.


eNoVA

Elektronisches notarielles Verfahren nach § 16a BeurkG. Seit August 2022 erlaubt es eine Online-Beurkundung per Videokonferenz für bestimmte Anlässe – ursprünglich nur die GmbH-Gründung mit Musterprotokoll, nach schrittweiser Erweiterung auch Umwandlungen, Kapitalerhöhungen und Registeranmeldungen. Voraussetzung sind die Videoauthentifizierung über die eID-Funktion des Personalausweises und eine qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS. Für Genossenschaften bleibt die Erstgründung nach § 5 GenG in aller Regel präsenzgebunden; viele Folgeschritte sind aber online möglich.


Eigenkapital

Bilanzposten einer Genossenschaft nach § 337 HGB. Setzt sich zusammen aus den Geschäftsguthaben der Mitglieder, der gesetzlichen Rücklage nach § 7 GenG, anderen Ergebnisrücklagen und einem eventuellen Verlustvortrag. Das Eigenkapital bildet die Kapitalbasis für Bonität, Kreditwürdigkeit und Wachstum der Genossenschaft.


Einsichtsrecht

Recht jedes Mitglieds, das Mitgliederverzeichnis und bestimmte Unterlagen einzusehen (§ 31 GenG). Ein erweitertes Einsichtsrecht steht dem Aufsichtsrat nach § 38 GenG zu. Grenzen ergeben sich aus Persönlichkeits- und Datenschutzrechten.


Eintragung

Aufnahme der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister nach § 13 GenG. Erst mit der Eintragung erlangt die eG ihre Rechtspersönlichkeit. Die Anmeldung erfolgt durch den Vorstand; vorausgesetzt ist die gutachterliche Äußerung eines anerkannten Prüfungsverbandes.


Einzelprüfung

Vom Referentenentwurf zur GenG-Reform 2025 vorgesehene gebündelte Prüfung, bei der Abschlussprüfung und Revisionsprüfung nach § 53 GenG für kleine Genossenschaften unter 100 Mitgliedern zu einem einzigen Prüfungsvorgang zusammengeführt werden. Die Prüfungstiefe bleibt inhaltlich unverändert; gebündelt werden Ablauf, Berichtsstruktur und Prüfungstermin. Der Zweijahresturnus der Pflichtprüfung bleibt bestehen.


Entlastung

Zustimmung der Generalversammlung zur Amtsführung von Vorstand und Aufsichtsrat für das abgelaufene Geschäftsjahr (§ 48 Absatz 1 Satz 2 GenG). Sie wirkt als Billigung, stellt nach herrschender Meinung aber keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.


Familiengenossenschaft

Genossenschaft, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend einer Familie angehören. In der Steuerpraxis wurden sogenannte Familiengenossenschaften als Steuersparmodelle eingesetzt, die von der Finanzverwaltung regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden.


Förderung

Oberbegriff für öffentliche Zuschüsse, zinsverbilligte Kredite und Vergütungsregelungen, die Genossenschaften zur Investition oder zum laufenden Betrieb erhalten. Kernbausteine 2026 sind die KfW-Programme (u. a. KfW 261 und 270), die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die EU-Strukturfonds EFRE und ESF+, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP/ELER) und die im EEG geregelten Vergütungs- und Bonusmechanismen. Antragsweg, Fördersatz und Kombinationsregeln unterscheiden sich nach Programm und Sektor.


Förderbericht

Neues Berichtsformat aus § 22 GenG-neu des Referentenentwurfs zur GenG-Reform 2025. Genossenschaften ab 100 Mitgliedern sollen jährlich zu ihrem Förderauftrag berichten: mit Kennzahlen (KPI) zu Mitgliederstruktur, wirtschaftlichem und ideellem Mitgliedernutzen, Regionalbezug und Nachhaltigkeit. Der Förderbericht folgt einer CSRD-analogen Logik, bleibt aber inhaltlich genossenschaftlich und wird Teil des Geschäftsberichts. Für Genossenschaften unter 100 Mitgliedern gilt eine Erleichterung auf eine zweijährliche Kurzfassung.


EU-Taxonomie

Verordnung (EU) 2020/852 zur Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten. Legt sechs Umweltziele fest und definiert Kriterien für substanziellen Beitrag, Do-No-Significant-Harm und Mindestschutz. Banken müssen ihren Green Asset Ratio auf Taxonomiebasis berichten, weshalb sie zunehmend Taxonomie-Fragen an Kreditnehmer stellen. Gemeinsam mit SFDR (VO 2019/2088), EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und CRR III Kern der ESG-Regulierung im Finanzsektor.


Energy Sharing

Gemeinschaftliche Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem räumlich abgegrenzten Gebiet. Nach § 42c EnWG und Artikel 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III (Richtlinie (EU) 2023/2413) können Bürgerenergiegenossenschaften Erzeugung und Verbrauch ihrer Mitglieder koppeln. Voraussetzung sind intelligente Messsysteme und die Registrierung beim Verteilnetzbetreiber.


Fusion

Umgangssprachlich die Verschmelzung zweier oder mehrerer Genossenschaften nach §§ 79 ff. UmwG. Durch Aufnahme oder Neugründung entsteht eine einzige Rechtspersönlichkeit; die Mitglieder treten in die aufnehmende Genossenschaft ein.


Glasfaser-Genossenschaft

Eingetragene Genossenschaft zum gemeinschaftlichen Breitbandausbau, typisch in ländlichen Räumen und Einzellagen, in denen marktgetriebener Ausbau nicht rechnet. Zwei Betreibermodelle dominieren: eigenbetriebenes Netz mit voller Wertschöpfung und vollem Risiko sowie Betriebsführung mit Netzpartner bei reduzierter Risikolast. Finanzierung meist aus Gigabitförderung des Bundes, Landesprogrammen, Mitgliederkapital und kommunaler Beteiligung. Open Access nach TKG und Richtlinie (EU) 2018/1972 ist Fördervoraussetzung.


GEIG

Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz. Regelt die Vorverkabelung und Mindestausstattung von Stellplätzen mit Ladeinfrastruktur bei Neubau und größeren Renovierungen. Für Wohnungsgenossenschaften entstehen daraus konkrete Nachrüstpflichten bei umfangreichen Baumaßnahmen, während die reguläre Instandhaltung die Pflicht nicht auslöst.


Generalversammlung

Oberstes Organ der Genossenschaft (§§ 43 ff. GenG). Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Sie entscheidet über Satzungsänderungen, Wahlen, Entlastung und Gewinnverwendung. Seit der GenG-Reform 2025 ist auch die digitale Versammlung zulässig.


Herabsetzung (Geschäftsanteil)

Verringerung des Nennbetrags der Geschäftsanteile einer Genossenschaft durch Satzungsänderung. Nach dem BFH-Urteil I R 37/21 stellt die Herabsetzung eine Leistung im Sinne des § 38 KStG dar und kann Körperschaftsteuer auslösen.


Internationales Jahr der Genossenschaften

Von der UN-Generalversammlung ausgerufenes Themenjahr zur Förderung der weltweiten Sichtbarkeit von Genossenschaften. Das erste IYC war 2012, das zweite ist 2026.


Investierendes Mitglied

Mitgliederform nach § 8 Abs. 2 GenG, eingeführt durch die GenG-Novelle 2006. Investierende Mitglieder nehmen die Leistungen der Genossenschaft nicht oder nur untergeordnet in Anspruch, stellen aber Kapital bereit. Ihre Zahl und Stimmrechte sind satzungsseitig begrenzt (maximal 25 Prozent der Stimmrechte in der Generalversammlung). Geeignet für Kapitalzuflüsse aus Stiftungen, kommunalen Trägern oder privaten Förderern.


Genossenschaftsanteil

Mit der Mitgliedschaft zu zeichnender Kapitalanteil nach § 7a GenG. Höhe und Zahl der zulässigen Anteile legt die Satzung fest. Ein Mitglied kann einen oder mehrere Anteile halten. Bei Ausscheiden wird der Anteil nach § 73 GenG zurückgezahlt.


Genossenschaftsbank

Kreditinstitut in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, meist als Volksbank, Raiffeisenbank, Sparda-Bank oder PSD-Bank organisiert. Bundesweit existieren rund 700 Institute mit etwa 30 Millionen Kunden. Regulierung durch KWG, BaFin und Bundesbank; Mitglieder und Kunden sind häufig identisch, die Bank fördert ihre Mitglieder nach § 1 GenG.


Genossenschaftsregister

Öffentliches Register der Genossenschaften (§§ 10 ff. GenG, Genossenschaftsregisterverordnung). Geführt bei den Amtsgerichten. Eingetragen werden Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Vorstand, Aufsichtsrat und Satzungsstand.


Geschäftsguthaben

Summe der auf den Geschäftsanteil tatsächlich geleisteten Einzahlungen zuzüglich gutgeschriebener Gewinnanteile. Bei Ausscheiden wird das Geschäftsguthaben nach § 73 GenG ausgezahlt – abzugrenzen vom zugesagten, aber noch nicht eingezahlten Geschäftsanteil.


Genussrecht

Mezzanine-Finanzierungsinstrument, das Elemente von Eigen- und Fremdkapital verbindet. Inhaber erhalten eine gewinnabhängige Vergütung, aber keine Stimmrechte. Genussrechte werden in Genussrechtsbedingungen geregelt und können bei entsprechender Ausgestaltung (Langfristigkeit, Nachrang, Verlustbeteiligung, gewinnabhängige Vergütung) bilanziell als Eigenkapital nach IDW RS HFA 9 gebucht werden. Für Genossenschaften ein wichtiger Weg zur Eigenkapitalstärkung jenseits der klassischen Anteile.


Geschäftsordnung

Interne Regelung von Vorstand oder Aufsichtsrat zur Arbeitsweise. Gesetzlich nicht zwingend, in der Praxis aber zentraler Ordnungsrahmen. Sie regelt Aufgabenverteilung, Sitzungsfrequenz, Vertretungsbefugnisse und Beschlussfassung.


Gründungsprüfung

Prüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vor der Eintragung durch den Prüfungsverband (§ 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG). Ohne positives Gründungsgutachten wird eine Eintragung ins Register nicht vorgenommen. Dauer meist sechs bis acht Wochen.


Gutachten nach § 11 GenG

Gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbandes, die der Anmeldung zum Genossenschaftsregister beizufügen ist (§ 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG). Bewertet werden Angemessenheit der Satzung, wirtschaftliche Verhältnisse und persönliche Eignung der Leitungspersonen.


Haftsumme

Historischer Begriff für die persönliche Haftung eines Mitglieds im Insolvenzfall. Seit der GenG-Reform 2006 grundsätzlich obsolet – an ihre Stelle tritt die satzungsgemäße Nachschusspflicht nach § 22a GenG, die moderne Satzungen meist ausdrücklich ausschließen.


Haftung

Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet grundsätzlich nur das Genossenschaftsvermögen (§ 2 GenG). Die Haftung der Mitglieder ist auf den gezeichneten Geschäftsanteil begrenzt, sofern die Satzung keine Nachschusspflicht nach § 22a GenG vorsieht. Rund 95 Prozent der Satzungen schließen die Nachschusspflicht ausdrücklich aus.


Handwerksgenossenschaft

Einkaufs-, Leistungs- oder Vermarktungsgenossenschaft von Handwerksbetrieben zur gemeinsamen Beschaffung, Werbung, Finanzierung oder Leistungsabwicklung (§ 1 GenG). Typisch für Bau-, Elektro-, Sanitär- oder Dachdeckerbetriebe. Rückvergütungen an die Mitglieder sind nach § 22 KStG unter Bedingungen vom körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen abziehbar.


Hinweisgeberschutzgesetz

Gesetz zur besseren Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie (HinSchG), in Kraft seit 2. Juli 2023. Verpflichtet Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle, zur vertraulichen Bearbeitung von Hinweisen, zur Rückmeldung an Hinweisgeber binnen Fristen und zum Schutz vor Repressalien. Gilt auch für Genossenschaften unterhalb der Schwelle, wenn sie in regulierten Sektoren tätig sind.


Immobiliengenossenschaft

Genossenschaft mit Fokus auf Immobilieninvestments, nicht primär auf Wohnraumversorgung. Mitglieder zeichnen Anteile als Kapitalanlage; Erträge fließen aus Mieteinnahmen oder Wertsteigerungen. Abgrenzung zur klassischen Wohnungsgenossenschaft: renditeorientiert statt bewohnerorientiert, oft mit Prospektpflicht nach VermAnlG.


Inhouse-Vergabe

Ausnahme vom Vergaberecht nach § 108 GWB. Öffentliche Auftraggeber können Aufträge ohne Ausschreibung an kontrollierte Einheiten vergeben, wenn drei Kriterien kumulativ erfüllt sind: Kontrollkriterium (ähnlich wie eigene Dienststelle), Wesentlichkeitskriterium (mehr als 80 Prozent Tätigkeit für die kontrollierenden Auftraggeber) und Beteiligungskriterium (keine aktiv kontrollierende private Kapitalbeteiligung). Für Genossenschaften mit kommunaler Beteiligung praxisrelevant.


Insolvenz

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Genossenschaft. Der Vorstand ist zur Antragstellung nach §§ 15a, 15b InsO verpflichtet. Bei Eröffnung des Verfahrens werden die Mitglieder nur dann zu Nachschüssen herangezogen, wenn die Satzung eine Nachschusspflicht nach § 22a GenG vorsieht.


Jahresabschluss

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang der Genossenschaft (§§ 336 ff. HGB). Grundlage für Feststellung durch die Generalversammlung, Pflichtprüfung und Gewinnverwendungsbeschluss. Bei größeren Genossenschaften zusätzlich mit Lagebericht nach § 289 HGB.


Kapitalerhöhung

Gezielte Stärkung des Eigenkapitals einer Genossenschaft, meist durch Nachzeichnung weiterer Geschäftsanteile bestehender Mitglieder nach § 22 GenG. Reicht die bestehende Satzung nicht aus, ist sie nach § 16 Absatz 2 GenG mit Dreiviertelmehrheit in der Generalversammlung zu ändern; typische Satzungsanpassungen betreffen Pflichtanteilshöhe, zulässige Zahl freiwilliger Anteile oder Einzahlungsregelungen. Bilanziell erhöht die Nachzeichnung den Posten Geschäftsguthaben (§ 336 HGB); Abzugrenzung zu Genussrechten und stillen Beteiligungen.


Konsumgenossenschaft

Genossenschaft zur gemeinsamen Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen für ihre Mitglieder (§ 1 GenG). Historisch aus der Arbeiter- und Selbsthilfebewegung entstanden, heute auch als moderner Einkaufsverbund in Gastronomie, Bio-Handel oder Food Coops organisiert. Mitgliedergeschäft ist die Basis für Rückvergütungen nach § 22 KStG.


Kostenmiete

Kalkulationsmodell in Wohnungsgenossenschaften, das die Nutzungsentgelte ausschließlich aus den tatsächlichen Kosten eines Gebäudes ableitet – Kapitaldienst, Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage, ohne Gewinnmarge. Typische Kostenmieten liegen 15 bis 25 Prozent unter ortsüblicher Vergleichsmiete; rechtlich unterliegt sie den allgemeinen Mietpreisregeln, wird aber selten ausgeschöpft.


Kündigung

Beendigung der Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung des Mitglieds (§ 65 GenG). Gesetzliche Mindestfrist drei Monate zum Geschäftsjahresende; die Satzung kann bis zu fünf Jahre vorsehen. Nach Wirksamwerden erfolgt die Auszahlung des Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten (§ 73 GenG).


MaRisk

Mindestanforderungen an das Risikomanagement. Zentrales Rundschreiben der BaFin für Banken und Wertpapierinstitute zu Risikosteuerung, internen Kontrollsystemen, Auslagerungen und IT-Governance. Die 8. Novelle 2024 erweiterte die Befassungs- und Dokumentationspflichten von Aufsichtsräten deutlich; die 9. Novelle 2026 verschärft die Anforderungen weiter. Für Genossenschaftsbanken und genossenschaftliche Wertpapierinstitute direkt verbindlich, für weitere Genossenschaften als Auslegungshilfe der Aufsichtsratssorgfalt nach § 38 GenG relevant.


KI-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act). Einheitlicher EU-Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz mit risikobasiertem Ansatz: verbotene Praktiken, Hochrisiko-Systeme (Anhang III), begrenztes und minimales Risiko. Hochrisiko-Pflichten greifen ab 2. August 2026 und betreffen Genossenschaften insbesondere bei Kreditwürdigkeitsprüfung, Beschäftigtenauswahl und Zugang zu essenziellen Dienstleistungen.


Klimaanpassungsgesetz

Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG), in Kraft seit 1. Juli 2024. Verpflichtet Bund und Länder zu vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien und Kommunen zu lokalen Gefahrenanalysen. Agrar- und Forstgenossenschaften sind nicht unmittelbare Adressaten, aber wichtige Partner der kommunalen Strategien und Empfänger entsprechender Förderungen über GAP-Strategieplan, GAK und Länderprogramme.


Liquidation

Geordnete Beendigung der Genossenschaft nach Auflösungsbeschluss (§§ 78 ff. GenG). Liquidatoren verwerten das Vermögen, befriedigen Gläubiger und verteilen das Restvermögen gemäß Satzung an die Mitglieder. Mit der Löschung aus dem Register endet die Rechtspersönlichkeit.


Mitglied

Natürliche oder juristische Person, die der Genossenschaft durch Beitrittserklärung nach § 15 GenG beigetreten und in die Mitgliederliste nach § 30 GenG eingetragen ist. Rechte (Stimmrecht, Dividende, Rückvergütung, Einsichtsrecht) und Pflichten (Einzahlung des Geschäftsanteils, eventuelle Nachschusspflicht) ergeben sich aus Satzung und GenG.


Mitgliederliste

Verzeichnis aller Mitglieder mit Angaben zu den gezeichneten Geschäftsanteilen (§ 30 GenG). Wird vom Vorstand geführt und ist nach § 31 GenG für Mitglieder einsehbar. Kernaufgabe der laufenden Mitgliederverwaltung und zentraler Prüfungspunkt.


Modernisierung

Maßnahmen, die den Gebrauchswert eines Gebäudes nachhaltig erhöhen, Energieeffizienz verbessern oder den Gebrauch erleichtern (§ 555b BGB). Abzugrenzen von Instandhaltung. Nach § 559 BGB können 8 Prozent der Kosten pro Jahr auf die Miete umgelegt werden – in Wohnungsgenossenschaften meist sozial abgefedert auf 3 bis 6 Prozent. Kappungsgrenze 3 Euro je Quadratmeter über sechs Jahre.


Mittelbare Förderung

Rechtsfigur des Genossenschaftsrechts, die den Förderzweck nach § 1 GenG auch dann als erfüllt ansieht, wenn die Mitglieder nicht unmittelbar Leistungen der Genossenschaft in Anspruch nehmen, sondern über Kapitalanlage oder Erlösbeteiligung profitieren. Besonders relevant für Bürgerenergie-, Speicher- und Infrastrukturgenossenschaften. Der Referentenentwurf zur GenG-Reform 2025 schreibt die mittelbare Förderung ausdrücklich in § 1 Abs. 2a GenG-neu fest und grenzt sie über das Merkmal der regionalen Nähe von reinen Finanzvehikeln ab.


Partizipative Budgetierung

Verfahren, bei dem Mitglieder einer Organisation über die Verwendung eines definierten Teilbudgets gemeinsam entscheiden – Vorschläge einreichen, diskutieren, abstimmen. In Genossenschaften einsetzbar für Fördertöpfe, Projektfonds oder Sonderausschüttungen. Die Generalversammlung bleibt oberstes Organ, kann aber nach der Satzung Teile ihrer Befugnisse an Mitgliederabstimmungen delegieren. Pflichtkompetenzen nach GenG (Jahresabschluss, Entlastung, Satzungsänderung) bleiben bei der Generalversammlung. Vor dem ersten Pilotlauf empfiehlt sich eine Satzungsprüfung durch den Prüfungsverband.


Nachschusspflicht

Satzungsgemäße Pflicht der Mitglieder, im Insolvenzfall zusätzliche Zahlungen über den Geschäftsanteil hinaus zu leisten (§ 22a GenG). Ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung besteht keine Nachschusspflicht; moderne Satzungen schließen sie meist explizit aus.


Nachrangdarlehen

Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt: Ansprüche werden im Insolvenzfall erst nach allen anderen Gläubigern bedient. Dadurch entfällt die KWG-Erlaubnispflicht für Einlagengeschäfte (§ 32 KWG). Nachrangdarlehen gelten als Vermögensanlagen nach dem VermAnlG und benötigen ab bestimmten Schwellen einen Verkaufsprospekt oder ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB). In Kombination mit Crowdinvesting-Plattformen unter der ECSPR (VO 2020/1503) ein verbreitetes Instrument zur Bürgerbeteiligung.


NIS-2

Richtlinie (EU) 2022/2555 zur Netz- und Informationssicherheit. Verpflichtet besonders wichtige (Anhang I) und wichtige (Anhang II) Einrichtungen zu zehn Mindestmaßnahmen im Risikomanagement, Meldepflichten binnen 24 bis 72 Stunden und zur persönlichen Haftung der Geschäftsleitung. Für Genossenschaften relevant sind insbesondere Energie-, Finanz- und Lebensmittelsektor ab 50 Beschäftigten und 10 Millionen Euro Umsatz.


Ordnungswidrigkeit

Rechtsfigur im Referentenentwurf zur GenG-Reform 2025, die Pflichtverstöße von Vorstand, Aufsichtsrat und Prüfer über einen neu gefassten § 124 GenG-neu mit Bußgeldern belegt. Erfasst werden unter anderem die verspätete Einberufung der Generalversammlung, das Verweigern der Einsicht in Mitgliederliste und Prüfungsbericht sowie das Unterlassen von Meldungen zum Genossenschaftsregister. Der Bußgeldrahmen reicht von 5.000 bis 150.000 Euro. Zuständig sollen die Landesjustizverwaltungen bleiben, die Verfahren führen die Amtsgerichte am Sitz der Genossenschaft.


Pflichtprüfung

Gesetzliche Prüfung der Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung der Genossenschaft durch den Prüfungsverband (§ 53 GenG). Zweijährlich bei kleineren, jährlich bei größeren Genossenschaften. Umfassender als eine reine Abschlussprüfung nach § 316 HGB.


Prüfungsbericht

Schriftliches Ergebnisdokument der Genossenschaftsprüfung nach § 58 GenG. Adressaten sind Vorstand und Aufsichtsrat, Vertraulichkeit regelt § 62 GenG. Enthält Prüfungsauftrag, Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, Feststellungen sowie das Prüfungsurteil (Bestätigungsvermerk).


Prüfungsverband

Rechtsfähige Körperschaft mit staatlicher Anerkennung, die die Pflichtprüfung nach § 53 GenG durchführt (§§ 54 ff. GenG). Jede Genossenschaft ist gesetzlich verpflichtet, einem anerkannten Prüfungsverband anzugehören.


Qualifizierte elektronische Signatur

Stärkste Form der elektronischen Signatur nach der eIDAS-Verordnung (VO 910/2014). Sie basiert auf einem qualifizierten Zertifikat und ist der handschriftlichen Unterschrift nach § 126a BGB gleichgestellt. Für Genossenschaften wichtig bei digitaler Beitrittserklärung nach § 15 GenG, elektronischen Vorstands- und Aufsichtsratsprotokollen sowie formbedürftigen Mitgliedererklärungen. Umsetzung meist als Fernsignatur über qualifizierte Vertrauensdienste.


Rechnungslegung

Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§§ 238 ff., 336 ff. HGB). Pflicht des Vorstands; überwacht durch Aufsichtsrat und geprüft durch den Prüfungsverband.


Regionale Nähe

Neues Abgrenzungsmerkmal im Entwurf zu § 1 Abs. 2a GenG: Genossenschaften, deren Fördertätigkeit in Kapitalanlage besteht, müssen einen erkennbaren regionalen Bezug aufweisen. Mitglieder sollen überwiegend aus der Region stammen, in der die Anlage betrieben oder deren Energie verteilt wird. Bezugsgröße sind typischerweise Landkreis oder benachbarter Regierungsbezirk. Die konkrete Definition wird einer Rechtsverordnung überlassen, um auf regionale Besonderheiten reagieren zu können.


Rücklage

Eigenkapitalbestandteil, der nicht auf Geschäftsanteile der Mitglieder entfällt. Die gesetzliche Rücklage nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 GenG ist in der Satzung vorzusehen und dient der Deckung bilanzmäßiger Verluste. Daneben sind freie und zweckgebundene Rücklagen möglich.


Rückvergütung

Ausschüttung aus dem Überschuss, bemessen nach dem Geschäftsumfang des Mitglieds mit der Genossenschaft (§ 22 KStG). Mindert den steuerpflichtigen Gewinn der Genossenschaft. Beim Mitglied wirkt sie wie ein Preisnachlass.


Sacheinlage

Einbringung nicht-monetärer Vermögenswerte – etwa Grund und Boden, Maschinen, Tierbestand oder Betriebsmittel – als Gegenleistung für Geschäftsanteile einer Genossenschaft. Für Agrargenossenschaften besonders relevant beim Generationswechsel. Der Referentenentwurf zur GenG-Reform 2025 klärt in § 3 GenG-neu Bewertungsverfahren, Prüfungspflicht durch den Prüfungsverband und die Haftung des einbringenden Mitglieds für die Werthaltigkeit. Bei Sacheinlagen über 50.000 Euro wird eine zusätzliche Werthaltigkeitsbescheinigung verlangt.


Satzung

Grundgesetz der Genossenschaft (§ 5 GenG). Pflichtinhalt umfasst nach §§ 6, 7 GenG Firma, Sitz, Gegenstand, Geschäftsanteile, Rücklagen und Bestimmungen über Bekanntmachungen. Änderungen erfordern eine qualifizierte Mehrheit und die Eintragung ins Register.


Selbsthilfe

Grundprinzip der Genossenschaftsbewegung: Mitglieder schaffen sich gemeinschaftliche Einrichtungen, die sie einzeln nicht erreichen könnten. Historischer Ursprung bei Hermann Schulze-Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen im 19. Jahrhundert.


Selbstverantwortung

Grundprinzip: Die Mitglieder tragen durch Geschäftsanteile und – gegebenenfalls – Nachschusspflicht wirtschaftliche Verantwortung für ihre Genossenschaft. Pendant zum solidarischen Charakter der Rechtsform.


Selbstverwaltung

Grundprinzip: Die Mitglieder bestimmen über demokratisch gewählte Organe – General- oder Vertreterversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat – die Geschicke ihrer Genossenschaft eigenständig. Es gibt keinen externen Eigentümer im Sinne einer Kapitalgesellschaft.


Sozialgenossenschaft

Genossenschaft mit sozialem oder gemeinwohlorientiertem Förderzweck. Typische Geschäftsfelder sind Pflege, Bildung, Quartiersentwicklung, Inklusion und soziale Dienstleistungen. Rechtlich reguläre eG, häufig ergänzt durch Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO; Unterschiede zum gemeinnützigen Verein liegen in Haftung, Mitwirkungsrechten und Professionalität.


Spaltung

Umwandlungsform nach §§ 123 ff. UmwG: Teile des Vermögens einer Genossenschaft gehen auf eine andere bestehende oder neu gegründete Rechtspersönlichkeit über. Unterschieden werden Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung.


Stimmrecht

Grundsätzlich hat jedes Mitglied in der Generalversammlung eine Stimme (§ 43 Absatz 3 GenG). Ein Mehrstimmrecht bis zu drei Stimmen kann die Satzung für Mitglieder vorsehen, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. Übertragung auf Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig.


Stimmrechtsbremse

Im Referentenentwurf zur GenG-Reform 2025 vorgesehene Begrenzung des Gesamtstimmgewichts investierender Mitglieder in der General- oder Vertreterversammlung. Gemäß § 8 Abs. 2 GenG-neu darf der kumulierte Stimmanteil investierender Mitglieder 25 Prozent der abgegebenen Stimmen nicht überschreiten. Zusätzlich schreibt § 43 Abs. 4 GenG-neu fest, dass mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder fördernde Mitglieder sein müssen. Ziel ist der Erhalt der Mitglieder­förderung als zentralem Genossenschaftszweck.


Textform

Formstufe nach § 126b BGB, die anstelle einer eigenhändigen Unterschrift lediglich eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger und die Nennung des Erklärenden verlangt. Der Referentenentwurf zur GenG-Reform 2025 lässt Textform in §§ 8, 27 und 41 GenG für Beitritt, Vorstandsprotokoll und Kündigung zu, soweit eine eIDAS-konforme Identifizierung vorliegt. Für Satzung und Anmeldung beglaubigten Erklärungen nach § 10 GenG wird die qualifizierte elektronische Signatur als gleichwertig anerkannt.


TDDDG

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (vormals TTDSG). Regelt den Datenschutz bei der Telekommunikation und digitalen Diensten und setzt die ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG) um. § 25 TDDDG ist die zentrale Norm für Cookies und Tracking-Technologien: Einwilligung ist erforderlich, außer wenn die Speicherung zur Erbringung eines ausdrücklich vom Nutzer gewünschten Dienstes zwingend erforderlich ist.


Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Vermögenszuwendung einer Körperschaft an einen Gesellschafter oder ein Mitglied, die ihre Ursache im Mitgliedschaftsverhältnis hat und nicht als offene Ausschüttung beschlossen wurde. Bei Genossenschaften besonders relevant im Kontext von Familiengenossenschaften und überhöhten Rückvergütungen.


Vertreterversammlung

Gremium aus gewählten Mitgliedervertretern anstelle der Generalversammlung. Zwingend vorgesehen für Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern (§ 43a GenG). Sie übernimmt sämtliche Aufgaben der Generalversammlung; Amtsperiode höchstens vier Jahre.


Verschmelzung

Rechtliche Zusammenführung zweier Genossenschaften durch Übertragung des Vermögens auf eine bestehende oder neu zu gründende Rechtspersönlichkeit nach §§ 79 ff. UmwG. Die Mitglieder werden automatisch Mitglieder der aufnehmenden Genossenschaft.


Unternehmensnachfolge

Übertragung eines bestehenden Unternehmens auf eine neue Trägerstruktur, beim Mittelstand oft ausgelöst durch das altersbedingte Ausscheiden der Alteigentümer. In der genossenschaftlichen Variante erwerben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Kundinnen und Kunden oder regionale Akteure das Unternehmen über Geschäftsanteile – ein Mitarbeiter-Buyout mit demokratischer Organisation. Die Rechtsgrundlagen finden sich im Umwandlungsgesetz und im Genossenschaftsgesetz; die GenG-Reform 2025 erleichtert die Gestaltung durch Textform und vereinfachte Satzungsanforderungen.


Vorstand

Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Genossenschaft (§§ 24, 27 GenG). Besteht in der Regel aus mindestens zwei Personen; bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern genügt ein Vorstandsmitglied. Bestellung durch Aufsichtsrat oder – bei kleineren eG – durch die Generalversammlung.


Wahlen

Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder durch die Generalversammlung (§ 36 GenG) und – je nach Satzung – auch der Vorstandsmitglieder. Amtsdauer in der Regel höchstens vier Jahre (§ 36 Absatz 2 GenG). Eigene Wahlordnung als Anlage zur Satzung ist üblich.


Zweigniederlassung

Rechtlich unselbständiger Betriebsteil der Genossenschaft an einem anderen Ort als der Hauptniederlassung. Die Errichtung ist nach § 14 GenG zum Genossenschaftsregister anzumelden. Relevant vor allem für überregional tätige Wohnungs-, Kredit- und Einkaufsgenossenschaften.


Weiterführend: Themen-Hubs


Unsere sechs Themen-Hubs bündeln alle Artikel zu den zentralen Feldern des Genossenschaftswesens:


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Orientierung und weiterführende Inhalte


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Bildhinweis: Titel- und Illustrationsbilder dieses Blogbeitrags sind KI-generierte Symbolbilder, erstellt mit ChatGPT. Sie sind keine fotografischen Nachweise realer Personen oder Ereignisse.

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