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Die Pflichtprüfung der Genossenschaft: Umfang, gesetzliche Grundlagen und Erleichterungen

  • 1. März
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 6. Mai

Blick von unten in das spiralförmige Treppenhaus eines historischen Leuchtturms, rhythmische Geländerwindung zum hellen Oberlicht – architektonische Metapher für Prüfung und Orientierung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Genossenschaftsprüfung ist umfangreich geregelt Prüfungsauftrag im deutschen Recht

  • Vereinfachte Prüfung nach § 53a GenG: <350k EUR Bilanz, <700k EUR Umsatz, <10 MA

  • Betreuungspruefung mit Verfolgung von Mängelbehebung ist in dieser Form selten


Wer eine GmbH oder Aktiengesellschaft führt, kennt die Jahresabschlussprfung durch den Wirtschaftsprfer. Die Genossenschaftsprüfung geht weit darüber hinaus. Fachleute bezeichnen sie als den umfangreich geregelt Prüfungsauftrag im deutschen Prüfungswesen – denn sie nimmt nicht nur die Bilanz in den Blick, sondern die gesamte wirtschaftliche Lage der Genossenschaft, die Ordnungsgemheit der Geschäftsführung und eine Frage, die bei Kapitalgesellschaften keine Rolle spielt: Erfüllt die Genossenschaft ihren Förderauftrag gegenüber den Mitgliedern?


Geregelt ist diese Prüfung in den §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes. Anders als bei Kapitalgesellschaften, die sich ihren Wirtschaftsprfer frei aussuchen können, wird die Genossenschaftsprüfung ausschließlich vom zuständigen Prüfungsverband durchgeführt – ein System, das auf die Anfänge der Genossenschaftsbewegung im 19. Jahrhundert zurückgeht und sich seither bewährt hat. Denn der Verband kennt seine Mitgliedsgenossenschaften über Jahre hinweg und kann Entwicklungen besser einordnen als ein wechselnder externer Prüfer.


Wann wird geprüft – und was genau?


Die Häufigkeit der Prüfung richtet sich nach der Gröe. Genossenschaften mit einer Bilanzsumme über zwei Millionen Euro werden jährlich geprüft, kleinere alle zwei Jahre. Ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro und Umsatzverlösen über drei Millionen Euro kommt zusätzlich eine detaillierte Jahresabschlussprfung hinzu, die auch Buchführung und Lagebericht umfasst.


Was viele nicht wissen: Für besonders kleine Genossenschaften sieht § 53a GenG eine spürbare Erleichterung vor. Wer weniger als 350.000 Euro Bilanzsumme, unter 700.000 Euro Umsatz, höchstens zehn Mitarbeiter hat und weder Nachschusspflicht noch Mitgliederdarlehen kennt, kann die vereinfachte Prüfung nutzen. Dabei wird jede zweite Prüfung als reine Unterlagenprfung ohne Vor-Ort-Besuch durchgeführt – das reduziert den Aufwand.


In der Praxis läuft eine Prüfung typischerweise so ab: Der Prüfungsverband kündigt die Prüfung an, fordert Unterlagen an und kommt dann für die Vor-Ort-Prüfung in die Genossenschaft. Dort werden Geschäftsunterlagen eingesehen, Gespräche mit Vorstand und Aufsichtsrat geführt und die wirtschaftliche Lage bewertet. Anschließend erhält die Genossenschaft einen schriftlichen Prüfbericht, der auf der nächsten Generalversammlung behandelt werden muss.


Wenn Mängel auftauchen


Ein verbreiteter Irrtum ist, dass die Prüfung mit der Übergabe des Berichts endet. Tatsächlich handelt es sich bei der Genossenschaftsprüfung um eine sogenannte Betreuungsprüfung: Der Verband wirkt aktiv darauf hin, dass festgestellte Mängel behoben werden. Werden bei der Prüfung schwerwiegende Unregelmtermigkeiten entdeckt – etwa Ordnungswidrigkeiten oder ein drohendes Insolvenzrisiko – hat der Verband Anzeigepflichten. Im äußersten Fall kann die Verweigerung der Prüfung oder das Ignorieren von Auflagen zum Ausschluss aus dem Verband führen. Und ohne Verbandsmitgliedschaft verliert die Genossenschaft ihre Rechtsfhigkeit.


Für Aufsichtsratsmitglieder ist der Prüfbericht deshalb besonders relevant. Er liefert eine unabhängige Einschätzung der wirtschaftlichen Lage und zeigt Handlungsbedarf auf. Wer den Bericht aufmerksam liest und die Empfehlungen umsetzt, erfüllt nicht nur seine Sorgfaltspflicht als Organ, sondern stärkt die Genossenschaft nachhaltig.


Reform in Sicht: Das Genossenschaftsrecht wird modernisiert


Dass das Genossenschaftsrecht nicht in Stein gemeießelt ist, zeigt ein aktueller Gesetzgebungsprozess: Am 6. November 2024 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen. Die Novelle sieht unter anderem die Einführung der Textform statt Schriftform bei vielen Dokumenten vor, ermöglicht digitale Sitzungen und erweitert die Rechte der Prüfungsverbände. Für die Praxis könnte das bedeuten: weniger Papierkram, schnellere Prozesse und eine zeitgemäere Prüfungspraxis.


Häufige Fragen


Warum gilt die Genossenschaftsprüfung als umfangreich geregelt Prüfungsauftrag im deutschen Recht?

Anders als die HGB-Abschlussprüfung einer Kapitalgesellschaft umfasst die Prüfung nach § 53 GenG nicht nur die Rechnungslegung, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Einhaltung des genossenschaftlichen Förderzwecks. Damit prüft sie Finanzen, Strategie, Governance und Mitgliedernutzen in einem Mandat – eine Kombination, die es in keiner anderen Rechtsform gibt.


Wer darf eine Genossenschaft prüfen?

Prüfungsberechtigt sind ausschließlich gesetzlich anerkannte genossenschaftliche Prüfungsverbände nach § 63 GenG. Einzelne Wirtschaftsprüfer oder -gesellschaften dürfen eine Genossenschaftsprüfung nicht durchführen, auch nicht im Auftrag. Die Verbände unterliegen ihrerseits der Staatsaufsicht und müssen die persönliche und fachliche Eignung ihrer Prüfer nachweisen.


Welche Erleichterungen gibt es für kleine Genossenschaften?

Für Genossenschaften bis 2 Millionen Euro Bilanzsumme und 4 Millionen Euro Umsatz ist die Prüfung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 GenG nur alle zwei Jahre erforderlich. Die Tiefe der Prüfung ist reduziert, der Prüfungsbericht kürzer, die Gebühren entsprechend geringer. Die vereinfachte Prüfung nach § 7a GenG gilt zusätzlich für kleine Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern.


Was unterscheidet den Prüfungsbericht vom Bestätigungsvermerk?

Der Bestätigungsvermerk ist nur ein Satz bis eine Seite und wird mit dem Jahresabschluss veröffentlicht. Der Prüfungsbericht nach § 58 GenG dagegen ist ein umfangreiches internes Dokument (50 bis mehrere hundert Seiten), das konkrete Prüfungsfeststellungen, wirtschaftliche Einordnung, Verbesserungsempfehlungen und mögliche Risiken enthält. Er ist vertraulich und nur für Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung bestimmt.


Welche Reform ist aktuell in Arbeit?

Das Bundesjustizministerium hat mit dem Referentenentwurf zur Modernisierung des Genossenschaftsrechts eine schlankere Gestaltung der Pflichtprüfung, eine verstärkte Digitalisierung (E-Signatur, elektronische Akten), die Öffnung für digitale Generalversammlungen und Erleichterungen für Kleinstgenossenschaften vorgeschlagen. Die Verabschiedung ist für 2026/2027 geplant.


Quellen





Der GVdL als junger Verband verfolgt diese Entwicklungen aufmerksam und unterstützt seine Mitglieder dabei, die neuen Möglichkeiten zu nutzen. Ob Fragen zur anstehenden Prüfung, zur vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG oder zu einem möglichen Verbandswechsel: Der Genossenschaftsverband der Länder ist unter info@gvdl.de oder +49 371 77 50 15 24 erreichbar.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.


Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de

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