Auszahlung des Geschäftsguthabens: Zeitpunkt, Höhe, steuerliche Folgen
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Aktualisiert: 29. Apr.
Wer seine Mitgliedschaft in einer Genossenschaft beendet, möchte zügig wissen, wann das Geschäftsguthaben zurückfließt, wie hoch der Anspruch tatsächlich ist und welche Steuer anfällt. Das Gesetz gibt darauf eine klare, aber oft missverstandene Antwort: Der Anspruch entsteht mit dem Mitgliedschaftsende, wird aber erst nach Feststellung der Bilanz fällig, und die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob nur der Nennwert oder ein darüber hinausgehender Betrag ausgezahlt wird. Der Beitrag zeigt die drei Ebenen im Zusammenspiel.

Das Wichtigste in Kürze
Der Auszahlungsanspruch entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Die Auszahlung selbst erfolgt spätestens sechs Monate nach Feststellung der Bilanz – die Satzung kann abweichende, längere Fristen vorsehen.
Die Höhe entspricht dem Geschäftsguthaben laut Bilanz zum Zeitpunkt der Beendigung, gegebenenfalls gemindert um Verlustanteile. Rücklagen werden nur dann ausgezahlt, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht – in der Regel nicht.
Der Nennwert ist einkommensteuerfrei (Rückzahlung der Einlage); nur ein darüber hinausgehender Auszahlungsbetrag ist Kapitalertrag und unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag.
Zeitpunkt der Auszahlung nach § 73 GenG
Das Gesetz trennt sauber zwischen Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs. Entstehen tut er mit dem Ende der Mitgliedschaft – bei regulärer Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres nach § 65 GenG, bei Tod mit dem Erbfall, bei Übertragung mit Eintragung in die Mitgliederliste des neuen Mitglieds. Bezugsgröße ist die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet; diese Bilanz muss festgestellt sein, was üblicherweise im Frühsommer des Folgejahres durch die Generalversammlung geschieht. Fällig wird der Anspruch nach § 73 Absatz 1 GenG sechs Monate nach dieser Feststellung.
In der Zeitachse bedeutet das: Ende im Dezember, Bilanzfeststellung im Frühsommer, Auszahlung bis spätestens Ende des Folgejahres. Die Satzung kann nach § 73 Absatz 2 GenG längere Auszahlungsfristen von bis zu sechs Jahren vorsehen; Wohnungsgenossenschaften nutzen diese Verlängerung gelegentlich zur Liquiditätssteuerung. Während der Wartefrist wird das Guthaben in der Regel nicht verzinst; verzinsliche Regelungen sind möglich, aber nicht die Regel – üblich sind dann 1 bis 3 Prozent. Wer als Vorstand Fristen im Blick behält und das Mitglied über den Ablauf aktiv informiert, vermeidet die häufigste Reibung: die enttäuschte Erwartung einer sofortigen Auszahlung nach Kündigung.
Höhe des Auszahlungsanspruchs
Die Höhe entspricht dem Geschäftsguthaben laut Bilanz – nicht dem ursprünglich eingezahlten Betrag und nicht dem wirtschaftlichen Anteilswert. Das Geschäftsguthaben ist der Saldo aus eingezahlter Einlage plus zugewiesener Gewinne minus Verlustanteile und wird pro Mitglied auf einem internen Anteilskonto geführt. Hat die Genossenschaft Verluste erzielt, werden diese bis zur vollen Höhe des Guthabens verrechnet; ist der Verlust so hoch, dass das Guthaben null oder negativ ist, besteht kein Auszahlungsanspruch. Mitglieder erhalten nicht den wirtschaftlichen Unternehmenswert – stille Reserven, Immobilienwerte oder Firmenwert bleiben bei der Genossenschaft.
Satzungen können Teilrückzahlungen vorsehen, sodass nur ein Teil der gezeichneten Anteile auf einmal gekündigt wird; die verbleibenden Anteile bestehen dann fort. Und sie können Auszahlungen für bestimmte Tatbestände deckeln oder ausschließen – etwa bei Ausschluss wegen schwerer Pflichtverletzungen. Praxisrelevant ist die frühzeitige Kommunikation mit dem Mitglied: Wer die Erwartung mit der bilanziellen Realität abgleicht, erspart sich den häufigsten Konfliktpunkt – die Verwechslung zwischen Guthaben und anteiligem Unternehmenswert.
Steuerliche Behandlung
Die Auszahlung ist steuerrechtlich differenziert zu beurteilen, entscheidend ist die Aufteilung zwischen Nennwert und etwaigem Zusatzbetrag. Die Rückzahlung des ursprünglichen Einlagebetrags ist keine Einkunftsart; sie entspricht der Auskehrung der Einlage und ist steuerfrei. Wird mehr als der Nennwert ausgezahlt – etwa durch zugewiesene Gewinnanteile – handelt es sich um Kapitalertrag nach § 20 EStG mit Abgeltungsteuer von 25 Prozent, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Genossenschaft führt die Kapitalertragsteuer nach § 43 EStG direkt ans Finanzamt ab und stellt dem Mitglied eine Steuerbescheinigung aus.
Wer einen niedrigeren persönlichen Steuersatz hat, kann über die Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG beantragen und den zu viel einbehaltenen Betrag zurückholen. Bleiben Anteile im Bestand – etwa bei Teilrückzahlung – gilt der Nennwert als Anschaffungskosten; bei späterem Verkauf sind Veräußerungsgewinne als Kapitalerträge zu versteuern. Eine ordentliche Bewertung mit Aufteilung auf Nennwert und Zusatzbetrag ist daher nicht nur gesetzlich geschuldet, sondern auch die Arbeitsgrundlage des Mitglieds für die eigene Steuererklärung.
Sonderfälle und Praxisfragen
Einige Konstellationen treten regelmäßig auf. Beim Tod des Mitglieds geht der Auszahlungsanspruch auf die Erben über; die Satzung regelt, ob eine Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben möglich ist oder ob zwingend Auszahlung erfolgt (§ 77 GenG). Bei der Übertragung auf Angehörige nach § 76 GenG entfällt die Auszahlung; steuerlich gilt der Vorgang als unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung. Im Insolvenzfall der Genossenschaft sind Auszahlungsansprüche nachrangige Forderungen – sie werden erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger bedient, mit hohem Totalverlustrisiko.
Bei Ausschluss wegen Pflichtverletzung ist die Auszahlung nicht per se ausgeschlossen, kann aber um Schadensersatzansprüche der Genossenschaft gemindert werden. Durchgängig gilt: Der Vorstand stellt dem ausscheidenden Mitglied eine Bewertung zur Verfügung – mit Nennwert, zugewiesenem Gewinn oder Verlust und Saldo zum Fälligkeitstag. Diese Bewertung ist Grundlage für die Steuererklärung und sollte in einer für das Mitglied verständlichen Form aufgemacht sein. Wer hier klar kommuniziert, reduziert den Nachfrageaufwand in der Verwaltung deutlich und stärkt nebenbei das Vertrauen in die Genossenschaft als institutioneller Partner.
Häufige Fragen
Kann die Genossenschaft die Auszahlung verweigern?
Eine vollständige Verweigerung ist nur in engen Fällen zulässig – etwa bei negativem Geschäftsguthaben oder berechtigten Gegenansprüchen. Eine zeitliche Verzögerung im Rahmen der Satzungsfrist (bis zu sechs Jahre) ist hingegen zulässig, wenn die Satzung das vorsieht.
Wie wirken sich Verluste auf das Guthaben aus?
Jahresverluste werden anteilig den Mitgliedern zugewiesen und mindern das Geschäftsguthaben. Die Regelung steht in der Satzung. Üblich ist eine Verteilung im Verhältnis der Geschäftsguthaben, manche Satzungen sehen Kopfteil vor.
Muss ich für die Auszahlung eine Steuererklärung abgeben?
Nur wenn die Abgeltungsteuer nicht abgeführt wurde oder wenn Günstigerprüfung sinnvoll ist. Bei ordnungsgemäßem Kapitalertragsteuerabzug mit Steuerbescheinigung ist die Besteuerung grundsätzlich abgeschlossen.
Erhalte ich Rücklagen anteilig zurück?
Nur wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Die Regel: Rücklagen verbleiben bei der Genossenschaft. Selbst wenn die Rücklagen pro Kopf hohe Werte erreichen, haben ausscheidende Mitglieder regelmäßig keinen Auszahlungsanspruch darauf.
Was passiert bei einer Fusion vor Auszahlung?
Im Fusionsfall tritt das aufnehmende Institut automatisch in alle Rechte und Pflichten ein. Der Auszahlungsanspruch bleibt erhalten; fällig wird er weiterhin zum ursprünglichen Termin und wird vom fusionierten Institut erfüllt.
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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