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Dividende in der Genossenschaft: So wird Gewinn an Mitglieder verteilt

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Aktualisiert: 29. Apr.

Die Dividende ist die klassische Form, mit der Genossenschaften ihren Mitgliedern einen Teil des Jahresgewinns zurückgeben. Anders als bei Aktiengesellschaften geht es dabei nicht um Rendite-Optimierung, sondern um eine faire Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Rahmen des genossenschaftlichen Förderzwecks. Der Beitrag ordnet Rechtsgrundlagen, Beschlussweg, Abgrenzung zur Rückvergütung, Besteuerung, übliche Höhen 2026 und die Alternative der Thesaurierung ein.

Wie Genossenschaften die Gewinnverwendung strategisch zwischen Dividende, Rückvergütung und Rücklagen steuern, zeigt unser Strategieartikel Dividendenpolitik in Genossenschaften: Förderauftrag, Mitgliederbindung, Rücklagen.



Makro-Aufnahme einer Bienenwabe mit goldgelbem Honig, einzelne Tropfen hängen an den Zellrändern – Metapher für gemeinsame Ernte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Dividende ist die Ausschüttung des Jahresüberschusses auf das Geschäftsguthaben der Mitglieder nach § 19 GenG. Höhe und Verteilung beschließt die Generalversammlung im Rahmen der Ergebnisverwendung nach § 48 GenG.

  • Im Gegensatz zur Rückvergütung wird die Dividende aus dem bereits versteuerten Gewinn gezahlt und beim Mitglied als Kapitaleinkunft nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag belegt.

  • Marktübliche Dividenden liegen bei Wohnungs- und Genossenschaftsbanken 2026 zwischen 2 und 4 Prozent, mit Spitzenwerten bei stabilen Volks- und Raiffeisenbanken. Thesaurierung in gesetzliche oder freie Rücklagen ist gleichwertige Alternative.



Rechtsgrundlage: § 19 GenG


§ 19 Absatz 1 GenG legt fest, dass die Verteilung des Gewinns und Verlustes der Genossenschaft unter die Mitglieder grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres erfolgt. Die Satzung kann einen anderen Maßstab vorsehen – zum Beispiel feste Prozentsätze oder eine Verteilung nach der Dauer der Mitgliedschaft. Absatz 2 ergänzt, dass die Gewinnverteilung erst erfolgen darf, nachdem die gesetzlich vorgeschriebenen Zuführungen zur gesetzlichen Rücklage nach § 7 GenG und etwaige satzungsmäßige Rücklagen dotiert sind.


Für den Vorstand folgt daraus ein klarer Ablauf: Der Jahresüberschuss wird um Rücklagenzuführung und Rückvergütung gemindert, und der verbleibende Bilanzgewinn ist die Grundlage für Dividende und Gewinnvortrag. Erst diese Reihenfolge – zuerst Rücklagen und Rückvergütung, dann Dividende – entspricht dem Gesetz und schützt das Eigenkapital der Genossenschaft. Wer diese Logik in der Bilanzkommentierung sichtbar macht, vermeidet die typische Mitgliederfrage, warum trotz Gewinn nur ein Teil als Dividende ausgeschüttet wird.



Gewinnverwendungsbeschluss der Generalversammlung


Die Kompetenz für die Entscheidung über die Dividende liegt nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 GenG zwingend bei der Generalversammlung. Der Vorstand erstellt mit dem Jahresabschluss nach § 33 Absatz 1 GenG einen Vorschlag zur Ergebnisverwendung, typischerweise mit Zuführung zur gesetzlichen Rücklage, weiteren Rücklagen, Rückvergütung, Dividende und Gewinnvortrag. Der Aufsichtsrat prüft den Vorschlag nach § 38 Absatz 1 GenG, berichtet der Generalversammlung und gibt eine eigene Empfehlung ab.


Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 43 Absatz 2 GenG), sofern die Satzung keine qualifizierte Mehrheit verlangt. Die Auszahlung erfolgt nach dem satzungsgemäßen Zeitplan – üblich sind vier bis sechs Wochen nach dem Beschluss, oft zeitgleich mit der Rückvergütung. Dabei ist die Generalversammlung an den festgestellten Jahresabschluss gebunden: Sie kann die Dividende nicht willkürlich erhöhen, wenn der Bilanzgewinn kleiner ist. Umgekehrt kann sie den Vorstandsvorschlag reduzieren oder auf die Dividende ganz verzichten und stärker thesaurieren.



Abgrenzung zur Rückvergütung


Dividende und Rückvergütung lösen bei Mitgliedern regelmäßig Verwechslungen aus – dabei haben beide eine klar unterschiedliche Funktion und steuerliche Wirkung. Die Dividende ist Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn auf das Geschäftsguthaben; Rechtsgrundlage ist § 19 GenG, sie wird aus versteuertem Gewinn gezahlt und gilt beim Mitglied als Kapitaleinkunft mit Abgeltungsteuer. Die Rückvergütung nach § 22 KStG ist dagegen eine nachträgliche Preiskorrektur auf Mitgliedergeschäfte, die als Betriebsausgabe abgezogen wird und die Steuerlast der Genossenschaft mindert; beim Mitglied ist sie je nach Betriebsart Betriebseinnahme oder Preisminderung.


Der Verteilungsschlüssel unterscheidet sich entsprechend: Die Dividende wird nach Geschäftsguthaben verteilt, die Rückvergütung nach Umsatz oder Liefermenge mit der Genossenschaft. Beide Instrumente lassen sich parallel einsetzen: Die Rückvergütung würdigt die konkrete Nutzung der Genossenschaft, die Dividende den eingezahlten Kapitaleinsatz. Welches Instrument Vorrang hat, ist eine strategische Entscheidung – bei Einkaufs- und Liefergenossenschaften dominiert typisch die Rückvergütung, bei Energie- oder Immobiliengenossenschaften eher die Dividende.



Steuerliche Behandlung beim Mitglied


Die Dividende gilt beim Mitglied als Einkunft aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG; die Besteuerung erfolgt grundsätzlich über die Abgeltungsteuer. Einbehalten werden 25 Prozent Abgeltungsteuer nach § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent. Die Genossenschaft behält die Steuer als Kapitalertragsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab; das Mitglied erhält eine Steuerbescheinigung.


Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 2.000 Euro für Ehegatten lässt sich per Freistellungsauftrag nutzen. In der Einkommensteuererklärung kann das Mitglied eine Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG beantragen, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt; zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer wird dann erstattet. Hält das Mitglied die Anteile im Betriebsvermögen – etwa ein landwirtschaftlicher Betrieb oder eine Handwerks-GmbH –, greift das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 Buchstabe d EStG mit 60 Prozent Steuerpflicht.



Marktübliche Dividendenhöhen 2026


Die Höhe der Dividende hängt von der Ertragslage und der Rücklagenpolitik der jeweiligen Genossenschaft ab. Bei Wohnungsgenossenschaften sind 3 bis 4 Prozent auf das Geschäftsguthaben üblich; einige große Unternehmen schütten auch 0 Prozent aus und thesaurieren vollständig für Instandhaltung und Neubau. Genossenschaftsbanken – Volks- und Raiffeisenbanken – liegen bei 2 bis 5 Prozent mit regional großer Spannbreite; stabile Banken mit guter Eigenkapitalquote bewegen sich regelmäßig im oberen Bereich.


Bei Einkaufs- und Liefergenossenschaften ist die Dividende eher symbolisch und liegt bei 1 bis 2 Prozent; der Schwerpunkt der Mitgliederförderung liegt auf der Rückvergütung. Energie- und Bürgergenossenschaften bewegen sich zwischen 2 und 5 Prozent, abhängig von Laufzeit und Finanzierungskonzept der Projekte. Wichtig für die Kommunikation: Auch bei günstigem Bilanzgewinn ist eine Dividende über 6 Prozent selten. Das liegt an der Zweckbindung der Genossenschaft – Förderung der Mitglieder geht vor Kapitalverzinsung. Wer reine Rendite sucht, hat mit klassischen Kapitalanlagen andere Optionen.



Alternative: Thesaurierung in Rücklagen


Genossenschaften können beschließen, einen Teil oder den gesamten Jahresüberschuss in Rücklagen einzustellen statt auszuschütten. Typische Zielsetzungen sind die Stärkung der Eigenkapitalquote – insbesondere bei Kreditinstituten und Wohnungsgenossenschaften mit großem Anlagevermögen essenziell –, der Aufbau einer Sanierungs- oder Investitionsrücklage für anstehende Großprojekte wie energetische Sanierung, Umbau oder Digitalisierung, die Abfederung schwankender Erträge über mehrere Geschäftsjahre durch eine Ausgleichsrücklage und der Ausgleich des satzungsmäßigen Geschäftsguthaben-Mindestbestands bei vielen parallelen Mitgliedsaustritten.


Eine volle Thesaurierung sollte der Vorstand gegenüber Mitgliedern sachlich begründen – idealerweise durch einen Investitions- oder Eigenkapitalplan, der die Verwendung der zurückbehaltenen Mittel greifbar macht. Andernfalls riskiert er Akzeptanzprobleme in der Generalversammlung, gerade bei neueren Genossenschaften mit kritischer Mitgliederbasis. Wer das Gleichgewicht zwischen Rücklagenstärkung und Dividendenausschüttung sauber dokumentiert und mehrjährig plant, macht die Gewinnverwendung vom konjunkturellen Zufall unabhängig und stärkt das Vertrauen in die Finanzpolitik des Hauses.



Häufige Fragen


Gibt es eine gesetzliche Obergrenze für die Dividende?

Eine allgemeine Obergrenze existiert nicht. Das GenG enthält keine Höchstdividende. Grenze ist der festgestellte Bilanzgewinn nach Zuführung zur gesetzlichen Rücklage. Die Satzung kann eine Höchstdividende vorsehen, etwa 6 Prozent vom Geschäftsguthaben.


Wann wird die Dividende ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt nach dem Gewinnverwendungsbeschluss der Generalversammlung. Üblich sind vier bis acht Wochen nach der Versammlung. Der genaue Zeitpunkt ergibt sich aus der Satzung oder einer Auszahlungsanweisung des Vorstands.


Muss die Dividende jedes Jahr gezahlt werden?

Nein. Die Generalversammlung kann auf Empfehlung des Vorstands beschließen, in einem Jahr keine Dividende auszuschütten und den gesamten Bilanzgewinn in Rücklagen einzustellen. Ein Anspruch des Mitglieds auf jährliche Dividende besteht nicht.


Wie wirkt sich die Dividende auf das Geschäftsguthaben aus?

Die Dividende wird grundsätzlich ausgezahlt und verändert das Geschäftsguthaben nicht. Die Satzung kann vorsehen, dass die Dividende stattdessen dem Geschäftsguthaben zugeschrieben wird, bis der Höchstbetrag nach Satzung erreicht ist. Dann wirkt sie wie eine zusätzliche Einzahlung.


Wie hoch ist die Steuerbelastung auf die Dividende?

Bei Halten im Privatvermögen 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Effektiv rund 26,4 Prozent ohne Kirchensteuer. Im Betriebsvermögen greift das Teileinkünfteverfahren mit persönlichem Steuersatz auf 60 Prozent der Dividende.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen



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