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Rückvergütung bei Genossenschaften: Steuerliche Behandlung und Beschluss

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Aktualisiert: 30. Apr.

Die Rückvergütung ist ein spezifisch genossenschaftliches Instrument: Sie gibt Überschüsse aus Mitgliedergeschäften an die Mitglieder zurück und wird bei der Genossenschaft als steuermindernde Betriebsausgabe gebucht. Für Einkaufs-, Liefer- und Konsumgenossenschaften ist sie oft wirtschaftlich wertvoller als eine Dividende. Der Beitrag erklärt das Prinzip, grenzt es von Dividende und Gewinnverteilung ab, stellt § 22 KStG dar und zeigt Beschlussweg, Bilanzierung und Fallstricke.


Makro-Aufnahme von Wassertropfen, die an einem Blatt entlang zum Stiel zurücklaufen, warmes Gegenlicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rückvergütung ist eine Rückzahlung überschüssiger Umsatz- oder Bezugserlöse an die Mitglieder und wird als Betriebsausgabe behandelt (§ 22 Absatz 1 KStG). Anders als die Dividende mindert sie damit den steuerpflichtigen Gewinn der Genossenschaft.

  • Die Rückvergütung setzt voraus, dass die Genossenschaft Geschäfte mit Mitgliedern getätigt hat und die Ausschüttung auf diesen Mitgliedergeschäften basiert. Der Beschluss erfolgt in der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

  • Bilanziell wird die Rückvergütung als Verbindlichkeit gegenüber Mitgliedern ausgewiesen. Die Auszahlung erfolgt im Folgegeschäftsjahr; beim Mitglied gilt sie in der Regel als Betriebseinnahme oder als Minderung der Anschaffungskosten.



Was die Rückvergütung ist


Die Rückvergütung ist der Betrag, den eine Genossenschaft am Ende eines Geschäftsjahres an ihre Mitglieder zurückzahlt, weil die Leistungen oder Lieferungen zwischen Genossenschaft und Mitgliedern mit einer Marge kalkuliert wurden, die sich im Nachhinein als zu hoch erwiesen hat. Eine Einkaufsgenossenschaft berechnet ihren Mitgliedsbetrieben Warenpreise mit Aufschlag und zahlt den überschießenden Aufschlag am Jahresende als Warenrückvergütung zurück; eine Milchliefergenossenschaft schüttet nach Jahresabschluss einen zusätzlichen Cent-Betrag je geliefertem Liter an die Landwirte aus; eine Konsumgenossenschaft erstattet ihren Mitgliedern einen Rabatt anteilig am Ladenumsatz.


Rechtlich ist die Rückvergütung keine Kapitalausschüttung, sondern eine nachträgliche Preiskorrektur des Mitgliedergeschäfts – das ist der entscheidende Unterschied zur Dividende. Diese rechtliche Einordnung trägt die gesamte steuerliche Logik: Weil es sich nicht um eine Gewinnverwendung, sondern um eine Preiskorrektur handelt, wirkt die Rückvergütung bei der Genossenschaft vor Steuern und nicht nach Steuern.



Abgrenzung zur Dividende und Gewinnverteilung


Genossenschaften können Überschüsse auf drei Wegen an Mitglieder verteilen, und die Unterschiede sind für die steuerliche Behandlung zentral. Die Dividende als Gewinnanteil ist eine Ausschüttung auf das Geschäftsguthaben nach § 19 GenG; sie wird aus dem versteuerten Gewinn gezahlt und ist beim Mitglied Einkommen aus Kapitalvermögen mit Abgeltungsteuer. Die Gewinnverteilung nach Inanspruchnahme orientiert sich an der tatsächlichen Nutzung der Genossenschaft durch das Mitglied und ist in der Praxis seltener.


Die Rückvergütung dagegen ist Rückzahlung überschüssiger Aufschläge aus Mitgliedergeschäften: Betriebsausgabe bei der Genossenschaft, die das steuerpflichtige Ergebnis mindert, und beim Mitglied je nach Zuordnung Betriebseinnahme oder Einkaufspreisminderung. Für den Vorstand ist die Unterscheidung wesentlich: Während Dividenden aus dem versteuerten Gewinn finanziert werden, vermindert die Rückvergütung die Steuerlast unmittelbar. Bei konstant hohem Mitgliederumsatz ist sie daher häufig das wirtschaftlich effizientere Instrument.



Rechtliche und steuerliche Grundlagen


§ 22 Absatz 1 KStG regelt die steuerliche Abzugsfähigkeit der genossenschaftlichen Rückvergütung. Die Norm erlaubt den Abzug als Betriebsausgabe, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Zahlung erfolgt an Mitglieder im Rahmen des Zweckgeschäfts, die Bemessung richtet sich nach Umsatz oder Leistungsaustausch mit dem Mitglied im jeweiligen Geschäftsjahr, und die Rückvergütung speist sich aus dem Gewinn des Mitgliedergeschäfts – eine Zuführung aus Nichtmitglieder- oder Nebenbetriebsergebnis ist nicht zulässig.


§ 22 Absatz 2 KStG ergänzt eine Begrenzungsregel: Die Summe aus Rückvergütung und Körperschaftsteuer darf den im Mitgliedergeschäft erzielten Überschuss nicht übersteigen. Überschießende Beträge werden aus dem Gewinn des Nichtmitgliedergeschäfts oder aus Rücklagen entnommen und sind nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen Mitgliedergeschäft, Nichtmitgliedergeschäft und Nebenbetrieb ist in der Praxis eine zentrale Herausforderung; Prüfungsverbände verlangen eine nachvollziehbare Kostenstellen- oder Bereichsrechnung, aus der sich die Aufteilung eindeutig ergibt.



Beschlussfassung und Satzungsgrundlage


Die Rückvergütung ist Bestandteil der Ergebnisverwendung und wird in der Generalversammlung beschlossen. Der Ablauf ist klar strukturiert: Der Vorstand erstellt mit dem Jahresabschluss einen Vorschlag zur Gewinnverwendung inklusive Rückvergütungssumme und Verteilungsschlüssel; der Aufsichtsrat prüft den Vorschlag und berichtet der Generalversammlung; die Generalversammlung beschließt auf Grundlage des Jahresabschlusses die Ergebnisverwendung nach § 48 Absatz 1 GenG. Die Auszahlung erfolgt nach dem satzungsgemäßen Zeitplan, meist mit der Dividende oder kurz nach der Generalversammlung.


Grundlage ist die Satzung: Sie regelt, ob und in welcher Höhe Rückvergütungen zulässig sind, nach welchem Maßstab sie verteilt werden – Umsatz, Liefermenge, Leistungsentgelt – und ob Mindest- oder Höchstbeträge gelten. Fehlt eine Satzungsregelung, ist eine Rückvergütung nach herrschender Meinung nicht möglich. Genossenschaften, die das Instrument einsetzen wollen, sollten die Satzung entsprechend anpassen – ein typischer Baustein: „Die Genossenschaft kann an ihre Mitglieder Rückvergütungen auf die Mitgliedergeschäfte gewähren.“ Ohne diese Grundlage riskiert der Verband Beanstandungen bei der nächsten Pflichtprüfung.



Bilanzierung, Mitglied und Stolpersteine


Die Rückvergütung wird bei der Genossenschaft als Aufwand erfasst und in der Bilanz als Verbindlichkeiten gegenüber Mitgliedern aus Rückvergütung ausgewiesen (§ 336 HGB in Verbindung mit § 266 HGB). Damit sie im abgelaufenen Geschäftsjahr gewinnmindernd wirkt, muss der Beschluss über die Rückvergütung bis zur Feststellung des Jahresabschlusses vorliegen. Beim Ansatz als Verbindlichkeit ist die Auszahlung an die einzelnen Mitglieder zwar noch nicht konkretisiert; die Summe ist aber dem Grunde nach hinreichend bestimmt.


Die Auszahlung erfolgt typischerweise im Folgejahr; bis dahin verzinst die Genossenschaft die Verbindlichkeit nicht, außer die Satzung sieht dies ausdrücklich vor. Wird die Rückvergütung einem Geschäftsanteil gutgeschrieben statt ausgezahlt, handelt es sich um eine Einlage: Sie mindert dann nicht das Eigenkapital, sondern erhöht es – ein Mechanismus, mit dem manche Genossenschaften gleichzeitig die Eigenkapitalbasis stärken und die Mitgliederbindung erhöhen.



Behandlung beim Mitglied


Die steuerliche Einordnung beim Mitglied richtet sich nach der Ursache des Mitgliedergeschäfts. Bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Mitgliedern ist die Rückvergütung eine Betriebseinnahme; wirtschaftlich mindert sie indirekt die ursprünglich gebuchten Warenaufwendungen oder die Betriebseinnahmen aus Lieferungen an die Genossenschaft. Bei privaten Mitgliedern – etwa in einer Konsumgenossenschaft – ist die Rückvergütung aus Sicht des privaten Konsumbereichs keine steuerpflichtige Einnahme, sondern eine nachträgliche Preisminderung.


Die Genossenschaft stellt dem Mitglied eine Bescheinigung aus, die für Buchhaltung und Steuererklärung genutzt werden kann. Für gewerbliche Mitglieder ist diese Bescheinigung essenziell, weil Betriebsprüfer die Rückvergütung anhand der Unterlagen mit den gebuchten Wareneingängen abgleichen. Eine saubere Bescheinigungspraxis erspart dem Mitglied Rückfragen und trägt zur reibungslosen Umsetzung des gesamten Instruments bei.



Typische Fallstricke


Fehlende oder ungenaue Abgrenzungen führen häufig zu steuerlichen Nachforderungen oder Beanstandungen in der Pflichtprüfung. Ein erhebliches Risiko liegt in einer Rückvergütung, die aus Nichtmitgliedergeschäften finanziert wird: Nur der Überschuss aus Mitgliedergeschäften ist abzugsfähig, Gewinne aus Nichtmitgliedergeschäften sind separat zu ermitteln und zu versteuern. Wird die Rückvergütung nach dem Bilanzstichtag, aber vor Feststellung des Abschlusses beschlossen, ohne dass eine Passivierung erfolgt, scheitert der Abzug im aktuellen Jahr – die zeitliche Abstimmung zwischen Beschluss und Bilanzerstellung ist deshalb kritisch.


Eine gleichmäßige Verteilung nach Köpfen ist steuerlich nicht begünstigt: Rückvergütungen ohne Umsatzbezug gelten als verdeckte Gewinnausschüttung und fallen aus dem Abzug heraus. Schließlich ist eine unklare Satzungsgrundlage riskant – ohne ausdrückliche Regelung ist die Abzugsfähigkeit gefährdet, und Prüfungsverbände beanstanden fehlende Regelungen regelmäßig bereits in der Gründungsprüfung. Wer die Rückvergütung satzungsmäßig, bilanziell und nachvollziehbar nach Umsatz ausgestaltet, erschließt die volle steuerliche Wirkung ohne Beanstandungen in der Prüfung.



Häufige Fragen


Ist die Rückvergütung für jede Genossenschaft sinnvoll?

Sie lohnt sich vor allem für Genossenschaften mit hohem Mitgliederumsatz und kalkulierten Gewinnaufschlägen im Mitgliedergeschäft (Einkaufs-, Vermarktungs-, Liefergenossenschaften). Für reine Dienstleistungs- oder Beteiligungsgenossenschaften ist der Anwendungsbereich beschränkt.


Kann die Rückvergütung zugleich der gesetzlichen Rücklage zugeführt werden?

Nein. Die Rückvergütung ist eine Rückzahlung an Mitglieder. Die Dotierung der gesetzlichen Rücklage nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 GenG erfolgt aus dem verbleibenden Jahresüberschuss nach Rückvergütung.


Wie wirkt sich eine Gutschrift auf den Geschäftsanteil aus?

Wird die Rückvergütung auf den Geschäftsanteil des Mitglieds gutgeschrieben, gilt dies als Einlage. Steuerlich bleibt der Abzug als Betriebsausgabe auf Ebene der Genossenschaft erhalten, sofern die Mitgliederstellung unverändert besteht.


Gibt es eine betragsmäßige Grenze?

Die gesetzliche Obergrenze bildet § 22 Absatz 2 KStG: Die Rückvergütung darf den im Mitgliedergeschäft erzielten Überschuss nicht übersteigen. In der Praxis setzen Satzungen oder Vorstand konservative Grenzen, um die Liquidität nicht zu gefährden.


Muss die Rückvergütung in jedem Jahr ausgeschüttet werden?

Nein. Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands in schwachen Jahren auf eine Rückvergütung verzichten. Die Satzung sollte keinen Zwang zur jährlichen Ausschüttung enthalten.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen



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