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Mitgliedschaft in einer Genossenschaft kündigen: Fristen, Auszahlung, Mustertext

  • 12. Mai
  • 6 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Apr.

Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft folgt klaren rechtlichen Vorgaben: Schriftform, Kündigungsfrist und Auszahlung innerhalb von sechs Monaten nach § 73 GenG. Die gesetzlichen Regeln ergänzt die Satzung mit oft deutlich längeren Fristen. Der Beitrag erklärt Rechtsgrundlage, Formerfordernisse, Fristberechnung, Auszahlung, Sonderfälle und liefert einen Mustertext, der alle gesetzlichen Mindestanforderungen abdeckt.


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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kündigung erfolgt schriftlich an den Vorstand – Textform per E-Mail reicht nach § 65 Absatz 1 GenG nur, wenn die Satzung sie zulässt.

  • Gesetzliche Mindestfrist: Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit Frist von mindestens drei Monaten (§ 65 Absatz 2 GenG); die Satzung kann die Frist auf bis zu fünf Jahre verlängern.

  • Auszahlung des Geschäftsguthabens sechs Monate nach Wirksamwerden der Kündigung, wenn die Satzung nichts Abweichendes regelt (§ 73 Absatz 2 GenG).



Rechtsgrundlage und Form


Die Kündigung der Mitgliedschaft ist in § 65 GenG geregelt. Absatz 1 hält fest, dass jedes Mitglied sein Ausscheiden durch Aufkündigung bewirken kann. Absatz 2 bestimmt die gesetzliche Grundfrist: Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens drei Monate vorher erklärt werden. Die Kündigung ist damit an den Jahreszyklus der Genossenschaft gebunden – ein unterjähriges Ausscheiden ist ausgeschlossen, auch wenn sich Lebensumstände kurzfristig ändern.


Abweichende Regelungen in der Satzung sind in engen Grenzen zulässig. Die Satzung darf die Kündigungsfrist auf bis zu fünf Jahre verlängern (§ 65 Absatz 2 Satz 2 GenG), aber keine Frist festlegen, die kürzer als drei Monate ist. Typisch sind zwei Jahre bei Wohnungsgenossenschaften, drei bis fünf Jahre bei manchen Kreditgenossenschaften und drei Monate bis ein Jahr bei kleineren Einkaufs- und Konsumgenossenschaften. Die tatsächlich geltende Frist ergibt sich also immer erst aus der Satzungsprüfung, nicht aus dem Gesetz allein.



Form der Kündigung: Schriftform ist Pflicht


Die Kündigungserklärung bedarf nach § 65 Absatz 1 Satz 2 GenG der Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Das heißt: Das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben sein. Eine einfache E-Mail genügt nicht, auch nicht eingescannte Unterschriften in PDF-Dateien oder elektronische Formulare ohne qualifizierte elektronische Signatur. Eine formunwirksame Kündigung bewirkt nichts – das Mitglied bleibt Mitglied und schuldet weiterhin die Beiträge. Die Genossenschaft ist nicht verpflichtet, auf Formfehler hinzuweisen, tut es in der Praxis aber regelmäßig.


Empfehlung: Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung im Geschäftssitz der Genossenschaft. So lässt sich der Zeitpunkt des Zugangs – rechtlich entscheidend für die Fristwahrung – sauber nachweisen. Eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB wäre als Alternative denkbar, ist aber in der Mitgliederpraxis kaum verbreitet. Wer sicher gehen will, hält sich an die klassische Schriftform mit handschriftlicher Unterschrift und dokumentiertem Zugang.



Fristen, Auszahlung, Sonderfälle


Drei Begriffe sind für die Fristberechnung entscheidend: das Geschäftsjahr – meist das Kalenderjahr, kann aber in der Satzung abweichend festgelegt werden –, die Kündigungsfrist – gesetzlich mindestens drei Monate, satzungsgemäß bis zu fünf Jahre – und der Kündigungstermin, also der Tag, zu dem die Mitgliedschaft endet; das ist immer der Schluss des Geschäftsjahres. Die drei Parameter zusammen ergeben den spätesten Zugangszeitpunkt der Kündigung.


Ein Beispiel: Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr, die Satzung hält die gesetzliche Mindestfrist ein. Dann muss die Kündigung zum Jahresende 2026 spätestens am 30. September 2026 bei der Genossenschaft eingegangen sein. Geht das Schreiben einen Tag später ein, wirkt die Kündigung erst zum 31. Dezember 2027. Bei einer längeren satzungsgemäßen Frist von zwei Jahren in einer Wohnungsgenossenschaft wäre ein Zugang bis zum 31. Dezember 2024 nötig, damit die Mitgliedschaft am 31. Dezember 2026 endet. Diese Fristen werden von Mitgliedern häufig nicht beachtet – die Folge ist ein weiteres Jahr Mitgliedschaft mit weiterlaufenden Pflichten.



Auszahlung des Geschäftsguthabens


Mit Wirksamwerden der Kündigung endet die Mitgliedschaft. Die Genossenschaft zahlt das Geschäftsguthaben – bestehend aus dem eingezahlten Geschäftsanteil und etwaigen gutgeschriebenen Gewinnanteilen – an das ausgeschiedene Mitglied zurück. § 73 Absatz 2 GenG sieht vor, dass die Auszahlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden fällig ist. Maßgeblich ist die festgestellte Bilanz des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet; ohne festgestellte Bilanz fehlt die Berechnungsgrundlage.


Verluste, die das Geschäftsguthaben mindern, können das auszuzahlende Guthaben reduzieren. Auszuzahlende Beträge sind nicht zu verzinsen. Ergibt sich aus der Bilanz ein Verlust über das Geschäftsguthaben hinaus, kann – wenn die Satzung eine Nachschusspflicht vorsieht – eine weitere Zahlungspflicht entstehen. Bei Wohnungsgenossenschaften ist die Kündigung der Mitgliedschaft nicht identisch mit der Kündigung des Dauernutzungsrechts: Wer in der Wohnung bleiben will, kann die Mitgliedschaft in der Regel nicht kündigen, ohne das Nutzungsverhältnis zu gefährden – die Satzungen koppeln beides fest aneinander.



Sonderfälle: Einzelne Anteile, Tod, Ausschluss


Neben der vollen Kündigung der Mitgliedschaft kennt § 67b GenG die Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Hat ein Mitglied mehrere Anteile übernommen, kann es einzelne davon kündigen und damit sein Geschäftsguthaben reduzieren, ohne die Mitgliedschaft insgesamt zu beenden. Die Satzung kann dies an Bedingungen knüpfen, etwa Beibehaltung einer Mindestzahl von Anteilen. Diese Option ist praktisch relevant, wenn Liquiditätsbedarf entsteht, ohne dass die Genossenschaftszugehörigkeit insgesamt aufgegeben werden soll.


Beim Tod eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft grundsätzlich mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Tod eingetreten ist (§ 77 GenG). Die Erben treten bis dahin als Mitglied ein, können aber eine Übertragung des Geschäftsguthabens auf einen neuen Mitgliedschaftsantrag veranlassen, wenn die Satzung dies vorsieht. Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand nach § 68 GenG kommt in Betracht, wenn satzungsgemäße Pflichten schwerwiegend verletzt wurden; das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch bei der General- oder Vertreterversammlung einlegen.



Mustertext und Vorstandspflichten


Der folgende Text deckt die gesetzlichen Mindestanforderungen ab und kann individuell angepasst werden. Wichtig ist die eigenhändige Unterschrift sowie Versand per Einschreiben oder persönliche Abgabe mit Empfangsbestätigung. Die Nennung der Mitgliedsnummer erleichtert der Genossenschaft die Zuordnung; die explizite Bitte um schriftliche Bestätigung und Mitteilung des Beendigungstermins sichert das eigene Rechtsfeststellungsinteresse.


Musterbrief (anzupassen): „Hiermit kündige ich meine Mitgliedschaft in der [Name der Genossenschaft eG], Mitgliedsnummer [XXXX], fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Nach meiner Kenntnis ist dies der [31. Dezember JJJJ]. Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs und der Wirksamkeit der Kündigung sowie um Mitteilung des Datums, zu dem die Mitgliedschaft endet, und der Höhe des auszuzahlenden Geschäftsguthabens. Bitte überweisen Sie das Guthaben fristgerecht nach § 73 Absatz 2 GenG auf mein Konto [IBAN].“ Empfehlenswert ist ein separater Absatz mit den vollständigen Kontodaten (Kontoinhaber, IBAN, BIC) sowie eine eigenhändige Unterschrift unter dem Grußformel. Ein Verzicht auf eine ausführliche Begründung ist rechtlich unbedenklich – das GenG verlangt keine Rechtfertigung der Kündigung.



Was Vorstände bei der Kündigung prüfen müssen


Für Vorstände ist die Bearbeitung der Kündigung ein formalisierter Vorgang mit klarer Dokumentationspflicht. Der Eingang der Kündigung ist mit Datumsstempel zu versehen, im Mitgliederverzeichnis nach § 30 GenG zu vermerken und dem ausscheidenden Mitglied schriftlich zu bestätigen. Die Fristwahrung ist anhand von Satzung und § 65 GenG zu prüfen, der genaue Beendigungstermin zu ermitteln und – sofern rechtzeitig – dem Mitglied mitzuteilen.


Anschließend steht die bilanzielle Behandlung an: Das Geschäftsguthaben wird auf Basis der festgestellten Bilanz des Austrittsjahres berechnet, etwaige Verlustanteile werden verrechnet. Die Auszahlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung anzuweisen. Eine saubere Dokumentation des gesamten Vorgangs – Zugangsnachweis, Bestätigungsschreiben, Berechnung, Auszahlungsbeleg – schützt die Genossenschaft vor späteren Rückfragen des Mitglieds oder Beanstandungen des Prüfungsverbands. Prüfungsverbände prüfen den Austrittsvorgang im Rahmen der Pflichtprüfung nach § 53 GenG regelmäßig stichprobenartig.



Häufige Fragen


Kann ich meine Mitgliedschaft jederzeit kündigen?

Nein. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, und es gilt eine gesetzliche Mindestfrist von drei Monaten (§ 65 Absatz 2 GenG). Die Satzung kann die Frist auf bis zu fünf Jahre verlängern.


Wie muss die Kündigung aussehen?

Schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift. Eine einfache E-Mail reicht nicht, außer die Satzung lässt Textform ausdrücklich zu. Empfehlenswert ist der Versand per Einschreiben mit Rückschein.


Wann bekomme ich mein Geschäftsguthaben zurück?

Nach § 73 Absatz 2 GenG spätestens sechs Monate nach dem Ausscheiden, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft. Maßgeblich ist die Bilanz des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.


Was ist, wenn ich mehrere Geschäftsanteile habe?

Sie können nach § 67b GenG einzelne Anteile kündigen, ohne die Mitgliedschaft zu beenden. Form und Frist entsprechen der regulären Kündigung.


Was passiert mit dem Dauernutzungsrecht bei Wohnungsgenossenschaften?

Die Satzungen koppeln Mitgliedschaft und Dauernutzungsrecht in der Regel. Eine Kündigung der Mitgliedschaft beendet damit meist auch das Nutzungsverhältnis. Details regeln Satzung und Nutzungsvertrag.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen



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