Mitgliederliste nach § 30 GenG: Inhalte, Aufbewahrungspflichten und digitale Umsetzung
- 14. Apr.
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 29. Apr.

Das Wichtigste in Kürze
§ 30 GenG: Mitgliederliste mit Namen, Adressen, Geschäftsanteile, Eintrittsdatum laufend führen.
Dokumentation: Belege (Beitrittserklärungen, Austrittsbescheide) 3 Jahre aufbewahren.
Digital Standard: Zeitstempel, Audit-Trail, Zugriffsregelung, nicht Papier.
Die Mitgliederliste ist nicht irgendein administratives Formular. Sie ist eines der zentralen Kontrollinstrumente einer Genossenschaft und Grundlage für deren Rechtsfähigkeit. § 30 Genossenschaftsgesetz (GenG) verlangt vom Vorstand, diese Liste laufend zu führen und aktuell zu halten. In der Praxis zeigt sich: Viele Vorstnde, besonders in kleineren Wohnungs- und Konsumgenossenschaften, wissen nicht präzise, welche Dokumentationspflichten bestehen — und welche Konsequenzen unvollständige Listen im Prüfungsverfahren haben können.
Was § 30 GenG vorschreibt
Der Gesetzeswortlaut ist unmissverständlich. Paragraph 30 Absatz 1 GenG verpflichtet den Vorstand zur Führung einer Mitgliederliste. Jedes Mitglied muss erfasst werden mit: Familienname, Vornamen und Adresse (bei natürlichen Personen); Firma und Adresse (bei juristischen Personen und Personengesellschaften). Hinzu kommt die Anzahl der von jedem Mitglied übernommenen Geschäftsanteile — für Genossenschaften mit gestaffelten Anteilgrößen essentiell.
Paragraph 30 Absatz 2 GenG erlaubt es, in der Genosschaftssatzung weitere Angaben vorzuschreiben. Häufig praxis: Eintrittsdatum, Austrittsdatum, beruflicher Bezug (besonders bei Wirtschaftsgenossenschaften), Telefon, E-Mail. Diese zusätzlichen Daten erleichtern später die Geschäftstätigkeit und die Kommunikation mit der Generalversammlung. Das zentrale Element: Zeitpunkte. Die Liste muss dokumentieren, wann Mitgliedschaft wirksam geworden ist oder endete — und wann Veränderungen bei den Geschäftsanteilen eintraten. Das ist nicht optional; das ist Satzungspflicht und Transparenzbeweis.
Dokumentationspflicht und Aufbewahrung
Nicht minder wichtig: Was Paragraph 30 Absatz 3 GenG regelt, findet weniger Beachtung. Der Vorstand ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen aufzubewahren, auf deren Basis Einträge in der Mitgliederliste erfolgt sind. Das sind Beitrittserklärungen, Anteils-Übernahme-Beschlüsse, Austrittsbescheide, Veränderungsmitteilungen. Diese Dokumentation muss drei Jahre lang aufbewahrt werden — gerechnet vom Ende des Geschäftsjahres, in dem die betreffende Person aus der Genossenschaft ausgetreten ist.
Das Prinzip ist klar: Die Mitgliederliste ist nicht glaubwürdig ohne die dazugehörigen Belege. Prüfungsverbände konzentrieren sich bei ihren Jahresprüfungen genau auf diesen Punkt: Vollständigkeit, Aktualität, Dokumentation.
Digital ist längst Standard
Ein Missverständnis hält sich hartnckg: Manche Vorstnde meinen, die Mitgliederliste müsse in Papierform geführt werden — aus Gründen der Authentizität oder Verlässlichkeit. Das ist historisch überholt. Seit die EDV-Registerverordnung digitale Führung zugelassen hat, ist die Papierform nicht mehr State of the Art. Heute ist es genau umgekehrt: Eine gut strukturierte digitale Mitgliederverwaltung — ob in einer dedizierten Vereinsverwaltungs-Software oder in einem gut organisierten Tabellenkalkulationsprogramm mit entsprechender Zugriffsregelung — ist Voraussetzung für Compliance.
Digitale Listen erlauben Zeitstempel-Dokumentation, Änderungsverlauf (Audit Trail), sichere Zugriffsverwaltung. Papierauslisten zu Prüfungsfristen müssen möglich sein, aber das unterliegt der Geschäftsordnung, nicht der Grundanforderung.
DSGVO-Implikationen
Ein wichtiger Begleiter des § 30 GenG ist Art. 30 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Jede Genossenschaft, die eine Mitgliederliste führt, unterliegt den Anforderungen zur Dokumentation von Verarbeitungstätigkeiten. Das bedeutet im Klartext: Der Vorstand muss festhalten, welche Daten verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange aufbewahrt und wer Zugriff hat. Die Rechtsgrundlage für die Mitgliederdatenverarbeitung ist in aller Regel Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO — die Erfüllung des Mitgliedschaftsvertrages. Das ist robust. Datenelöschung folgt dem Logik: Persönliche Daten von ausgetretenen Mitgliedern können nach Ablauf von drei Jahren (Aufbewahrung Belege) gelöscht werden. Archivierte Mitgliederlisten können jedoch für Geschichtszwecke (z.B. GmbH-ähnliche Kapitalhistorie) unbegrenzt aufbewahrt werden — sofern pseudonymisiert oder mit entsprechenden Zugriffsbeschränkungen.
Häufige Fragen
Was muss die Mitgliederliste nach § 30 GenG enthalten?
Nach § 30 GenG müssen Name, Vorname, Anschrift und Beruf jedes Mitglieds, die Anzahl und der Nennbetrag der übernommenen Geschäftsanteile, die geleisteten Einzahlungen sowie Datum von Ein- und Austritt geführt werden. Für jede Eintragung, Änderung oder Löschung ist das Datum und der Grund zu dokumentieren. Die Liste muss jederzeit aktuell und einsehbar sein.
Dürfen Mitglieder in die Mitgliederliste Einsicht nehmen?
Ja, jedes Mitglied kann nach § 31 GenG verlangen, die Mitgliederliste am Sitz der Genossenschaft einzusehen. Das Einsichtsrecht dient insbesondere der Ausübung von Antrags- und Stimmrechten. Die Genossenschaft darf aus Datenschutzgründen keine Kopien oder Auszüge herausgeben, kann aber die Einsichtnahme an angemessene Bedingungen (Terminvereinbarung, Nachweis der Mitgliedschaft) knüpfen.
Wie ist die Mitgliederliste datenschutzrechtlich zu behandeln?
Die Liste enthält personenbezogene Daten und unterliegt der DSGVO. Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Pflicht nach § 30 GenG). Zugriffsrechte müssen technisch und organisatorisch beschränkt werden. Bei Austritt sind die Daten zehn Jahre nach Ende des Geschäftsjahres handelsrechtlich aufzubewahren und danach zu löschen.
Welche Pflichten hat der Vorstand bei Ein- und Austritten?
Der Vorstand muss nach § 15 GenG jede Beitrittserklärung und jede Kündigung unverzüglich in der Mitgliederliste eintragen. Die Mitgliedschaft beginnt erst mit der Eintragung. Bei Verstößen gegen die Führungspflicht drohen Ordnungsgelder durch das Registergericht sowie Schadensersatzansprüche der Mitglieder, wenn ihnen durch die verspätete Eintragung Nachteile entstehen.
Muss die Mitgliederliste in Papierform geführt werden?
Nein. Die GenG-Reform 2025 erlaubt ausdrücklich die elektronische Führung der Mitgliederliste, sofern Integrität, Vertraulichkeit und revisionssichere Archivierung gewährleistet sind. Ein Medienbruch ist nicht erforderlich. Wichtig ist, dass die Liste jederzeit ausgedruckt oder exportiert werden kann und dass sie bei Prüfungen durch den Verband vorliegt.
Quellen
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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