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GenG-Reform 2025: Digitale Generalversammlung und das Ende der Schriftform

16. März
4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. Okt.

Inhaltsübersicht



Digitale Generalversammlung am Laptop als Symbolbild für die GenG-Reform 2025
KI-generiertes Symbolbild (ChatGPT)

Rechtsstand: August 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.


Das Wichtigste in Kürze

  • BEG IV & GenG-Reform ab 1.1.2025: Textform statt Schriftform, virtuelle GV ohne Satzungsklausel

  • Übergangsfrist § 177 GenG: 5 Jahre für Satzungsanpassung (Deadline 2029)

  • Satzung muss: Textform, digitale GV, e-Stimmabgabe, Datenschutz explicit regeln


Seit dem 1. Januar 2025 gelten durch das BEG IV mehrere Formerleichterungen im GenG. Soweit eine Satzung weiterhin Schriftform vorsieht, greifen diese Erleichterungen jedoch nicht uneingeschränkt; für bestimmte Erklärungen enthält § 177 GenG eine bis zum 31. Dezember 2029 befristete Übergangsregelung. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das der Bundestag im September 2024 verabschiedet und dem der Bundesrat am 18. Oktober 2024 zugestimmt hat, ersetzt in zahlreichen Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes die Schriftform durch die Textform. Für Beitrittserklärungen (§ 15 GenG) und Kündigungen (§ 65 GenG) ist gesetzlich grundsätzlich Textform vorgesehen; die Satzung kann jeweils weiterhin Schriftform vorschreiben. Beschlussniederschriften nach § 47 GenG sind dagegen weiterhin vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.


Der am 6. November 2024 vom damaligen Bundeskabinett beschlossene Entwurf wurde in der 20. Legislaturperiode nicht als Gesetz abgeschlossen. Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 einen neuen Regierungsentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen. Der aktuelle Entwurf sieht weitere Digitalisierung, eine Beschleunigung von Gründungen und Maßnahmen gegen missbräuchliche Nutzung der Rechtsform vor; er befindet sich im Gesetzgebungsverfahren und ist vom geltenden Recht zu unterscheiden.


Textform statt Schriftform: Was konkret erlaubt ist


Die Umstellung von Schriftform auf Textform zieht sich durch viele Paragrafen des Genossenschaftsgesetzes. Der Erwerb der Mitgliedschaft richtet sich nach § 15 GenG und setzt eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform sowie die Zulassung durch die Genossenschaft voraus; die Satzung kann für die Beitrittserklärung Schriftform vorschreiben. Eine E-Mail kann die Textform erfüllen, wenn § 126b BGB eingehalten ist. Kündigungen nach § 65 GenG können grundsätzlich in Textform erklärt werden; die Satzung kann hierfür Schriftform vorschreiben. Für die Versammlungsniederschrift gilt nach § 47 Abs. 2 GenG: Sie ist vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Bei Versammlungen nach § 43b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben; zu jedem Mitglied ist die Art der Stimmabgabe anzugeben.


Eine zentrale Übergangsregelung findet sich in § 177 GenG. Danach kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bestimmte Beitritts-, Vollmachts- und Kündigungserklärungen bis zum 31. Dezember 2029 auch in Textform zulässig sind, obwohl die Satzung Schriftform vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.


Virtuelle und hybride Generalversammlung


Virtuelle und hybride Generalversammlungen sind bereits seit 2022 gesetzlich in § 43b GenG geregelt und nicht erst durch das BEG IV 2025 eingeführt worden. § 43b GenG sieht Präsenzversammlungen, virtuelle Versammlungen, hybride Versammlungen und Versammlungen im gestreckten Verfahren vor. Bei virtuellen und hybriden Versammlungen müssen insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an die Übermittlung des Versammlungsverlaufs sowie an die Ausübung der Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte eingehalten werden.


Ob und in welchem Umfang virtuelle oder hybride Versammlungsformen organisatorische oder wirtschaftliche Vorteile bieten, hängt von der Mitgliederstruktur und der konkreten Durchführung der jeweiligen Genossenschaft ab. Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat nach § 43b Abs. 6 GenG gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen über die Versammlungsform. Die Satzung kann eine Versammlungsform festlegen, das Auswahlermessen beschränken und Einzelheiten der Ausübung der Mitgliederrechte regeln; eine Präsenzversammlung darf sie nicht ausschließen.


Was jetzt in der Satzung geregelt werden sollte


§ 6 GenG bestimmt den gesetzlichen Mindestinhalt der Satzung und verlangt unter anderem Regelungen zur Form der Einberufung sowie zur Beurkundung der Beschlüsse. Eine allgemeine Pflicht, Textform für Beitritt oder Kündigung, virtuelle oder hybride Versammlungen, elektronische Stimmabgabe oder Datenschutz ausdrücklich in der Satzung zu regeln, besteht nicht. Für Beitritts- und Kündigungserklärungen kann die Satzung weiterhin Schriftform vorsehen.


Häufige Fragen


Was bedeutet Textform statt Schriftform nach der GenG-Reform?

Seit dem 1. Januar 2025 sehen mehrere GenG-Vorschriften Textform als gesetzlichen Regelfall vor, darunter § 15 GenG für Beitrittserklärungen und § 65 GenG für Kündigungen; die Satzung kann dort weiterhin Schriftform vorschreiben. Textform nach § 126b BGB erfordert eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht erforderlich.


Darf eine Generalversammlung ohne Satzungsklausel virtuell durchgeführt werden?

Ja. Virtuelle und hybride Generalversammlungen sind bereits nach § 43b GenG möglich, der seit dem 27. Juli 2022 gilt: Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne Satzungsregelung eine virtuelle oder hybride Generalversammlung einberufen. Die Mitgliederrechte – Rede-, Frage-, Antrags- und Stimmrecht – müssen elektronisch vollwertig ausübbar sein. Eine reine Webcast-Veranstaltung ohne Interaktion ist unzulässig.


Welche Satzungsanpassungen sind trotz der Reform sinnvoll?

Die Satzung muss die gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalte nach § 6 GenG enthalten und kann nach § 43b GenG unter anderem Einzelheiten der Ausübung der Mitgliederrechte sowie Festlegungen zur Versammlungsform treffen. Ob darüber hinaus eine Satzungsänderung zweckmäßig ist, hängt von der bestehenden Satzung und dem konkreten Verfahren ab.


Wie lässt sich die Identität der Teilnehmer in virtuellen Versammlungen sicherstellen?

Das GenG schreibt für virtuelle Generalversammlungen kein bestimmtes Identifizierungsverfahren vor. Bei Versammlungen nach § 43b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ist der Niederschrift nach § 47 GenG ein Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben; zu jedem Mitglied ist die Art der Stimmabgabe anzugeben.


Welche Fristen gelten für die Einberufung einer virtuellen Generalversammlung?

Nach § 46 Abs. 1 GenG ist die Generalversammlung in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Bekannt zu machen sind die Tagesordnung, die Form der Versammlung nach § 43b Abs. 1, gegebenenfalls die Form der Erörterungsphase sowie bei virtuellen, hybriden und gestreckten Versammlungen die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation.


Quellen





Der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) informiert über seine Leistungen im Zusammenhang mit Satzungsfragen und digitalen Genossenschaftsprozessen. Bei der Ausgestaltung digitaler Verfahren sind die gesetzlichen Mitgliederrechte und die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten. Kontakt: info@gvdl.de oder +49 371 77 50 15 24.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.


Orientierung und weiterführende Inhalte


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Bildhinweis: Titel- und Illustrationsbilder dieses Blogbeitrags sind KI-generierte Symbolbilder, erstellt mit ChatGPT. Sie sind keine fotografischen Nachweise realer Personen oder Ereignisse.

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