Jahresabschluss nach § 336 HGB: Bilanz, GuV und Anhang für Genossenschaften
- 3. Mai
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Aktualisiert: 29. Apr.

Das Wichtigste in Kürze
§ 336 HGB: Genossenschaften erstellen Jahresabschluss (Bilanz + GuV + Anhang) binnen fünf Monaten nach Geschäftsjahresende; für größere Genossenschaften zusätzlich Lagebericht nach § 338 HGB.
Größenklassen nach § 267 HGB (seit 22.2.2024 um 25% angehoben): klein bis 7,5 Mio. EUR Bilanzsumme, mittelgroß bis 25 Mio., ab 60 Mio. EUR groß.
Offenlegung im Unternehmensregister (eingestellt zum 1.8.2022 – seitdem direkt über www.unternehmensregister.de): kleine Genossenschaften bis 6 Monate, mittelgroße und große bis 12 Monate nach Bilanzstichtag.
Der Jahresabschluss ist das zentrale Rechnungslegungsdokument jeder Genossenschaft. Er entsteht nicht isoliert, sondern als Ergebnis einer Kette aus Buchführung, Bewertung und Gliederung, die das Handelsgesetzbuch in den §§ 238 ff. sowie in den genossenschaftsspezifischen §§ 336 bis 339 HGB vorgibt. Wer die Strukturen kennt – Bilanzaufbau, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang – kann den Abschluss als Steuerungsinstrument nutzen. Wer nur auf die Pflichtformate achtet, verschenkt die Analysemöglichkeiten.
§ 336 HGB: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 336 Absatz 1 HGB verpflichtet den Vorstand einer Genossenschaft, in den ersten fünf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für kleine Genossenschaften entfällt die Lageberichtspflicht nach § 336 Absatz 2 Satz 2 HGB. Der Abschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Anhang; Form und Gliederung folgen den §§ 266, 275 HGB und – soweit einschlägig – der RechKredV für Kreditgenossenschaften.
Die Bilanz stellt Vermögens- und Schuldsituation zum Stichtag dar. Auf der Aktivseite stehen Anlage- und Umlaufvermögen, auf der Passivseite Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Genossenschaftsspezifisch ist das Geschäftsguthaben: Es steht im Eigenkapital, ist aber durch Kündigung der Mitgliedschaft rückforderbar – eine hybride Position, die Prüfer und Ratingagenturen aufmerksam analysieren. Die GuV zeigt den Erfolg der Periode in einer der beiden zulässigen Darstellungsformen (Umsatzkosten- oder Gesamtkostenverfahren).
Der Anhang – oft nicht hinreichend berücksichtigt
Der Anhang gilt vielen Praktikern als reine Pflichtbeilage – zu Unrecht. §§ 284 ff. HGB fordern eine Reihe von Angaben, die für Mitglieder und Aufsichtsrat erhellend sind: Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Rückstellungsbestandteile, Bezüge von Vorstand und Aufsichtsrat, Zahl der Beschäftigten, Beteiligungen nach § 285 Nummer 11 HGB. Für Genossenschaften kommt die Pflicht hinzu, die Aufteilung des Bilanzgewinns (Rücklagenzuführung, Dividende, Vortrag) im Anhang zu erläutern – Grundlage für den Beschluss der Generalversammlung über die Gewinnverwendung.
Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Offenlegung von Geschäften mit nahestehenden Personen (§ 285 Nr. 21 HGB) und die Angaben zur genossenschaftlichen Rückvergütung nach § 22 KStG. Wer diese Punkte im Anhang knapp und präzise darstellt, erleichtert die spätere Pflichtprüfung nach § 53 GenG erheblich.
Größenklassen und Erleichterungen
Die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Genossenschaften folgen den Größenklassen des § 267 HGB. Seit der Anhebung um 25 Prozent zum 22. Februar 2024 (Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2775) gelten neue Schwellen: Klein ist eine Genossenschaft bei Bilanzsumme bis 7,5 Millionen Euro und Umsatzerlösen bis 15 Millionen Euro bei höchstens 50 Beschäftigten. Mittelgroß bis 25 Millionen Euro Bilanzsumme und 50 Millionen Euro Umsatz bei höchstens 250 Beschäftigten. Alles darüber zählt als groß.
Kleine Genossenschaften dürfen die Bilanz in verkürzter Form aufstellen, müssen keinen Lagebericht erstellen und nur eine verkürzte GuV veröffentlichen. Mittelgroße dürfen die GuV zusammengefasst darstellen. Große Genossenschaften haben den vollständigen Umfang zu liefern und unterliegen zusätzlich dem weitergehenden Prüfungsumfang nach § 53 Absatz 2 GenG.
Offenlegung und digitale Pflichten ab 2026
Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung nicht mehr über den Bundesanzeiger, sondern direkt über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). § 339 HGB ordnet für Genossenschaften – mit Ausnahme der Wohnungsgenossenschaften in den alten Schwellenwerten – die Offenlegungspflicht an: Kleine Genossenschaften reichen den verkürzten Abschluss bis sechs Monate nach Bilanzstichtag ein, mittelgroße und große bis zwölf Monate.
Parallel dazu gewinnt die digitale Rechnungslegung an Bedeutung. Die E-Bilanz nach § 5b EStG ist für Genossenschaften mit Gewinnermittlungspflicht ohnehin digital beim Finanzamt einzureichen. Ab 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro E-Rechnungen versenden; die Archivierung der Rechnungen greift damit unmittelbar in die Abschlussvorbereitung. Wer seinen Abschluss vorbereitet, sollte zugleich prüfen, ob die GoBD-konforme Archivierung, die XRechnung-Empfangsinfrastruktur und die Verfahrensdokumentation stehen – die nächste Pflichtprüfung nach § 53 GenG wird diese Themen zusammen mit dem Abschluss begutachten.
Häufige Fragen
Welche Pflichtbestandteile muss der Jahresabschluss einer Genossenschaft enthalten?
Nach § 336 HGB besteht der Jahresabschluss einer Genossenschaft zwingend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Mittelgroße und große Genossenschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht aufstellen. Kleine Genossenschaften können auf den Lagebericht verzichten und haben weitere Erleichterungen bei Gliederungstiefe und Anhangangaben nach §§ 326, 327 HGB.
Welche Größenklassen gelten seit 2024 nach § 267 HGB?
Seit dem 1. Januar 2024 gelten erhöhte Schwellenwerte: Kleine Genossenschaften dürfen Bilanzsumme bis 7,5 Mio. Euro, Umsatz bis 15 Mio. Euro und bis 50 Arbeitnehmer haben. Mittelgroße bis 25 Mio. Euro Bilanzsumme, 50 Mio. Euro Umsatz und 250 Arbeitnehmer. Alles darüber ist groß. Zwei der drei Merkmale müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.
Bis wann muss der Jahresabschluss offengelegt werden?
Der festgestellte Jahresabschluss ist spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Unternehmensregister elektronisch einzureichen (§ 325 HGB). Seit 2022 erfolgt die Einreichung zwingend über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger. Verspätete Offenlegung wird durch das Bundesamt für Justiz mit Ordnungsgeldern ab 2.500 Euro bis 25.000 Euro sanktioniert.
Welche Angaben gehören zwingend in den Anhang?
Der Anhang nach § 336 Abs. 2 HGB erläutert Bilanz und GuV und enthält unter anderem Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Angaben zu Haftsummen der Mitglieder, Rückvergütungen, Vorstands- und Aufsichtsratsbezüge sowie Mitarbeiterzahlen. Genossenschaftsspezifisch sind die Angaben zur Entwicklung der Geschäftsguthaben und die Haftungsverhältnisse gegenüber Mitgliedern.
Wann muss der Jahresabschluss vom Prüfungsverband geprüft werden?
Die gesetzliche Prüfungspflicht durch den Prüfungsverband nach § 53 GenG gilt für alle Genossenschaften unabhängig von der Größe. Kleine Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis 2 Mio. Euro und Umsatz bis 4 Mio. Euro werden nur alle zwei Jahre geprüft, darüber liegende Genossenschaften jährlich. Der Prüfungsvermerk ist Voraussetzung für Feststellung und Offenlegung des Abschlusses.
Quellen
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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