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Themen-Hub: Energiegenossenschaften

14. Apr.
2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. Okt.

Inhaltsübersicht



Rund 1.000 Energiegenossenschaften mit etwa 220.000 Mitgliedern gestalten die Energiewende vor Ort: Bürgerwindparks, Solardächer, Wärmenetze und seit 2026 Energy Sharing nach § 42c EnWG und Artikel 22 RED III. Das Solarpaket I schafft die rechtliche Grundlage für gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Mieterstrom, das Standortfördergesetz beschleunigt Investitionen in Speicher und Netze, NIS-2 verpflichtet größere Energieversorger und zunehmend auch Agrargenossenschaften zu nachweisbarer Cybersicherheit. Mit dem Referentenentwurf zur GenG-Reform 2025 kommen zwei für Energiegenossenschaften zentrale Neuerungen hinzu: Die mittelbare Förderung wird in § 1 GenG ausdrücklich verankert, und regionale Nähe erhält als Zweckmerkmal neues Gewicht. Ladeinfrastruktur in Quartieren und die Frage, ob Aufträge kommunaler Partner dem Vergaberecht unterliegen oder über § 108 GWB (Inhouse) vergeben werden können, runden das Feld ab. Dieser Themen-Hub bündelt die Beiträge, die Vorstände durch die regulatorischen Veränderungen 2026 führen.

Dorflandschaft mit Photovoltaik-Dächern und Windrad im Morgenlicht – Symbolbild Energiegenossenschaften
KI-generiertes Symbolbild (ChatGPT)

Rechtsstand: August 2026 · Hub wird laufend um neue Beiträge ergänzt. · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.



Das Wichtigste in Kürze


  • In Deutschland engagieren sich rund 1.000 Energiegenossenschaften mit etwa 220.000 Mitgliedern in Bürgerwindparks, Solardächern und Wärmenetzen.

  • Energy Sharing nach § 42c EnWG ist seit Juni 2026 möglich: Mitglieder können lokal erzeugten Strom innerhalb eines definierten Radius gemeinsam nutzen.

  • Bürgerenergiegenossenschaften nach RED III genießen besondere Privilegien beim Netzanschluss und bei der Marktteilnahme.

  • Die geplante EEG-Reform 2027 könnte die feste Einspeisevergütung für kleine Anlagen ändern — Bestandsschutz nach § 100 EEG sichert 2026 in Betrieb genommene Anlagen für 20 Jahre.



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Glossar zu Kernbegriffen


  • Bürgerenergiegenossenschaft (RED III): Eine Energiegemeinschaft mit überwiegend regional verankerten Mitgliedern, deren Hauptzweck nicht Gewinn, sondern Umwelt-, Wirtschafts- oder soziale Vorteile für Mitglieder und Region sind.

  • Energy Sharing (§ 42c EnWG): Die gesetzliche Möglichkeit, lokal erzeugten Strom direkt an Mitglieder einer Energiegemeinschaft innerhalb derselben Bilanzkreiszone zu liefern.

  • Einspeisevergütung (§ 21 EEG): Die feste, über 20 Jahre garantierte Vergütung für in das Netz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen.

  • Marktprämie: Die Differenz zwischen anzulegendem Wert und Monatsmarktwert für Strom aus erneuerbaren Anlagen, die direkt vermarktet werden.

  • Direktvermarktung: Der Verkauf von erneuerbarem Strom an einen Stromhändler oder Endkunden statt der festen Einspeisevergütung — ab 100 kW Anlagenleistung verpflichtend.


Was wir für Sie leisten


  • Begleitung von Energiegenossenschaftsgründungen und Bürgerenergieprojekten

  • Wirtschaftliche Beratung zu Mieterstrom, Energy Sharing und PV-Investitionen

  • Steuerliche Einordnung von Erzeugung, Direktvermarktung und Rückvergütung

  • Compliance-Begleitung zu NIS-2, Datenschutz und Vergaberecht

  • Beantragung und Controlling von Förderprogrammen


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.


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Bildhinweis: Titel- und Illustrationsbilder dieses Blogbeitrags sind KI-generierte Symbolbilder, erstellt mit ChatGPT. Sie sind keine fotografischen Nachweise realer Personen oder Ereignisse.

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