Themen-Hub: Energiegenossenschaften
Aktualisiert: 22. Okt.
Inhaltsübersicht
Rund 1.000 Energiegenossenschaften mit etwa 220.000 Mitgliedern gestalten die Energiewende vor Ort: Bürgerwindparks, Solardächer, Wärmenetze und seit 2026 Energy Sharing nach § 42c EnWG und Artikel 22 RED III. Das Solarpaket I schafft die rechtliche Grundlage für gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Mieterstrom, das Standortfördergesetz beschleunigt Investitionen in Speicher und Netze, NIS-2 verpflichtet größere Energieversorger und zunehmend auch Agrargenossenschaften zu nachweisbarer Cybersicherheit. Mit dem Referentenentwurf zur GenG-Reform 2025 kommen zwei für Energiegenossenschaften zentrale Neuerungen hinzu: Die mittelbare Förderung wird in § 1 GenG ausdrücklich verankert, und regionale Nähe erhält als Zweckmerkmal neues Gewicht. Ladeinfrastruktur in Quartieren und die Frage, ob Aufträge kommunaler Partner dem Vergaberecht unterliegen oder über § 108 GWB (Inhouse) vergeben werden können, runden das Feld ab. Dieser Themen-Hub bündelt die Beiträge, die Vorstände durch die regulatorischen Veränderungen 2026 führen.

Rechtsstand: August 2026 · Hub wird laufend um neue Beiträge ergänzt. · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.
Das Wichtigste in Kürze
In Deutschland engagieren sich rund 1.000 Energiegenossenschaften mit etwa 220.000 Mitgliedern in Bürgerwindparks, Solardächern und Wärmenetzen.
Energy Sharing nach § 42c EnWG ist seit Juni 2026 möglich: Mitglieder können lokal erzeugten Strom innerhalb eines definierten Radius gemeinsam nutzen.
Bürgerenergiegenossenschaften nach RED III genießen besondere Privilegien beim Netzanschluss und bei der Marktteilnahme.
Die geplante EEG-Reform 2027 könnte die feste Einspeisevergütung für kleine Anlagen ändern — Bestandsschutz nach § 100 EEG sichert 2026 in Betrieb genommene Anlagen für 20 Jahre.
Aktuelle Artikel
Solarpaket I, Energy Sharing, Bürgerenergie: Was Energiegenossenschaften 2026 ausnutzen können
Energy Sharing nach § 42c EnWG: Chancen für Bürgerenergiegenossenschaften
NIS-2 in Kraft: Welche Genossenschaften derzeit prüfen müssen
NIS-2 für Agrargenossenschaften: Wann Lebensmittelbetriebe IT-Sicherheit regulieren müssen
Ladeinfrastruktur in Wohnungsgenossenschaften: GEIG, Lastmanagement und Mitgliederbeteiligung
Öffentliche Vergabe und Genossenschaften: Wann § 108 GWB (Inhouse) einschlägig ist
Standortfördergesetz 2026: Welche Steuerermäßigungen Genossenschaften nutzen können
Modernisierungskosten in Wohnungsgenossenschaften: Umlage, Grenzen, Mitsprache
Klimaanpassung in Agrar- und Forstgenossenschaften: KAnG, GAP und Risikomanagement
Energiewende im GenG: Neue Regeln für Windkraft- und Bürgerenergiegenossenschaften
EEG-Reform 2027: Was Bürgerenergiegenossenschaften jetzt prüfen sollten
Glossar zu Kernbegriffen
Bürgerenergiegenossenschaft (RED III): Eine Energiegemeinschaft mit überwiegend regional verankerten Mitgliedern, deren Hauptzweck nicht Gewinn, sondern Umwelt-, Wirtschafts- oder soziale Vorteile für Mitglieder und Region sind.
Energy Sharing (§ 42c EnWG): Die gesetzliche Möglichkeit, lokal erzeugten Strom direkt an Mitglieder einer Energiegemeinschaft innerhalb derselben Bilanzkreiszone zu liefern.
Einspeisevergütung (§ 21 EEG): Die feste, über 20 Jahre garantierte Vergütung für in das Netz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen.
Marktprämie: Die Differenz zwischen anzulegendem Wert und Monatsmarktwert für Strom aus erneuerbaren Anlagen, die direkt vermarktet werden.
Direktvermarktung: Der Verkauf von erneuerbarem Strom an einen Stromhändler oder Endkunden statt der festen Einspeisevergütung — ab 100 kW Anlagenleistung verpflichtend.
Was wir für Sie leisten
Begleitung von Energiegenossenschaftsgründungen und Bürgerenergieprojekten
Wirtschaftliche Beratung zu Mieterstrom, Energy Sharing und PV-Investitionen
Steuerliche Einordnung von Erzeugung, Direktvermarktung und Rückvergütung
Compliance-Begleitung zu NIS-2, Datenschutz und Vergaberecht
Beantragung und Controlling von Förderprogrammen
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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