EEG-Reform 2027: Was Bürgerenergiegenossenschaften jetzt prüfen sollten
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Aktualisiert: 16. Mai

Stand: April 2026 · Inhalte werden bei Reform-Fortschritten aktualisiert.
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundeswirtschaftsministerium plant im Rahmen der EEG-Neufassung 2027 die Streichung der festen Einspeisevergütung für Anlagen bis 25 kWp und eine stärkere Beteiligung der Betreiber am Netzausbau.
Bürgerenergiegenossenschaften stehen vor einem Finanzierungsproblem: Ohne kalkulierbare 20-Jahres-Vergütung nach § 21 EEG verlieren Bankfinanzierungen ihre wichtigste Sicherheitsgrundlage.
Genossenschaften, die ihre Projekte noch 2026 in Betrieb nehmen, sichern sich Bestandsschutz nach § 100 EEG für volle 20 Jahre zu den aktuellen Vergütungssätzen.
Reform und Auswirkungen auf Bürgerenergiegenossenschaften
Die Energiewende hat in den vergangenen Jahren erheblich an Dynamik gewonnen. Solar- und Windparks prägen inzwischen das Bild vieler Regionen, und die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen übersteigt in Spitzenzeiten die Aufnahmekapazität der bestehenden Netze. Windräder werden abgeregelt, Photovoltaikanlagen abgeschaltet, während die Vergütung dennoch fließt. Dieses Ungleichgewicht hat das Bundeswirtschaftsministerium unter Ministerin Katherina Reiche (CDU) zum Anlass genommen, ein Arbeitspapier für die grundlegende Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorzulegen, das Ende 2026 ausläuft.
Der Entwurf sieht drei zentrale Änderungen vor: Erstens soll die Einspeisevergütung für nicht tatsächlich eingespeisten Strom entfallen, zweitens sollen Betreiber stärker an den Kosten des Netzausbaus beteiligt werden und drittens soll für kleine Anlagen mit einer Leistung bis 25 Kilowatt peak überhaupt keine feste Einspeisevergütung mehr gewährt werden. Für Bürgerenergiegenossenschaften, die überwiegend in genau diesem Leistungssegment operieren, hätte das weitreichende Konsequenzen.
Das Geschäftsmodell einer Bürgerenergiegenossenschaft basiert auf einem einfachen, aber verlässlichen Mechanismus: Mitglieder zeichnen Genossenschaftsanteile, mit diesen Einlagen werden Solar- oder Windprojekte finanziert, und die Einspeisevergütung nach § 21 EEG refinanziert über 20 Jahre die Anlage, bedient die Bankfinanzierung und ermöglicht eine Ausschüttung an die Mitglieder. Die Planbarkeit dieser Vergütung ist der entscheidende Baustein für die Bankfinanzierung. Ohne eine feste, über zwei Jahrzehnte kalkulierbare Vergütung wird es für Genossenschaften nahezu unmöglich, eine Kreditfinanzierung zu erhalten.
Anders als kapitalkräftige Projektentwickler oder Energiekonzerne können Genossenschaften nicht aus eigener Bilanzstärke heraus Marktrisiken absorbieren. Die Direktvermarktung, die als Alternative zur festen Vergütung vorgesehen ist, setzt eine Marktexpertise und ein Volumen voraus, das für kleine genossenschaftliche Anlagen wirtschaftlich nicht darstellbar ist.
Aktueller Stand 2026 und Bestandsschutz nach § 100 EEG
Unabhängig von der geplanten Reform hat sich die Vergütungslandschaft für Neuanlagen seit Jahresbeginn 2026 bereits verschärft. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die verschärfte Negativpreisregel: Alle Anlagen, die ab diesem Datum in Betrieb gehen, erhalten ab der ersten Viertelstunde mit negativen Strompreisen an der Börse keine Vergütung mehr, weder Marktprämie noch feste Einspeisevergütung nach § 51 EEG. Der zuvor geltende Puffer von sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativer Preise ist damit gestrichen. Als teilweise Kompensation kann der nicht vergütete Zeitraum am Ende der 20-jährigen Vergütungslaufzeit nachgeholt werden, doch die Planungssicherheit sinkt erheblich.
Seit dem 1. Februar 2026 gelten die aktuellen Vergütungssätze: Für Anlagen bis 10 kWp beträgt die Teileinspeisung 7,78 Cent pro Kilowattstunde und die Volleinspeisung 12,35 Cent pro Kilowattstunde. Die halbjährliche Degression drückt diese Sätze kontinuierlich weiter nach unten. Für eine Genossenschaft, die mit jedem Cent rechnen muss, wird die Kalkulation enger.
Die gute Nachricht: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden, genießen nach § 100 EEG für die gesamte 20-jährige Vergütungslaufzeit Bestandsschutz. Selbst wenn die Reform die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen ab 2027 tatsächlich abschafft, bleiben 2026 in Betrieb genommene Anlagen nach herrschender Rechtsmeinung verfassungsrechtlich geschützt. Der Vertrauensschutz wiegt schwer, wenn Investitionen auf der Grundlage einer gesetzlich zugesagten Vergütung getätigt wurden.
Für Bürgerenergiegenossenschaften bedeutet das: Wer ein genehmigtes Projekt hat, sollte die Inbetriebnahme nicht in das Jahr 2027 verschieben. Jeder Monat Verzögerung kann bedeuten, dass das Projekt in einen rechtlich unsicheren Raum fällt. Die Genehmigungsverfahren sind oft langwierig, und wer erst jetzt mit der Planung beginnt, wird unter erheblichem Zeitdruck stehen.
Empfehlungen und Einordnung durch den GVdL
Fünf Handlungsempfehlungen zeichnen sich ab, die Genossenschaftsvorstände und Aufsichtsräte in den kommenden Monaten prüfen sollten.
Erstens: Projekte, die genehmigt oder in der Genehmigungsphase sind, sollten mit höchster Priorität vor dem 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden, um den Bestandsschutz nach § 100 EEG zu sichern. Zweitens: Die Satzung sollte so angepasst werden, dass sie die Möglichkeit der Direktvermarktung und des Energy Sharing nach § 42c EnWG vorsieht, falls die feste Vergütung tatsächlich entfällt. Drittens: Investitionen in Speichertechnologie sollten geprüft werden, da die Kombination aus Erzeugung und Speicherung das Geschäftsmodell von der Einspeisevergütung teilweise entkoppeln kann. Viertens: Genossenschaften sollten sich politisch für Sonderkonditionen für Bürgerenergie einsetzen, um die genossenschaftliche Energiewende von industriellen Großprojekten zu differenzieren. Fünftens: Energy Sharing nach § 42c EnWG, das seit Juni 2026 gesetzlich möglich ist, sollte als ergänzendes oder alternatives Geschäftsmodell evaluiert werden, da es den lokal erzeugten Strom direkt an Mitglieder liefern kann, ohne den Umweg über die Einspeisevergütung.
Ein führender Solarwirtschaftsverband hat bereits an die Bundesregierung appelliert, dem Gesetzentwurf in der vorgelegten Form nicht zuzustimmen. Die geplanten Einschnitte bei der Solarförderung würden den Ausbau der Solarenergie ausbremsen und zehntausende Arbeitsplätze gefährden. Für Bürgerenergiegenossenschaften geht es darüber hinaus um die Existenz eines Beteiligungsmodells, das Bürgerinnen und Bürgern eine direkte Teilhabe an der Energiewende ermöglicht, auch ohne eigenes Dach und ohne eigenes Kapital in Höhe eines Großprojekts.
Der GVdL empfiehlt seinen Mitgliedsgenossenschaften, die Entwicklung eng zu verfolgen und die verbleibenden Monate des Jahres 2026 strategisch zu nutzen. Eine dezentrale Stromversorgung in Bürgerhand, verbunden mit dem Ausbau der Netze, besseren Speichern und konsequenter Digitalisierung, bleibt der zukunftsfähigste Pfad der Energiewende.
Häufige Fragen
Gilt die geplante Streichung der Einspeisevergütung auch für bestehende Anlagen?
Nein. Anlagen, die bis einschließlich 2026 in Betrieb genommen werden, genießen nach § 100 EEG Bestandsschutz für die gesamte 20-jährige Vergütungslaufzeit. Die geplante Reform betrifft nur Neuanlagen ab 2027.
Was passiert mit der Vergütung bei negativen Strompreisen?
Seit dem 1. Januar 2026 entfällt die Vergütung bereits ab der ersten Viertelstunde mit negativen Börsenpreisen nach § 51 EEG. Der zuvor geltende Sechs-Stunden-Puffer wurde gestrichen. Der nicht vergütete Zeitraum kann am Ende der Vergütungslaufzeit nachgeholt werden.
Können Bürgerenergiegenossenschaften auf Direktvermarktung umsteigen?
Theoretisch ja, praktisch ist die Direktvermarktung für kleine Anlagen bis 25 kWp wirtschaftlich kaum darstellbar. Die Transaktionskosten und die erforderliche Marktexpertise übersteigen in der Regel den Mehrerlös gegenüber der festen Einspeisevergütung.
Was ist Energy Sharing und kommt es als Alternative in Frage?
Energy Sharing nach § 42c EnWG ermöglicht seit Juni 2026, dass Erzeugergemeinschaften ihren lokal erzeugten Strom direkt an Mitglieder innerhalb eines definierten Radius liefern. Für Bürgerenergiegenossenschaften kann dies ein ergänzendes oder alternatives Geschäftsmodell zur Einspeisevergütung sein.
Sollten Genossenschaften noch 2026 neue Projekte starten?
Ja, wenn die Genehmigungslage es zulässt. Die Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2026 sichert den Bestandsschutz und damit kalkulierbare Vergütungssätze für 20 Jahre. Der Zeitdruck ist real, da Genehmigungsverfahren oft mehrere Monate dauern.
Mehr zum Thema Energiegenossenschaften: Den vollständigen GVdL-Themen-Hub mit Glossar, Bürgerenergie-Beiträgen und EEG-Aktualisierungen finden Sie hier.
Quellen
Gesetze im Internet: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Gesetze im Internet: § 100 EEG – Übergangsbestimmungen
Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und Fördersätze
Gesetze im Internet: § 42c EnWG – Energiegemeinschaften
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Für Fragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Berater oder an den GVdL.
Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de



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