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Energiewende im GenG: Neue Regeln für Windkraft-Genossenschaften

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Aktualisiert: 30. Apr.

Energiegenossenschaften sind zahlenmäßig die dynamischste Gründergruppe der Rechtsform: Rund tausend Gesellschaften mit etwa 220.000 Mitgliedern betreiben Wind-, Solar- und Wärmeprojekte in Deutschland. Ihr Wachstum stößt aber seit Jahren an eine juristische Kante. Der Förderzweck nach § 1 GenG verlangt, dass die Genossenschaft den „Erwerb oder die Wirtschaft“ ihrer Mitglieder fördert – wortwörtlich gelesen schwer anwendbar auf Bürgerwindparks, bei denen Mitglieder nicht den Strom nutzen, sondern Kapital bereitstellen und sich an den Erlösen beteiligen. Der Referentenentwurf zur GenG-Reform 2025 adressiert dieses Spannungsfeld und zieht zwei Linien: Mittelbare Förderung genügt dem Gesetzeszweck auch bei reinen Kapitalanlagen, und „regionale Nähe“ wird zum Abgrenzungsmerkmal gegenüber reinen Finanzvehikeln.


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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entwurf stellt klar, dass mittelbare Förderung – etwa über Erlösbeteiligung an Erzeugungs- oder Vertriebsanlagen – dem Förderzweck nach § 1 GenG genügt.

  • Die „regionale Nähe“ wird als neues Merkmal in § 1 Abs. 2a GenG eingeführt und trennt Bürgerenergiegenossenschaften von reinen Finanzinvestments.

  • Der Entwurf harmonisiert mit EU RED III und dem Dekarbonisierungspfad; Energiegenossenschaften erhalten ein klareres rechtliches Fundament, reine Kapitalgenossenschaften bleiben ausgeschlossen.



Der Förderzweck in der Energiewende


Der Förderzweck nach § 1 GenG ist die Kernidentität der Genossenschaft. Er verlangt, dass die Mitglieder in erkennbarer Weise von der Tätigkeit der Genossenschaft profitieren – als Kundinnen und Kunden, als Lieferanten, als Abnehmer oder als Nutzer von Dienstleistungen. Für klassische Genossenschaftstypen ist das unproblematisch: Bei einer Wohnungsgenossenschaft fördert die Genossenschaft das Wohnen ihrer Mitglieder, bei einer Molkerei die Abnahme der Milch, bei einer Bank die Finanzdienstleistung. Bei einer Bürgerenergiegenossenschaft, deren Mitglieder den Strom selten direkt nutzen, ist die Einordnung komplizierter.

Die Rechtsprechung hat über Jahre den Begriff der „mittelbaren Förderung“ entwickelt: Mitglieder einer Energiegenossenschaft werden mittelbar gefördert, wenn die Genossenschaft Infrastruktur schafft, die der regionalen Energieversorgung dient, und wenn die Mitglieder an den wirtschaftlichen Ergebnissen teilhaben. Die Auslegung blieb aber uneinheitlich; Prüfungsverbände zogen die Grenze mal enger, mal weiter. Der Entwurf 2025 schreibt die mittelbare Förderung nun ausdrücklich in den Gesetzestext: Kapitalanlagen in Erzeugungs-, Speicher- oder Verteilungsanlagen sind als Fördertätigkeit anerkannt, soweit die Mitglieder an den Erträgen teilhaben und der Betrieb dem regionalen Markt dient.



Regionale Nähe als Abgrenzungsmerkmal


Um Bürgerenergie von reinen Finanzvehikeln abzugrenzen, führt der Entwurf ein neues Merkmal ein: die regionale Nähe. § 1 Abs. 2a GenG-neu soll festlegen, dass eine Genossenschaft, deren Fördertätigkeit in der Kapitalanlage besteht, einen erkennbaren regionalen Bezug aufweisen muss. Mitglieder sollen überwiegend aus der Region stammen, in der die Anlage betrieben wird oder deren Energie verteilt wird. Als Bezugsgröße dient der Landkreis, in manchen Lesarten auch der benachbarte Regierungsbezirk. Die konkrete Definition wird einer Rechtsverordnung überlassen, um auf regionale Besonderheiten reagieren zu können.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Bürgerwindgenossenschaft, deren Mitglieder im Umkreis von 50 Kilometern um den Windpark wohnen, erfüllt das Merkmal unproblematisch. Eine bundesweit öffnende Plattform, die Kapital von überall einsammelt, um in ein einzelnes Projekt in Ostdeutschland zu investieren, würde demgegenüber Schwierigkeiten haben – jedenfalls, wenn sie als Genossenschaft strukturiert sein soll. Ein Energiegenossenschaften-Dachverband hat die Einführung der regionalen Nähe grundsätzlich begrüßt, aber vor zu starren Radien gewarnt: Gerade bei Offshore-Windparks oder überregionalen Wärmenetzen sei eine flexiblere Auslegung nötig.

Gleichzeitig kritisieren einzelne traditionelle Dachverbände, dass das Merkmal zu weit gefasst werden könnte und so „Mogelpackungen“ ermögliche – Genossenschaften, deren regionale Bindung nur auf dem Papier besteht. Der Entwurf verweist hier auf die Prüfungsverbände: Sie prüfen die Tatsachenfeststellungen und können bei fehlender regionaler Substanz die Eintragungsvoraussetzungen verneinen. In der laufenden Prüfung wird das Merkmal Teil der Ordnungsmäßigkeitsprüfung.



Drei Modelle: Erzeugung, Speicherung, Vertrieb


Der Entwurf unterscheidet drei Grundmodelle von Energiegenossenschaften, die alle unter den erweiterten Förderzweck fallen. Das klassische Erzeugungsmodell: Die Genossenschaft betreibt eine oder mehrere PV-, Wind- oder Biomasseanlagen und speist den Strom ins Netz ein. Erlöse aus Einspeisevergütung, Direktvermarktung und Bürgerenergieboni werden nach Abzug der Kosten an die Mitglieder ausgeschüttet oder thesauriert. Das Modell ist das verbreitetste und wird durch die Reform bestätigt.

Das Speichermodell ist neu und wird durch die Reform ausdrücklich anerkannt. Die Genossenschaft investiert in Batteriespeicher oder Wasserstoffanlagen, die Systemdienstleistungen auf den Regelenergiemärkten anbieten. Mitglieder beteiligen sich am Betrieb und an den Erlösen. Die Einordnung als Fördertätigkeit war bisher umstritten, weil der Speicher nicht direkt „verbrauchbar“ ist; der Entwurf beseitigt diesen Zweifel und rechnet auch Speicher zur mittelbaren Förderung.

Das Vertriebsmodell ist der Grenzfall. Genossenschaften, die selbst Strom verkaufen – an Mitglieder, an Nachbarn, ins Netz – fallen in den Bereich der Energielieferung, mit allen regulatorischen Folgen des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Entwurf erkennt das Vertriebsmodell als Fördertätigkeit an, weist aber ausdrücklich auf die energierechtlichen Pflichten hin: Lieferantenwechselprozesse, Messstellenbetrieb, Herkunftsnachweise, Regulierung durch die Bundesnetzagentur. Für kleinere Bürgerenergie-Projekte ist das Vertriebsmodell deshalb selten die erste Wahl; größere Genossenschaften mit Vertriebskompetenz können es strategisch nutzen.



Harmonisierung mit EU RED III und Klimazielen


Die Reform steht nicht allein. Sie ist eingebettet in die Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III, die Mitgliedstaaten zu einer aktiven Förderung von Bürgerenergiegesellschaften verpflichtet. Artikel 22 RED III definiert die Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft als eigenständige Rechtsfigur; das deutsche Solarpaket I hat diese Figur im EEG und im EnWG umgesetzt. Die GenG-Reform 2025 sichert die passende gesellschaftsrechtliche Hülle, damit Energiegenossenschaften als Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften im Sinne der EU-Richtlinie agieren können – ohne dass ihnen der klassische Fördergedanke entgegensteht.

Inhaltlich wirkt die Reform damit auch als Beitrag zum Dekarbonisierungspfad. Wenn die Rechtsform eG weiterhin die wichtigste Hülle für Bürgerenergie bleibt, profitieren die Klimaziele von der Beteiligungsbereitschaft der Bevölkerung: Projekte mit lokaler Akzeptanz lassen sich schneller planen, Genehmigungsverfahren laufen mit weniger Widerständen, und die wirtschaftliche Teilhabe verhindert die Polarisierung zwischen profitierenden Investoren und belasteten Anwohnern. Die Reform erkennt das an und rechnet die klimapolitische Funktion von Energiegenossenschaften in die gesellschaftsrechtliche Wertung ein.



Die Stellungnahmen: Breite Auslegung versus Schutzfunktion


Die 24 Stellungnahmen zur Reform ziehen bei den Energiegenossenschaften klare Linien. Ein Energiegenossenschaften-Dachverband fordert eine breite Auslegung der mittelbaren Förderung: Auch reine Kapitalanlagen in Erzeugungsanlagen sollten anerkannt werden, wenn die regionale Nähe gegeben ist. Die Definition des „regional“ solle flexibel bleiben, um Offshore-Wind, überregionale Wärmenetze und Wasserstoffkorridore nicht auszuschließen. Traditionelle Genossenschaftsverbände warnen demgegenüber vor der Gefahr, dass die Rechtsform zum Vehikel für Finanzanlagen werde, die mit dem Fördergedanken nichts mehr zu tun haben.

Der Entwurf findet auch hier einen Mittelweg. Er erkennt mittelbare Förderung an, zieht aber über das Merkmal der regionalen Nähe eine substantielle Grenze gegen reine Finanzvehikel. Die Prüfungsverbände werden die Abgrenzung prüfen; Gerichte werden im Zweifel entscheiden. Für die Praxis entsteht dadurch ein flexibler, aber klar konturierter Rahmen: Energiegenossenschaften mit lokaler Verankerung sind rechtssicher; Plattformen mit bundesweiter Kapitalsammlung müssen andere Rechtsformen prüfen – etwa die GmbH & Co. KG oder die GmbH mit Investorenstruktur.



Häufige Fragen


Was bedeutet „mittelbare Förderung“ nach der Reform?

Mitglieder werden mittelbar gefördert, wenn die Genossenschaft Infrastruktur betreibt, die der regionalen Energieversorgung dient, und wenn die Mitglieder an den wirtschaftlichen Ergebnissen teilhaben. Die Reform schreibt das ausdrücklich in § 1 GenG fest; bisher galt es als Auslegungsergebnis der Rechtsprechung.


Wie weit reicht das Merkmal der regionalen Nähe?

Der Entwurf lässt die genaue Definition einer Rechtsverordnung offen. Als Bezugsgröße dienen typischerweise Landkreis oder benachbarter Regierungsbezirk. Die Mitglieder sollen überwiegend aus der Region stammen, in der die Anlage betrieben wird oder deren Energie verteilt wird.


Sind reine Kapitalgenossenschaften künftig zulässig?

Nein. Der Entwurf schließt reine Finanzvehikel ausdrücklich aus. Wer ausschließlich Kapital einsammelt, um in Energieprojekte zu investieren, ohne regionale Bindung und ohne operative Tätigkeit, verfehlt den Förderzweck. Für solche Modelle bleibt die GmbH oder die GmbH & Co. KG die passende Rechtsform.


Gilt die Reform auch für Speicher- und Wasserstoffprojekte?

Ja. Der Entwurf rechnet Speicher- und Wasserstoffanlagen ausdrücklich zur Fördertätigkeit, soweit die Mitglieder an Erlösen teilhaben und die regionale Nähe gegeben ist. Das ist eine wichtige Neuerung, da die Einordnung bei reinen Speicherprojekten bisher umstritten war.


Was ändert die Reform für Wohnungsgenossenschaften mit PV-Anlage?

Nichts Wesentliches. Wohnungsgenossenschaften, die PV-Anlagen auf ihren Gebäuden betreiben, fördern ihre Mitglieder unmittelbar durch günstigeren Strom oder durch niedrigere Nebenkosten. Die mittelbare Förderung ist für sie keine notwendige Konstruktion; die Reform betrifft vor allem eigenständige Energiegenossenschaften.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen



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