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Bürgerenergiegenossenschaft gründen: Schritt für Schritt zur eigenen Energiequelle

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Aktualisiert: 30. Apr.

Bürgerenergiegenossenschaften bringen den Ausbau erneuerbarer Energien in die Hände der Menschen vor Ort. Sie finanzieren Solarpark, Windrad oder Nahwärmeanlage gemeinsam, beteiligen Region und Mitglieder an Entscheidungen und Erträgen und erfüllen die europäischen Vorgaben an Bürgerenergiegesellschaften strukturell. Der Beitrag führt in sechs Schritten durch die Gründung, von Projektidee und Machbarkeit bis zu Satzung, Finanzierung, Netzanschluss und Steuer.


Gruppe von Menschen auf einem Windpark-Hügel beim Planen, Windräder im Hintergrund in Morgensonne.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bürgerenergiegenossenschaften werden wie jede eingetragene Genossenschaft gegründet: mindestens drei Gründungsmitglieder, Satzung, Gründungsprüfung durch einen Prüfungsverband und Eintragung im Genossenschaftsregister (§§ 4, 11 GenG).

  • Als Bürgerenergiegesellschaft im Sinne der EU-Richtlinie RED III dürfen Mitglieder nur natürliche Personen, kleine kommunale Akteure und Klein- und Kleinstunternehmen sein; ein wirtschaftliches Veto- oder Mehrheitsstimmrecht externer Akteure ist ausgeschlossen.

  • Finanzierung über Anteilszeichnung, Nachrangdarlehen der Mitglieder, KfW-Kredit 270 (Erneuerbare Energien – Standard) und Bürgschaften der Länder. Steuerlich besteht Wahlrecht zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung bis 22.000 Euro Jahresumsatz.



Was ist eine Bürgerenergiegenossenschaft nach RED III?


Die EU-Erneuerbaren-Richtlinie RED III definiert die Bürgerenergiegesellschaft als juristische Person, bei der die effektive Kontrolle durch Mitglieder ausgeübt wird, die in der Nähe der Projekte wohnen oder dort ansässig sind. Drei Merkmale sind zwingend: Der primäre Zweck ist nicht finanzieller Gewinn, sondern ökologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Nutzen für Mitglieder oder Region; die Mitgliedschaft ist offen und freiwillig, und die tatsächliche Kontrolle liegt bei Mitgliedern, die natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen oder lokale kommunale Träger sind; schließlich der räumliche Bezug – Mitglieder haben Wohn- oder Geschäftssitz in einem Umkreis von maximal 50 Kilometer zum Projektstandort, in Deutschland konkretisiert durch § 3 Nummer 15 EEG.


Die eingetragene Genossenschaft ist die passende Rechtsform, weil sie die RED-III-Anforderungen durch den Grundsatz „ein Mitglied, eine Stimme“ nach § 43 Absatz 3 GenG und die offene Mitgliedschaft nach § 15 GenG strukturell erfüllt. Alternativ sind GmbH & Co. KG, UG oder Verein möglich – jeweils mit anderen Vor- und Nachteilen in Haftung, Mitgliederbindung und Förderfähigkeit. Für die meisten Bürgerenergieprojekte ist die eG die Variante mit der geringsten rechtlichen Friktion.



Schritt 1: Gründerkreis und Machbarkeitsprüfung


Am Anfang stehen drei oder mehr Initiatoren, die eine konkrete Projektidee verfolgen – etwa eine Freiflächen-Photovoltaik-Anlage, ein Windrad, eine Nahwärmeanlage oder eine Ladeinfrastruktur. Die Projektidee muss konkretisiert werden: Standort, Technologie, Größe, Zeithorizont und geschätzte Investitionssumme gehören in ein kurzes Konzeptpapier. Die Machbarkeitsprüfung klärt Flächenverfügbarkeit, planungsrechtliche Zulässigkeit, Netzanschluss und Genehmigungen.


Eine erste Kostenschätzung und Renditeerwartung rundet das Bild ab: Typische Ziel-Ausschüttung bei Solarprojekten liegt bei 2 bis 4 Prozent, bei Windprojekten bei 4 bis 6 Prozent – abhängig von Standortqualität und Förderkulisse. Die Zielmitgliederzahl lässt sich daraus ableiten: Bürgersolargenossenschaften starten häufig mit 20 bis 100 Mitgliedern, Windprojekte mit mehreren hundert. Eine frühe Beratung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband lohnt sich – viele Verbände bieten kostenlose Erstberatung, Satzungsvorlagen und ein Votum zur grundsätzlichen Förderfähigkeit.



Schritt 2: Satzungsbausteine für Energieprojekte


Die Satzung muss die Pflichtangaben nach §§ 6 und 7 GenG enthalten. Für Bürgerenergiegenossenschaften haben sich spezifische Regelungen bewährt: Als Gegenstand des Unternehmens die Errichtung, den Betrieb und die Vermarktung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Verteilung erneuerbarer Energien zur Förderung der Mitglieder und der Region; einen Geschäftsanteil zwischen 100 und 500 Euro mit einem Mindestbeteiligungsanteil und einer Höchstgrenze von meist 20 bis 50 Anteilen pro Mitglied, um Streuung sicherzustellen.


Typisch ist der Ausschluss der Nachschusspflicht, um Anteilszeichnung attraktiv zu halten, eine Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Geschäftsjahres mit reiner Auszahlung des eingezahlten Betrags ohne Beteiligung an stillen Reserven, sowie ein räumlicher Fokus, der die Mitgliedschaft auf etwa 50 Kilometer um die Projektstandorte begrenzt, damit die RED-III-Kriterien erfüllt bleiben. Für die Vermögensverwendung setzen viele Satzungen eine klare Regel: Mindestens 70 Prozent des Gewinns fließen in neue Projekte oder Rücklagen, der Rest wird als Dividende ausgeschüttet.



Schritt 3: Gründungsversammlung und Gründungsprüfung


Die Gründung erfolgt in einer Versammlung aller Gründungsmitglieder mit drei Kernschritten: Beschluss über die Satzung nach dem Grundsatz ein Mitglied eine Stimme, Wahl des ersten Vorstands und des ersten Aufsichtsrats, sofern die Genossenschaft ab Gründung einen Aufsichtsrat vorsieht, und Zeichnung der ersten Geschäftsanteile durch die Gründungsmitglieder. Der Ablauf ist protokollpflichtig und sollte eng mit dem Prüfungsverband abgestimmt werden.


Vor der Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist die Gründungsprüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband zwingend nach § 11 GenG. Geprüft werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gründerkreises, die Plausibilität der Geschäftsidee, die Beitragsentwicklung und die Satzungsvorschriften. Das Votum des Verbands ist Voraussetzung für die Eintragung ins Register – ohne positive Stellungnahme scheitert die Eintragung, weshalb eine frühe Abstimmung viele spätere Schleifen erspart.



Schritt 4: Finanzierung


Bürgerenergieprojekte werden typischerweise aus einem Mix finanziert. Der Grundstock entsteht aus den eingezahlten Geschäftsguthaben: Bei einem 1-MWp-Solarprojekt mit Investitionskosten von 900.000 Euro liegt ein typischer Eigenkapitalanteil bei 20 bis 30 Prozent, also 180.000 bis 270.000 Euro, verteilt auf 100 bis 200 Mitglieder. Nachrangdarlehen der Mitglieder ergänzen das Kapital; rechtlich sind es Finanzinstrumente, die bei Angebotsgrenzen unter 100.000 Euro pro Mitglied und Beschränkung auf Genossen in der Regel nicht prospektpflichtig sind (§ 2a Nummer 1 VermAnlG).


Das KfW-Programm 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ finanziert Investitionen in Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftanlagen mit Laufzeiten bis 30 Jahren und bis zu fünf tilgungsfreien Anlaufjahren; gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 150 Millionen Euro je Vorhaben, mit bonitätsabhängigen Zinsen. Viele Bundesländer bieten zusätzlich Ausfallbürgschaften für Bürgerenergieprojekte, oft kombiniert mit EFRE-Mitteln oder zinsverbilligten Darlehen der Landesinvestitionsbanken wie NBank, L-Bank, BayernLB oder IBB – ein passgenauer Mix drückt die Finanzierungskosten meist um ein bis zwei Prozentpunkte im Vergleich zur reinen Bankfinanzierung.



Schritt 5: Netzanschluss und Vermarktung


Der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage ist im Energiewirtschaftsgesetz und im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt. Der Netzbetreiber muss die Anlage anschließen (§ 8 EEG); Kosten des Netzverknüpfungspunkts trägt grundsätzlich der Anlagenbetreiber, wobei für Bürgerenergiegesellschaften Sonderregeln bestehen. Bei Ausschreibungen für Wind- und Solarprojekte gelten Privilegierungen, darunter spätere Genehmigungsnachweise und verlängerte Realisierungsfristen nach § 36g EEG, die gerade kleineren Bürgerenergieprojekten Luft verschaffen.


Ab einer Anlagengröße von 100 kWp ist die Direktvermarktung verpflichtend, und Bürgerenergieanlagen können unter bestimmten Voraussetzungen auf Festvergütung optieren. Mit dem Solarpaket I ist seit 2024 zudem Energy Sharing möglich: Mitglieder beziehen Strom aus Anlagen ihrer Genossenschaft innerhalb derselben Netzebene mit Boni. Das macht die Genossenschaft nicht nur zum Anlagenbetreiber, sondern zum Ausgangspunkt regionaler Energie-Lieferketten – mit deutlich höherer Mitgliederbindung als bei reiner Einspeise-Vermarktung.



Schritt 6: Steuerliche Grundentscheidungen


Eine Bürgerenergiegenossenschaft ist körperschaftsteuerpflichtig. Zwei Weichenstellungen sind bei der Gründung zu treffen. Umsatzsteuerlich besteht das Wahlrecht zwischen Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (Grenzen 2026: 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro laufender Umsatz) und Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug; bei Investitionen in Solaranlagen fällt die Regelbesteuerung häufig vorteilhafter aus, weil die Vorsteuer auf die Anschaffung abziehbar ist. Bei Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer lässt sich die Last über die Mitgliederrückvergütung nach § 22 KStG reduzieren, wenn die Satzung sie vorsieht und die Ausschüttung auf Mitgliederverkehr beruht.


Auf Mitgliederebene ist die Dividende Einkommen aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und wird mit Abgeltungsteuer belastet; der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Einzelveranlagte (2026) kann greifen. Wer diese beiden Grundentscheidungen bewusst trifft und in der Gründungsphase die steuerliche Ausgangslage modelliert, vermeidet später kostspielige Umstellungen – etwa einen verpassten Vorsteuerabzug aus der Initialinvestition oder eine schief ausgestaltete Rückvergütungsklausel, die den Abzug kostet.



Typische Fallstricke


Drei Stolpersteine treten in der Praxis besonders häufig auf. Ohne konkretes Projekt am Anfang verzögert sich die Gründung: Der Prüfungsverband verlangt eine plausible Wirtschaftlichkeit des ersten Vorhabens; eine vage Idee reicht nicht. Zu niedrige Geschäftsanteile schwächen die Kapitalbasis – bei 50 Euro pro Anteil reicht selbst bei 200 Mitgliedern die Substanz oft nicht; höhere Mindestanteile und die Möglichkeit zur freiwilligen Zusatzzeichnung sind üblich und sinnvoll.


Ein missverstandenes Verständnis der Nachschusspflicht schließlich schadet der Mitgliederwerbung: Wer eine Nachschusspflicht in der Satzung vorsieht, erschwert die Zeichnung erheblich. Nach § 22a GenG empfiehlt sich in nahezu allen Konstellationen der Ausschluss, und die Prüfungsverbände raten in der Regel klar dazu. Wer diese drei Punkte in der Gründungsphase sauber adressiert, startet mit einer tragfähigen Grundlage und kann sich anschließend auf Projektentwicklung und Mitgliederbindung konzentrieren.



Häufige Fragen


Wie lange dauert die Gründung?

Vom Gründerkreis bis zur Eintragung vergehen typischerweise drei bis sechs Monate. Die Gründungsprüfung dauert zwei bis acht Wochen, das Registergericht zwei bis vier Wochen. Nachfragen zu einzelnen Satzungsklauseln können den Prozess verlängern.


Wie viele Mitglieder braucht eine Bürgerenergiegenossenschaft mindestens?

Nach § 4 GenG drei Mitglieder. In der Praxis starten Bürgerenergieprojekte mit 20 bis 50 Mitgliedern, um die Finanzierung zu tragen und in das Ausschreibungsregime einzutreten.


Müssen die Mitglieder im Gemeindegebiet wohnen?

Nach RED III und § 3 Nummer 15 EEG müssen mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen oder kommunalen Akteuren liegen, die im Umkreis von 50 Kilometern zur nächstgelegenen Anlage wohnen oder ansässig sind. Die genaue Grenze legt die Satzung fest.


Welche Rolle spielt der Prüfungsverband dauerhaft?

Er prüft die Gründung, führt die Pflichtprüfung nach § 53 GenG durch und steht als Beratungspartner zur Verfügung. Die Mitgliedschaft im Verband ist gesetzlich vorgeschrieben und verursacht laufende Kosten in Höhe von typischerweise 1.500 bis 5.000 Euro im Jahr, abhängig von Bilanzsumme und Umfang der Prüfung.


Sind Bürgerenergiegenossenschaften prospektpflichtig?

Bei Angeboten ausschließlich an Mitglieder oder zukünftige Mitglieder und bei Beträgen unter 100.000 Euro je Anleger greifen regelmäßig die Ausnahmen nach § 2a VermAnlG und § 6 WpPG. Bei größeren Emissionen oder Angeboten an die allgemeine Öffentlichkeit ist ein Wertpapier- oder Vermögensanlageprospekt erforderlich.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen



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