Solarpaket I, Energy Sharing, Bürgerenergie: Was Energiegenossenschaften 2026 ausnutzen können
Aktualisiert: vor 6 Tagen
Inhaltsübersicht

Rechtsstand: August 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.
Das Wichtigste in Kürze
§ 42b EnWG: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ermöglicht Solarstrom-Bewertung quartalsweise ohne Vollversorgungspflicht
Energy Sharing startet 1. Juni 2026: Erneuerbarer Strom innerhalb Netzbetreiber-Gebiet mit viertelstundenscharfer Messung
Ausschreibungspflicht für Solaranlagen erst ab mehr als 1.000 kWp; § 3 EEG 2023 Bürgerenergien bis 18 MW Wind/6 MW Solar privilegiert
Deutschland zählt zurzeit rund 998 Energiegenossenschaften mit etwa 220.000 Mitgliedern – knapp ein Drittel aller Energiegemeinschaften im Land. Für diese genossenschaftliche Kerngruppe hat sich die regulatorische Lage seit Inkrafttreten des Solarpakets I am 16. Mai 2024 spürbar verbessert. Ergänzt um den geplanten Start des Energy Sharings zum 1. Juni 2026 und das in der Ressortabstimmung befindliche Solarpaket II entsteht ein Instrumentenkasten, der über klassische Einspeisevergütung hinausreicht.
Gemeinsame Gebäudeversorgung und Mieterstrom
Der neue § 42b Energiewirtschaftsgesetz führt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ein. Sie erlaubt es Eigentümergemeinschaften und Genossenschaften, Solarstrom aus einer Anlage auf dem eigenen Gebäude unmittelbar und ohne klassische Vollversorgungspflicht an die Bewohnenden weiterzugeben. Die Bewertung kann in größeren Intervallen – quartalsweise oder länger – erfolgen, was den administrativen Aufwand gegenüber dem bisherigen Mieterstrommodell erheblich senkt. Für Wohnungsgenossenschaften mit großflächigen Dachpotenzialen ist das ein Gamechanger, der das Geschäftsmodell eigenes Stromprodukt für Mitglieder erstmals betriebswirtschaftlich tragfähig macht.
Parallel wurde das klassische Mieterstrommodell vereinfacht: Solarstrom darf künftig auch aus Nebengebäuden wie Garagen oder Lagerhallen abgerechnet werden, und die Abrechnungsintervalle sind flexibel gestaltbar. Die Ausschreibungspflicht nach dem EEG greift für Solaranlagen erst oberhalb von 1.000 kWp; unterhalb dieser Grenze gilt weiterhin die gesetzlich festgelegte Vergütung ohne Ausschreibungsverfahren.
Bürgerenergiegesellschaften und Innovationsausschreibung
Für Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nummer 15 EEG 2023 bleibt das Ausschreibungsprivileg bestehen: Windparks bis 18 Megawatt und Solarprojekte bis 6 Megawatt dürfen ohne Teilnahme an der Ausschreibung in die Förderung. Voraussetzung sind mindestens 50 natürliche Personen als Gesellschafter, ein Wohnortbezug von mindestens 75 Prozent innerhalb von 50 Kilometern und eine maximale Beteiligung einzelner Akteure von zehn Prozent. Die Bundesnetzagentur muss innerhalb von drei Wochen nach Bau- oder Genehmigungsbescheid informiert werden.
Die Innovationsausschreibungen haben 2025 eine deutlich gestiegene Nachfrage dokumentiert: In der Runde zum 1. Mai 2025 gingen 158 Gebote mit 2.020 Megawatt ein, 29 wurden mit 488 Megawatt zu einem Durchschnittspreis von 6,15 Cent pro Kilowattstunde bezuschlagt. In der zweiten Runde zum 1. September 2025 waren es 163 Gebote und 33 Zuschäge über 490 Megawatt mit einem Durchschnittspreis von 5,31 Cent pro Kilowattstunde. Energiegenossenschaften, die über die nötigen Flächen oder Dächer verfügen, sollten diese Runden 2026 gezielt als Wachstumsinstrument nutzen.
Energy Sharing ab 1. Juni 2026 – und was im Steuerrecht hilft
Zum 1. Juni 2026 startet in Deutschland die Umsetzung des Energy Sharings nach der EU-Richtlinie RED III. Genossenschaften und Energiegemeinschaften dürfen innerhalb desselben Netzbetreibergebiets erneuerbar erzeugten Strom gemeinschaftlich nutzen; ab 1. Juni 2028 soll die Ausweitung auf angrenzende Netzgebiete folgen. Voraussetzung ist eine viertelstundenscharfe Messung, die den Rollout intelligenter Messsysteme beschleunigt. Für Energiegenossenschaften entsteht damit ein Modell, das auch jenseits der klassischen EEG-Vergütung wirtschaftlich trägt.
Steuerlich bleibt der Rahmen für kleine Anlagen günstig: Photovoltaikanlagen bis 30 kWp fallen weiterhin unter den Nullsteuersatz bei Anschaffung und Installation, Gewerbesteuer fällt in dieser Größenordnung nicht an. Für größere Anlagen lohnt sich die Prüfung des erweiterten § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG in Kombination mit Mieterstrom, sobald die Genossenschaft eigene Wohnbestände bewirtschaftet. Wer jetzt plant, sollte Solarpaket I, bevorstehendes Solarpaket II, Energy Sharing und steuerliche Nullgrenzen zusammen denken und die genossenschaftliche Satzung rechtzeitig an das erweiterte Geschäftsmodell anpassen.
Häufige Fragen
Was regelt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach dem Solarpaket I?
Seit 16. Mai 2024 erlaubt § 42b EnWG die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: PV-Strom vom Dach wird innerhalb eines Gebäudes oder Quartiers unbürokratisch an die Bewohner geliefert, ohne dass der Erzeuger Stromversorger im Sinne des EnWG wird. Für Wohnungs- und Mietergenossenschaften entfällt damit der bisher abschreckende Aufwand vieler Pflichten der Lieferantenrolle.
Was ist Energy Sharing und wann startet es?
Energy Sharing nach Artikel 22 RED III erlaubt ab 1. Juni 2026 einer Erzeugergemeinschaft, Strom über das öffentliche Netz an geografisch verteilte Teilnehmer zu verteilen. Anders als beim Mieterstrom sind die Teilnehmer nicht auf ein Gebäude beschränkt. Für Energiegenossenschaften eröffnet sich damit ein Modell, überschüssigen PV- oder Windstrom direkt an Mitglieder in der Region abzugeben.
Welche Schwellen gelten für Bürgerenergiegesellschaften in Ausschreibungen?
Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nr. 15 EEG können an Innovationsausschreibungen bis 6 MW bei Solaranlagen und 18 MW bei Windenergieanlagen ohne bundesweite Ausschreibung teilnehmen. Voraussetzung sind mehrheitlich regionale Eigentümerstrukturen und eine Begrenzung einzelner Gesellschafter auf höchstens 10 Prozent der Stimmrechte – Merkmale, die Genossenschaften typischerweise erfüllen.
Welche steuerlichen Erleichterungen gelten für kleine PV-Anlagen?
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilien- und Gewerbebauten und bis 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern einkommensteuerfrei. Auf Lieferung und Installation solcher Anlagen gilt nach § 12 Abs. 3 UStG der Null-Umsatzsteuersatz. Beide Regelungen gelten dauerhaft und auch für Genossenschaften.
Quellen
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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