Steuerliches Investitionssofortprogramm: Relevante Steueränderungen für Genossenschaften
Aktualisiert: 22. Okt.
Inhaltsübersicht

Rechtsstand: August 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.
Das Wichtigste in Kürze
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann nach § 7 Absatz 2 EStG degressiv abgeschrieben werden; der Satz beträgt höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes und höchstens 30 Prozent. Für begünstigte Elektrofahrzeuge nach § 7 Absatz 2a EStG beträgt die AfA im Jahr der Anschaffung 75 Prozent der Anschaffungskosten.
Ab 2026 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage 12 Mio. EUR. Der Betrag von 100 EUR je Arbeitsstunde betrifft Eigenleistungen von Einzelunternehmern und bestimmte Tätigkeitsvergütungen von Mitunternehmern, nicht Fremdleistungen einer Genossenschaft.
Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 um 1 PP/Jahr bis 10% im Jahr 2032 (von 15%).
Die nachfolgend dargestellten AfA-, Forschungszulage- und Körperschaftsteueränderungen beruhen nicht auf dem Standortfördergesetz (StoFöG) vom 4. Februar 2026, sondern auf dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025. Dieses Gesetz wurde am 26. Juni 2025 vom Bundestag beschlossen, am 11. Juli 2025 vom Bundesrat gebilligt und am 18. Juli 2025 verkündet; die einzelnen Regelungen haben unterschiedliche Anwendungszeitpunkte. Das Bundesministerium der Finanzen bezeichnet die steuerlichen Maßnahmen des Investitionssofortprogramms als „Wachstumsbooster“. Die Regelungen enthalten unter anderem Änderungen bei Abschreibungen, Forschungszulage und Körperschaftsteuersatz; ihre konkrete Bedeutung für eine Genossenschaft hängt von deren Steuerstatus sowie vom jeweiligen Wirtschaftsgut oder Forschungsvorhaben ab.
Degressive AfA – bis zu 30 Prozent unter gesetzlichen Begrenzungen
Ein zentrales Instrument ist die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 7 Absatz 2 EStG. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann die AfA nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert bemessen werden; der Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes und höchstens 30 Prozent betragen.
Beispiel Produktionsgenossenschaft: Anschaffung einer beweglichen Maschine für 200.000 EUR im Januar 2026 bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren. Bei linearer AfA über fünf Jahre beträgt der Jahresbetrag 40.000 EUR. Bei der degressiven AfA ist in diesem Beispiel der Höchstsatz von 30 Prozent maßgeblich; damit beträgt die AfA im ersten Jahr 60.000 EUR und wird in den Folgejahren vom jeweiligen Restwert berechnet. Die degressive AfA verlagert Abschreibungsbeträge zeitlich nach vorn; die tatsächliche Steuer- und Liquiditätswirkung hängt insbesondere von der steuerlichen Ergebnissituation der Genossenschaft ab.
Für bestimmte Elektrofahrzeuge enthält § 7 Absatz 2a EStG eine gesonderte arithmetisch-degressive AfA. Für Elektrofahrzeuge nach § 9 Absatz 2 KraftStG, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, können im Jahr der Anschaffung 75 Prozent der Anschaffungskosten als AfA abgezogen werden. Für die Folgejahre sieht § 7 Absatz 2a EStG feste Abschreibungssätze von 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent vor. Die Regelung kann für Genossenschaften mit begünstigten Elektrofahrzeugen im Anlagevermögen relevant sein; die konkrete steuerliche Wirkung ist einzelfallabhängig.
Für welche Investitionen kann die Regelung relevant sein?
Bei Wohnungsgenossenschaften ist für jede Investition gesondert zu prüfen, ob überhaupt ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne des § 7 Absatz 2 EStG vorliegt; bauliche Sanierungen oder Gebäudebestandteile fallen nicht allein wegen ihres Investitionscharakters unter diese Vorschrift. Bei Maschinen, Werkzeugen, Fahrzeugen, IT-Hardware oder Lagersystemen kann § 7 Absatz 2 EStG einschlägig sein, soweit es sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Bei Anlagen von Energiegenossenschaften ist die steuerliche Einordnung der einzelnen Komponenten als selbständige bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter im jeweiligen Sachverhalt zu prüfen; eine pauschale Zuordnung sämtlicher Komponenten zu § 7 Absatz 2 EStG ist nicht belastbar. Bei landwirtschaftlichen Genossenschaften kann die Regelung beispielsweise für begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter wie Traktoren oder Mähdrescher relevant sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 7 Absatz 2 EStG verlangt keinen Neuzustand des angeschafften Wirtschaftsguts; maßgeblich sind insbesondere die Eigenschaft als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und der gesetzliche Anschaffungs- oder Herstellungszeitraum. Auch gebraucht erworbene bewegliche Wirtschaftsgüter können daher grundsätzlich unter § 7 Absatz 2 EStG fallen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erhöhte Forschungszulage und Körperschaftsteuersatz-Senkung
Die Änderungen bei der Forschungszulage können für Genossenschaften relevant sein, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen des Forschungszulagengesetzes erfüllen; von der Besteuerung befreite Steuerpflichtige sind nach § 1 Absatz 1 FZulG nicht anspruchsberechtigt. Die Forschungszulage wurde erhöht: Für nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen betrug die maximale Bemessungsgrundlage 10 Mio. EUR; die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 Prozent, für anspruchsberechtigte KMU kann auf Antrag eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf 35 Prozent erfolgen. Für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Mio. EUR; die Zulagensätze bleiben grundsätzlich bei 25 Prozent beziehungsweise auf Antrag 35 Prozent für anspruchsberechtigte KMU. Die Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage um 2 Mio. EUR entspricht bei einem Zulagensatz von 25 Prozent einem zusätzlichen Höchstbetrag von 500.000 EUR; bei einem anspruchsberechtigten KMU mit 35 Prozent sind es 700.000 EUR. Für verbundene Unternehmen gilt die Bemessungsgrundlagengrenze nach § 3 Absatz 6 FZulG insgesamt. Für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, werden zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten nach § 3 Absatz 3b FZulG pauschal mit 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach § 3 Absätzen 1, 2, 3, 3a und 4 entstandenen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt. Die Anhebung von 70 EUR auf 100 EUR je Arbeitsstunde betrifft nach § 3 Absatz 3 FZulG Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie bestimmte Tätigkeitsvergütungen von Mitunternehmern. Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten dagegen die Regelungen des § 3 Absatz 4 FZulG; bei nach dem 27. März 2024 erteilten Aufträgen sind 70 Prozent des entstandenen Entgelts förderfähige Aufwendungen.
Die Körperschaftsteuer wird ab 2028 um 1 Prozentpunkt pro Jahr gesenkt, bis sie 2032 bei 10% (statt 15%) ankommt. Zeitplan: 2027: 15% (unverändert), 2028: 14%, 2029: 13%, 2030: 12%, 2031: 11%, 2032+: 10%. Für körperschaftsteuerpflichtige Genossenschaften gilt der jeweilige Körperschaftsteuersatz auf das zu versteuernde Einkommen unabhängig davon, ob ein Gewinn anschließend ausgeschüttet oder thesauriert wird. Steuerbefreiungen für bestimmte Genossenschaften können insbesondere nach § 5 KStG zu beachten sein. Eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes kann bei ansonsten gleichen Verhältnissen den nach Steuern verbleibenden Gewinn erhöhen; eine bestimmte Entwicklung der Eigenkapitalquote folgt daraus jedoch nicht zwingend. Eine allgemeingültige kombinierte Gesamtsteuerbelastung lässt sich für Genossenschaften nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz angeben; sie hängt unter anderem von der Gewerbesteuer am jeweiligen Standort, dem steuerlichen Ergebnis und möglichen Steuerbefreiungen ab. Die konkrete Entlastungswirkung ist daher anhand der steuerlichen Verhältnisse der jeweiligen Genossenschaft zu beurteilen.
Häufige Fragen
Was regelt die degressive AfA des steuerlichen Investitionssofortprogramms?
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann nach § 7 Absatz 2 EStG degressiv abgeschrieben werden; der Satz darf höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes und höchstens 30 Prozent betragen. Die degressive AfA kann Abschreibungsbeträge gegenüber der linearen AfA zeitlich vorziehen; die tatsächliche Liquiditätswirkung hängt von der steuerlichen Situation ab. Begünstigt können auch gebraucht erworbene bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Fahrzeuge oder IT-Hardware sein, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 EStG erfüllt sind.
Ab wann sinkt der Körperschaftsteuersatz und auf welche Höhe?
Das Gesetz sieht eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 vor: von derzeit 15 auf 14 Prozent 2028, 13 Prozent 2029, 12 Prozent 2030, 11 Prozent 2031 und schließlich 10 Prozent ab 2032. Die Gesamtsteuerbelastung lässt sich daraus nicht pauschal ableiten, weil insbesondere die Gewerbesteuerbelastung standortabhängig ist und bei Genossenschaften zudem Steuerbefreiungen oder besondere Regelungen zu berücksichtigen sein können.
Wie hoch ist die erhöhte Forschungszulage?
Für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Millionen Euro je Wirtschaftsjahr; die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 Prozent, und anspruchsberechtigte KMU können eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf 35 Prozent beantragen. Bei vollständiger Ausschöpfung der Bemessungsgrundlage ergeben sich damit rechnerisch bis zu 3 Millionen Euro beziehungsweise 4,2 Millionen Euro Forschungszulage; Voraussetzung ist jeweils die Anspruchsberechtigung nach § 1 FZulG, und für verbundene Unternehmen gilt die Bemessungsgrundlagengrenze insgesamt.
Für welche Genossenschaften können die steuerlichen Maßnahmen relevant sein?
Die degressive AfA kann insbesondere für steuerpflichtige Genossenschaften mit Investitionen in begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter relevant sein. Ob einzelne Anlagen, Komponenten oder bauliche Maßnahmen darunter fallen, ist nach der steuerlichen Einordnung des jeweiligen Wirtschaftsguts zu beurteilen. Die Forschungszulage kann unabhängig von hohen Sachinvestitionen relevant sein, wenn eine nicht steuerbefreite Genossenschaft begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des FZulG durchführt. Eine allgemeine Rangfolge nach Genossenschaftsbranchen lässt sich aus den gesetzlichen Regelungen nicht ableiten.
Quellen
Für Fragen zur gesetzlichen Prüfungstätigkeit und zur Mitgliedschaft beim Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) erreichen Sie uns unter info@gvdl.de und www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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