Wachstumschancengesetz: Welche Instrumente für Genossenschaften nach der Anpassung bestehen bleiben
- 31. März
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Apr.

Das Wichtigste in Kürze
Degressive AfA und § 7b EStG-Sonderabschreibung nutzen: 5% Abschreibung auf Wohngebäude ab Baubeginn 1.10.2023-30.9.2029.
Baukostenobergrenze § 7b EStG auf 5.200 Euro/m² Wohnfläche: öffnet Anwendungsbereich für Ballungsräume.
Wohngemeinnützigkeit (§ 5 KStG) + degressive AfA kombinieren für ein wirksames Förderpaket im Neubau.
Das Wachstumschancengesetz, das am 28. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist in seinem dritten Anwendungsjahr angekommen – und hat den Ruf, im Vermittlungsausschuss so stark abgespeckt worden zu sein, dass von den ursprünglichen sieben Milliarden Euro Entlastung nur noch ein Bruchteil übrig blieb. Für Genossenschaften lohnt sich ein genauer Blick: Die tatsächlich beschlossenen Regelungen treffen ausgerechnet die Bereiche, in denen die genossenschaftliche Welt investiert – Wohnungsbau, Eigenkapitalstärkung und Forschung.
Degressive AfA und § 7b EStG: Rückenwind für den Wohnungsneubau
Für Wohnungsgenossenschaften ist die zum 1. Oktober 2023 reaktivierte degressive Abschreibung nach § 7a Einkommensteuergesetz der sichtbarste Effekt. Sie erlaubt fünf Prozent Abschreibung auf Wohngebräude, wenn der Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt. Ergänzend wurde die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG verlängert und die Baukostenobergrenze auf 5.200 Euro pro Quadratmeter Wohnflläche angehoben – ein Wert, der in Ballungsräumen zum ersten Mal Bauvvorhaben der Genossenschaften überhaupt in den Anwendungsbereich bringt.
In Kombination mit dem zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen § 5 Absatz 1 Nummer 10 Körperschaftsteuergesetz – der neuen Wohngemeinnützigkeit – entsteht für ein Neubauprojekt im bezahlbaren Mietsegment ein erstmals wirklich attraktiver steuerlicher Rahmen. Wer jetzt plant, modernisiert oder nachverdichtet, kann degressive AfA und Wohngemeinnützigkeit parallel nutzen; Voraussetzung ist eine saubere Trennung der Sphären und eine belastbare Dokumentation der Mietkalkulation.
Forschungszulage, Verlustverrechnung und Thesaurierung
Für Volks- und Raiffeisenbanken sowie für größere genossenschaftliche Dienstleister sind weniger die AfA-Regeln als die Änderungen bei Verlustverrechnung und Thesaurierungsbesteuerung relevant. Die Verlustverrechnung wurde für die Jahre 2024 bis 2027 auf 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkunfte angehoben, die Mindestgewinnbesteuerung wurde in diesem Zeitraum ausgesetzt. Das entlastet genau die Bilationsituation, in der Banken unter Zinsdruck oder nach Abschreibungen auf Beteiligungen stehen. Auch die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wurde mit der Erweiterung um Altricklslagen ab 2025 spürbar umgebaut.
Die Forschungszulage ist für kleinere und mittlere Genossenschaften oft der unterschätzte Hebel: Für kleine und mittlere Unternehmen wurde die Förderung von 25 auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben, die Bemessungsgrundlage selbst auf zehn Millionen Euro, die förderfhhigen Auftragsforschungsanteile von 60 auf 70 Prozent. Gerade IT-Genossenschaften, Agrargenossenschaften mit Züchtungsprojekten und Energiegenossenschaften mit Speicher- oder Wasserstoff-Pilotanlagen sollten prüfen, ob ihre Projekte in den Anwendungsbereich fallen.
Was weggefallen ist – und was jetzt zu tun ist
Weggefallen sind im Vermittlungsausschuss unter anderem die Klimaschutz-Investitionssprämie, die Anhebung der Verpflegungspauschalen, die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen sowie einige Erweiterungen der Sofortabschreibung. Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt nur für Anschaffungen zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 – eine sehr kurze Zeitschiene, die viele Genossenschaften nicht mehr genutzt haben.
Für die Praxis heißt das: Die Maßnahmen aus dem Wachstumschancengesetz sind kein großer Paukenschlag, aber ein verblässliches Set an Instrumenten, das in Kombination mit dem Jahressteuergesetz 2024, dem BEG IV und der neuen Wohngemeinnützigkeit eine sehr eigenständige genossenschaftliche Investitionslogik ergibt. Wer 2026 Bilanzplanung und Investitionsentscheidungen angeht, sollte AfA-Potenziale, Verlustvortrag und Thesaurierung zusammen denken – und nicht in getrennten Silos.
Häufige Fragen
Welche degressive AfA hat das Wachstumschancengesetz eingeführt?
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen 1. April 2024 und 31. Dezember 2024 angeschafft wurden, ist eine degressive Abschreibung von bis zu 20 Prozent pro Jahr zulässig (§ 7 Abs. 2 EStG). Das Standortfördergesetz hat die degressive AfA mit bis zu 30 Prozent ab März 2026 fortgesetzt. Investitionen zwischen diesen Fenstern unterliegen der regulären linearen Abschreibung.
Was bringt § 7b EStG für den Wohnungsneubau?
Für mietvermieteten Wohnungsneubau gewährt § 7b EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 5 Prozent jährlich über vier Jahre, zusätzlich zur linearen AfA. Voraussetzung ist eine Baukostengrenze von 5.200 Euro pro Quadratmeter (Abschreibungsbemessungsgrundlage höchstens 4.000 Euro/m²), Fertigstellung innerhalb der Förderzeiträume und eine mindestens zehnjährige Vermietung zu Wohnzwecken.
Wie wurde die Forschungszulage erhöht?
Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz wurde von 4 auf 10 Millionen Euro angehoben, der Zulagensatz liegt bei 25 Prozent (für KMU 35 Prozent). Damit sind pro Jahr maximal 2,5 bzw. 3,5 Millionen Euro erstattungsfähig. Die Forschungszulage ist keine Steuerermäßigung, sondern ein Direktzuschuss, der auch an gewinnlose oder steuerbefreite Genossenschaften ausgezahlt wird.
Welche geplanten Erleichterungen wurden im Vermittlungsausschuss gestrichen?
Gestrichen wurden unter anderem die erweiterte Verlustverrechnung, die Erhöhung der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter über 800 Euro hinaus, die Ausweitung des Thesaurierungsprivilegs für Personenunternehmen und die geplante Klimaschutzinvestitionsprämie. Das ursprünglich auf sieben Milliarden Euro Entlastung taxierte Paket wurde damit auf etwa drei Milliarden reduziert.
Quellen
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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