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Körperschaftsteuer senkt sich kontinuierlich: Was das für Genossenschaften ab 2028 bedeutet

  • 8. Apr.
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. Apr.

Drohnenaufnahme eines verästelten Flussdeltas mit sandigen Bänken und schimmerndem Wasser im warmen Morgenlicht – Metapher für Steuerverteilung und Körperschaftsteuer-Senkung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 jährlich um 1 PP: 15% (2027) auf 10% (2032).

  • Latente Steuern erfordern Bilanzierungsaufwand mit unterschiedlichen Sätzen 2028-2032.

  • Degressive AfA ab 1.7.2025 bis 31.12.2027, E-Fahrzeuge 75% im Jahr 1.


Das im Dezember 2024 verabschiedete Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) markiert einen Wendepunkt in der Steuerpolitik für juristische Personen. Erstmals seit Jahren sinkt der Körperschaftsteuersatz nicht nur einmalig, sondern folgt einem mehrjährigen Abstufungsplan: Ab 1. Januar 2028 sinkt der Satz von derzeit 15 Prozent auf 14 Prozent, danach Jahr für Jahr um jeweils ein Prozentpunkt - bis er 2032 die Marke von 10 Prozent erreicht. Dies ist für Genossenschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (etwa Konsumgenossenschaften mit eG-Status) eine erhebliche Entlastung. Genossenschaften, die Gewinne thesaurieren, sparen bis 2032 insgesamt fünf Prozentpunkte Körperschaftsteuer.


Wer profitiert am meisten von der Senkung?


Große Wohnungsgenossenschaften mit Kapitalgesellschaftsform, Energiegenossenschaften und Agrargenossenschaften mit signifikanten Retentionen profitieren unmittelbar. Ein Beispiel: Eine Agrargenossenschaft mit 500.000 Euro Jahresgewinn spart 2032 gegenüber 2027 etwa 25.000 Euro an Körperschaftsteuer - allein durch die Satzsenkung. Für Raiffeisenbanken und Volksbanken in eG-Form ist die Senkung ebenfalls relevant, da Bankengenossenschaften unter die Körperschaftsteuerbestimmung fallen. Die Bundesregierung begründet die Reform mit Investitionsanreizen und internationaler Wettbewerbsfähigkeit, besonders gegen die Unternehmenssteuerreformen in Frankreich und den Niederlanden.

Allerdings: Genossenschaften, die ihre Gewinne direkt an die Mitglieder ausschütten (reine Mitgliedergenossenschaften), profitieren deutlich weniger. Hier greift das strikte Quellentrennungsprinzip des Paragraph 22 KStG, wonach Rückverguetungen nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar sind, als sie aus dem Mitgliedergeschaft stammen. Dieses Prinzip ändert sich 2028 nicht; die Senkung wirkt also nur auf den nicht ausgeschütteten, thesaurierten Anteil.


Latente Steuern und Bilanzierungsaufwand


Eine häufig übersehene Folge der Staffelung: Genossenschaften müssen bis 2027 ihre Bilanz nach aktuellem Recht fertigstellen, dürfen aber ab 2028 mit unterschiedlichen Körperschaftsteuersätzen rechnen. Das bedeutet konkret: Latente Steuerverpflichtungen müssen nicht mehr mit einem einzigen Satz bewertet werden, sondern mit bis zu sechs unterschiedlichen Sätzen für die Jahre 2028 bis 2032. Dies erfordert zusätzliche steuerliche Planung und erhöht den Bilanzierungsaufwand für größere Genossenschaften mit Kapitalgesellschaftsform erheblich. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen entsprechend vorbereitet sein.

Die Satzung muss bis 2027 geklärt sein: Welche Gewinnanteile werden thesauriert, welche ausgeschüttet? Diese Entscheidung beeinflusst die gesamte steuerliche Optimierung bis 2032. Genossenschaften sollten ihre Geschäftsordnungen spätestens 2026 überprüfen und auf Konsistenz mit dem künftigen Steuersystem prüfen.


Degressive Abschreibung kehrt zurück


Ein zweiter Lichtblick des JStG 2024: Ab 1. Juli 2025 ist wieder die degressive Abschreibung (degressive AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig - zunächst bis 31. Dezember 2027. Dies ist besonders relevant für Energie- und Agrargenossenschaften mit hohem Investitionsvolumen. Eine Genossenschaft, die Windkraftanlagen oder Landwirtschaftsmaschinen beschafft, kann diese in den ersten Jahren schneller abschreiben und damit Steuern sparen. Der Gesetzgeber kombiniert diese Maßnahme mit Anreizen für Elektromobilität: E-Fahrzeuge können mit 75 Prozent ihrer Anschaffungskosten im ersten Jahr abgeschrieben werden. Wohnungsgenossenschaften mit eigenem Fuhrpark für Wartung und Instandhaltung profitieren hier.


Häufige Fragen


Wie sinkt der Körperschaftsteuersatz ab 2028 konkret?

Die Absenkung erfolgt in fünf Jahresschritten: 14 Prozent ab 1.1.2028, 13 Prozent ab 2029, 12 Prozent ab 2030, 11 Prozent ab 2031 und 10 Prozent ab 2032. Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die KSt und die Gewerbesteuer (Hebesatz-abhängig) bleiben unberührt. Die Gesamtsteuerbelastung einer Genossenschaft sinkt damit effektiv um rund 4 bis 6 Prozentpunkte.


Welche Genossenschaften profitieren am meisten?

Am stärksten profitieren thesaurierende Genossenschaften mit regelmäßigen Gewinnen, also typischerweise Wohnungsgenossenschaften mit Sanierungsrücklagen, große Raiffeisen- und Handels-Genossenschaften und Produktionsgenossenschaften. Genossenschaften, die ihre Überschüsse vollständig als Rückvergütung nach § 22 KStG an Mitglieder ausschütten, spüren den Effekt hingegen nur eingeschränkt.


Welcher Bilanzierungsaufwand entsteht durch die Satzsenkung?

Latente Steuern nach § 274 HGB sind mit dem Steuersatz des voraussichtlichen Umkehrzeitpunkts zu bewerten. Da die Umkehrung vieler Differenzen erst ab 2028 erfolgt, müssen aktive und passive latente Steuern bereits in den Jahresabschlüssen 2025/2026 mit den jeweils dann gültigen Sätzen abgezinst werden – mit teils deutlicher Auswirkung auf Bilanzpositionen und Eigenkapital.


Müssen Satzungen wegen der Körperschaftsteuersenkung angepasst werden?

Nicht zwingend, aber häufig sinnvoll. Wo Satzungen feste Gewinnverwendungsquoten oder Rückvergütungssätze enthalten, die unter Annahme des alten Steuersatzes kalkuliert wurden, empfiehlt sich eine Überprüfung. Anpassungen sollten idealerweise in der Generalversammlung 2026 oder 2027 erfolgen, um vor der ersten Satzsenkung rechtssicher zu sein.


Kommt die degressive Abschreibung zurück?

Ja. Das Standortfördergesetz 2026 hat eine degressive AfA von bis zu 30 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt, befristet für Anschaffungen zwischen 1. März 2026 und 31. Dezember 2027. In Kombination mit der Körperschaftsteuersenkung ergibt sich für investierende Genossenschaften ein Liquiditäts- und Steuereffekt, der Investitionsentscheidungen in diesen Zeitraum zieht.


Quellen




Für eine individuelle Einschtätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

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