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Themen-Hub: Steuer & Rechnungswesen

  • 15. Apr.
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 16. Mai

Das Rechnungswesen der Genossenschaften bewegt sich 2026 an mehreren Fronten: eine stufenweise sinkende Körperschaftsteuer ab 2028, die Umstellung auf E-Rechnung mit Versandpflicht ab 2027, die Kassenmeldung nach § 146a AO, die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden sowie die Nachrang- und Genussrechts-modelle zur Eigenkapitalstärkung. 2026 eröffnen Fördermittel aus KfW, BAFA, EU-Strukturfonds und GAP zusätzliche Spielräume, und die Kapitalerhöhung nach § 22 GenG ist eines der wirkungsvollsten Instrumente, um die Bilanzstruktur ohne Fremdkapital zu stärken. Dieser Themen-Hub bündelt alle Beiträge rund um Steuern, Bilanzierung, Förderung und Finanzierung – von Grundsteuer und E-Rechnung bis Rating, Nachrangkapital und Förderkulisse.

Luftaufnahme eines runden Bibliotheks-Lesesaals von oben, konzentrische Bücherregale und Lesetische im weichen Oberlicht.

Stand: April 2026 · Hub wird laufend um neue Beiträge ergänzt.



Das Wichtigste in Kürze


  • Genossenschaften erstellen ihren Jahresabschluss nach § 336 HGB — Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang sind verpflichtend.

  • Die Körperschaftsteuer wird ab 2028 stufenweise gesenkt; sie sinkt von 15 % auf zunächst 14 % und in mehreren Schritten weiter.

  • Bei der E-Rechnung gilt seit 2025 die Empfangspflicht; ab 2027 kommt die Versandpflicht hinzu, mit Übergangsregelungen für kleinere Genossenschaften.

  • Genossenschaftliche Rückvergütungen nach § 22 KStG mindern die Körperschaftsteuer, wenn sie satzungsgemäß und durch Beschluss erfolgt.



Aktuelle Artikel




Glossar zu Kernbegriffen


  • Genossenschaftliche Rückvergütung (§ 22 KStG): Die als Betriebsausgabe anerkannte Verteilung von Mitgliederüberschüssen — abhängig vom Geschäftsumfang des Mitglieds, nicht von der Höhe seines Anteils.

  • Geschäftsguthaben: Das individuelle Eigenkapital-Konto eines Mitglieds — Summe aus eingezahlten und nicht ausgezahlten Geschäftsanteilen.

  • Gesetzliche Rücklage (§ 7 GenG): Eine satzungsmäßige Rücklage, die jährlich aus dem Bilanzgewinn zu dotieren ist, bis sie eine festgelegte Höhe erreicht.

  • Steuerbefreiungen (§ 5 KStG): Sonderregelungen für bestimmte Genossenschaftsarten — etwa land- und forstwirtschaftliche Verwertungs- und Nutzungsgenossenschaften oder Wohnungsgenossenschaften.

  • Mitgliederförderung: Das steuerliche Kernkriterium für Sonderregelungen: Die Genossenschaft muss überwiegend ihre Mitglieder fördern, nicht nur Dritte beliefern.


Was wir für Sie leisten



Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

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