Mindestlohnerhöhung auf 13,90 Euro: Welche Anpassungen für Genossenschaften je nach Branche relevant sein können
Aktualisiert: 22. Okt.

Rechtsstand: April 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.
Das Wichtigste in Kürze
Mindestlohn ab 1.1.2026: 13,90 EUR/Std., Minijob-Grenze 603 EUR/Monat
Pflegemindestlohn ab 1.7.2026 erhöht, Dokumentationspflicht nach § 17 MLG bleibt
Aufsichtsrat & Ehrenamt: Ehrenamtspauschale 840 EUR/Jahr (§ 3 Abs. 26a EStG)
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto pro Stunde – ein Plus von 1,08 Euro gegenüber dem Vorjahreswert von 12,82 Euro. Zum 1. Januar 2027 folgt die nächste Stufe auf 14,60 Euro. Parallel ist die Minijob-Grenze auf 603 Euro gestiegen, ab 2027 auf 633 Euro. Die Anhebung betrifft zahlreiche genossenschaftliche Beschäftigungsverhältnisse – und macht zugleich eine Reihe weiterer Baustellen auf, vom Pflegemindestlohn bis zu Aufwandsentschödigungen für den Aufsichtsrat.
Hausmeister, Reinigung und Pflege – wo die Anhebung am stärksten wirkt
In Wohnungsgenossenschaften treffen die neuen Sätze vor allem Hausmeister, Reinigungskräfte und Mitarbeitende im technischen Dienst, soweit sie in den unteren Tarifgruppen oder außertariflich beschäftigt sind. Wer bisher knapp oberhalb des alten Mindestlohns vergebetet hat, muss die Stundenssätze entsprechend anpassen – und auch auf Lohnabstandsgebote in den Tarifverträgen achten, damit das Gefüge zwischen den Gruppen erhalten bleibt. Bei Werksverträgen mit Reinigungsfirmen sollte geprüft werden, ob die beauftragte Firma den neuen Satz weiterreicht; nach dem Mindestlohngesetz haftet der Auftraggeber subsidir.
Für Wohnungsgenossenschaften mit angeschlossenem Pflegedienst kommt zum 1. Juli 2026 eine zusätzliche Stufe des Pflegemindestlohns. Die Pflegemindestlohnkommission hat hier eigene, höhere Sätze festgelegt, die für alle Pflegbeschäftigten gelten. Die Tarifpflicht in der Pflege bleibt davon unbrührt – Refinanzierung über die Pflegekassen erfolgt nur bis zur jeweils vereinbarten Obergrenze, was zunehmend zu Finanzierungslücken führen kann.
Minijobs und Dokumentationspflichten neu denken
Durch die dynamische Kopplung an den Mindestlohn ist die Minijob-Grenze 2026 auf 603 Euro gestiegen. Das entspricht weiterhin rund 43 Arbeitsstunden pro Monat. Wer seine Minijobber über diese Grenze beschäftigt, rutscht automatisch in die Sozialversicherungspflicht. Entscheidend ist nicht das einzelne Monatsgehalt, sondern der Jahresdurchschnitt – regelmäßige Überschreitungen in wenigen Monaten sind erlaubt, wenn sie vertraglich nicht zur Regel werden.
Die Dokumentationspflichten nach § 17 Mindestlohngesetz gelten unverändert: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens innerhalb von sieben Tagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. In Branchen mit erhöhter Schwarzarbeitsgefahr – dazu zählt nach § 2a SchwarzArbG auch das Gastättengewerbe – wird das besonders streng geprüft. Genossenschaftsgastätten oder Besenwirtschaften der Weinbaugenossenschaften sollten ihre Zeiterfassung daraufhin überprüfen.
Aufsichtsrat und Ehrenamt: Was weiterhin pauschal vergüt werden darf
Aufsichtsrte und ehrenamtlich Tätige in Genossenschaften fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, solange kein Arbeits- oder arbeitnehmrähnliches Verhältnis besteht. Die Ehrenamtspauchale nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz bleibt 2026 bei 840 Euro pro Jahr und Person – ein Gesetzentwurf zur Anhebung liegt zwar vor, ist aber noch nicht verabschiedet. Wichtig für die Praxis: Die Vergütung von Aufsichtsratsmigliedern ist kein Arbeitslohn, sondern Einkunft aus selbsthndiger Arbeit; der Bundesfinanzhof hat das 2024 erneut bestätigt.
Genossenschaften sollten bis zum ersten Quartalsabschluss 2026 alle Arbeitsverträge, Werkverträge und Minijob-Abreden auf Mindestlohnkonformität überprüfen, die neuen Minijob-Grenzen in der Lohnbuchhaltung hinterlegen und ehrenamtliche Pauschalen sauber von Arbeitsverhältnissen abgrenzen. Besonders im Bereich Reinigung und Gebäudemanagement empfiehlt sich eine Prüfung von Subunternehmer-Verträgen, um die Haftung nach dem Mindestlohngesetz zu begrenzen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026 und 2027?
Seit 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2027 folgt die nächste Stufe auf 14,60 Euro. Die Mindestlohnkommission empfiehlt die Anpassung, die Bundesregierung setzt sie per Verordnung um. Der Azubi-Mindestlohn nach Berufsbildungsgesetz liegt 2026 bei 709 Euro im ersten und 884 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
Wie hoch ist die neue Minijob-Grenze?
Die Minijob-Grenze ist zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro monatlich gestiegen, ab 1. Januar 2027 auf 633 Euro. Die Kopplung an den Mindestlohn bedeutet: Ein Minijob entspricht rund 43,4 Arbeitsstunden pro Monat. Wird mehr gearbeitet oder das Entgelt überschritten, entfällt die Geringfügigkeit sozialversicherungsrechtlich.
Darf eine Aufwandsentschädigung für Aufsichtsräte weiter pauschal gezahlt werden?
Ja. Aufsichtsratsmitglieder stehen in keinem Arbeitsverhältnis und fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Die Aufwandsentschädigung kann pauschal oder je Sitzung festgesetzt werden und ist nach § 3 Nr. 26a EStG bis 840 Euro pro Jahr steuerfrei. Darüber hinausgehende Vergütungen sind einkommensteuerpflichtig, bleiben aber sozialversicherungsfrei.
Gilt der Mindestlohn auch für ehrenamtlich tätige Mitglieder?
Echtes Ehrenamt, das auf Vereins-/Genossenschaftsebene nicht in Erwerbsabsicht ausgeübt wird, unterliegt nicht dem MiLoG. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung: Wer regelmäßig, weisungsgebunden und gegen Entgelt arbeitet, ist Arbeitnehmer – unabhängig von der Bezeichnung. Hausmeisterliche oder handwerkliche Tätigkeiten mit festen Arbeitszeiten sind in der Praxis fast immer mindestlohnpflichtig.
Welche Dokumentationspflichten bestehen für Minijobs?
Nach § 17 Abs. 1 MiLoG sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für Minijobber sowie bestimmte Beschäftigtengruppen (z. B. Bau, Reinigung, Gastronomie) zu dokumentieren und zwei Jahre aufzubewahren. Das gilt parallel zur allgemeinen Arbeitszeiterfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss von 2022. Verstöße werden mit Bußgeldern bis 30.000 Euro geahndet.
Quellen
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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