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Arbeitszeiterfassung nach dem BAG-Urteil: Welche Anforderungen Genossenschaften beachten sollten

  • 14. Apr.
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 29. Apr.

Makroaufnahme eines mechanischen Holz-Metronoms aus Walnuss und Messing, der Pendel-Stift mittig in Bewegung, scharfer Schatten auf dunkler Fläche – Metapher für präzise Arbeitszeiterfassung.

Das Wichtigste in Kürze

  • BAG-Urteil 2022 (1 ABR 22/21): Arbeitgeber müssen die tägliche Arbeitszeit aller Angestellten vollständig erfassen. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

  • Excel oder Google Sheets reichen als „elektronisches System" – teure Spezialsoftware ist nicht vorgeschrieben. Cloud-Tools ab 2–5 Euro pro Mitarbeiter.

  • Betriebsrat hat Mitbestimmung beim „Wie" (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). DSGVO-Pflicht: Datenschutzfolgenabschätzung, EU-Serverstandort, max. drei Jahre Speicherdauer.


Das Bundesarbeitsgericht schuf 2022 mit seinem Beschluss (1 ABR 22/21) Klarheit: Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, die gesamte tägliche Arbeitszeit aller Angestellten zu erfassen. Nicht nur Überstunden, nicht nur Sonn- und Feiertage - sondern die vollständige täglich gearbeitete Zeit. Die Rechtsgrundlage ist Paragraph 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), das Arbeitgeber zur Überwachung von Gesundheit und Sicherheit verpflichtet. Das BAG interpretierte dies als Erfordernis objektiver, zuverlässiger und zugänglicher Zeiterfassungssysteme. Diese Rechtsprechung basiert auf einem EuGH-Urteil (C-55/18) vom Mai 2019, das die EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) zur Grundlage machte. Die Bundesrepublik, als EU-Mitgliedstaat, muss diese Vorgabe umsetzen - was das BAG-Urteil bestätigt.


Elektronisch bedeutet nicht kompliziert: Excel reicht


Ein weit verbreiteter Mythos: Arbeitszeiterfassung erfordert teure spezialisierte Software. Falsch. Der BMAS-Referentenentwurf von 2023 zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) definiert elektronisch bewusst breit: Excel-Tabellen, Google Sheets oder ähnliche Tabellenkalkulationsprogramme erfüllen die Anforderung. Worauf es ankommt: Das System muss nachweisen können, dass Arbeitnehmende Beginn, Ende und Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit dokumentiert haben - nachvollziehbar und unveränderbar in der Reihenfolge. Für kleine und mittlere Genossenschaften mit 20 bis 100 Angestellten reicht ein einfaches digitales System. Die Industrie hat längst reagiert: Cloud-basierte Zeiterfassungs-Dienste kosten ab 2 bis 5 Euro pro Mitarbeiter monatlich, manche sogar kostenlos in der Basisversion.

Die Übergangsfrist im BMAS-Entwurf zeigt Flexibilität: Falls das Gesetzentwurf ratifiziert wird, könnten große Arbeitgeber (über 250 Mitarbeitern) zwei Jahre Zeit bekommen, kleine unter 50 Mitarbeitern sogar fünf Jahre. Allerdings: Der Entwurf ist bis April 2026 noch nicht zum Gesetz geworden - die aktuelle Rechtslage folgt allein der BAG-Rechtsprechung, die sofortige Compliance erfordert.


Betriebsrat und DSGVO: Mitbestimmung und Datenschutz


Arbeitgeber können das 'Ob' der Erfassung nicht verhandeln - es ist gesetzliche Pflicht. Aber das 'Wie' unterliegt Betriebsratsmitbestimmung nach Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das bedeutet: Falls eine Genossenschaft einen Betriebsrat hat, muss der Vorstand mit dem Betriebsrat klären, welches System eingeführt wird, wie Daten gespeichert werden, wer Zugriff hat und wie lange Daten aufbewahrt werden. Der Betriebsrat kann die Einführung selbst nicht blockieren, aber kann etwa eine kostengünstigere Alternative fordern oder strengere Datenschutzbedingungen durchsetzen.

Datenschutz nach DSGVO ist nicht verhandelbar: Zeiterfassungsdaten gelten als personenbezogene Daten und unterliegen Art. 5 DSGVO (Integrität, Vertraulichkeit, Speicherminimierung). Der Arbeitgeber muss eine Datenschutzfolgenabschätzung durchführen. Cloud-Lösungen sind zulässig, sofern der Serverstandort in der EU ist und keine Datenübertragung in unsichere Drittländer stattfindet. Datenlöschungsfristen: Zeitaufzeichnungen sollten in der Regel nicht länger als drei Jahre aufbewahrt werden (Orientierung an Betriebsprüfungs-Aufbewahrungsfristen).


Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich - Klarstellung


Ein häufiges Missverständnis: 'Wenn wir Vertrauensarbeitszeit haben, brauchen wir keine Erfassung.' Falsch. Vertrauensarbeitszeit (flexible Anfangszeiten, Home Office ohne feste Stundenzahl) und Zeiterfassung schließen sich nicht aus. Vielmehr: Der Arbeitnehmer dokumentiert selbst, wann er anfängt und endet. Der Arbeitgeber prüft dann, ob die täglichen Maximalarbeitszeiten (typisch: zehn Stunden netto) und Ruhezeiten (elf Stunden täglich) eingehalten wurden. Das BAG sieht hier eine Harmonie: Vertrauensarbeitszeit mit Selbstaufzeichnung ist ein legitimes System - wenn der Arbeitgeber die Einhaltung von Obergrenzen überwacht. Dies ist besonders für Genossenschaftsvorstände und Abteilungsleiter mit gleitender Arbeitszeit relevant: Sie können weiterhin flexibel arbeiten, müssen aber dokumentieren.


Häufige Fragen


Was hat das BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung konkret entschieden?

Mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen und zu nutzen. Diese Pflicht ergibt sich direkt aus dem Arbeitsschutzgesetz in EU-konformer Auslegung des EuGH-Urteils CCOO (C-55/18).


Welche Arbeitszeiten müssen erfasst werden?

Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit inklusive Pausen jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers. Überstunden sind gesondert auszuweisen. Eine bloße Aufzeichnung der geleisteten Gesamtstunden reicht nicht. Auch Vertrauensarbeitszeit entbindet nicht von der Erfassungspflicht – sie ist als Vorgabe der Arbeitszeitgestaltung weiterhin zulässig.


Müssen Genossenschaften ein digitales System nutzen?

Nein, eine bestimmte Form schreibt das BAG nicht vor. Papier-Stundenzettel, Excel-Tabellen oder digitale Zeiterfassung sind zulässig, solange sie objektiv, verlässlich und zugänglich sind. Der Arbeitgeber bleibt aber für Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich; bei Prüfungen oder im Streitfall muss die Dokumentation vorgelegt werden können.


Können Arbeitnehmer die Erfassung an sich selbst delegieren?

Ja, die Erfassung darf auf Arbeitnehmer delegiert werden, der Arbeitgeber bleibt aber verantwortlich für das Vorhalten des Systems und stichprobenhafte Plausibilitätskontrollen. Ohne eigene Kontrollmechanismen riskiert die Genossenschaft, sich nicht auf die Eigenerfassung berufen zu können, wenn ein Arbeitnehmer später Überstunden oder Ruhezeitverletzungen geltend macht.


Welche Bußgelder drohen bei fehlender Arbeitszeiterfassung?

Nach § 22 Abs. 1 ArbSchG können Verstöße mit bis zu 30.000 Euro je Fall geahndet werden. Hinzu kommen beweisrechtliche Folgen in arbeitsgerichtlichen Verfahren: Bleibt die Erfassung aus, folgen Gerichte häufig den Arbeitszeitangaben der Arbeitnehmer – mit entsprechenden Vergütungs- und Freistellungsansprüchen. Das wirtschaftliche Risiko übersteigt das Bußgeld regelmäßig deutlich.


Quellen




Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

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