Ladekosten für Elektro-Dienstwagen: Neue Erstattungsregeln seit 2026
Aktualisiert: 22. Okt.

Rechtsstand: Mai 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.
Das Wichtigste in Kürze
Pauschalen Ladekosten-Erstattung ab 1.1.2026 ausgelaufen. Mess- & belegbasiert nötig: Stromemenge x Strompreis
Erstattung mit Beleg möglich; private Ladeveräußerungen steuerfrei bei Nachweis
Unternehmen & Genossenschaften: Nachweise (Stromzähler, Rechnungen) dokumentieren & Verfahren klaren
Seit dem 1. Januar 2026 sind die bisherigen Pauschalen für die steuerfreie Erstattung von privat verauslagten Ladekosten ausgelaufen. Erstattungen bleiben möglich, erfordern aber eine mess- und belegbasierte Ermittlung von Stromemenge und Strompreis. Der Beitrag zeigt, worauf Unternehmen und Genossenschaften jetzt achten sollten.
Häufige Fragen
Was hat sich ab 2026 bei der Erstattung von Ladekosten geändert?
Die bisherigen Pauschalen von 30 Euro (mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. 70 Euro (ohne Lademöglichkeit) für reine Elektrofahrzeuge sind zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Seit 1. Januar 2026 gilt ausschließlich die mess- und belegbasierte Ermittlung: Die tatsächlich geladene Strommenge muss nachweisbar sein und mit dem tatsächlich gezahlten Strompreis multipliziert werden.
Wie wird die geladene Strommenge rechtssicher nachgewiesen?
Nachweis erfolgt über einen geeichten Zähler in der Wallbox, über den MID-zertifizierten Zähler der Ladeinfrastruktur oder über Protokollierungsfunktionen intelligenter Ladekabel. Reine Schätzungen oder pauschale Annahmen sind nicht mehr zulässig. Ohne geeigneten Nachweis ist die Erstattung steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Welcher Strompreis darf angesetzt werden?
Maßgeblich ist der tatsächlich gezahlte Strompreis laut aktueller Stromrechnung des Arbeitnehmers. Ein tagesaktueller Beleg oder die letzte Jahresrechnung sind regelmäßig ausreichend. Wechselnde Tarife (HT/NT) dürfen zeitabhängig berücksichtigt werden, setzen dann aber eine zeitstempelbasierte Ladeaufzeichnung voraus. Ein branchenüblicher Durchschnittspreis wird nicht anerkannt.
Gelten die Pauschalen für Hybridfahrzeuge weiter?
Für Hybridfahrzeuge galten ohnehin niedrigere Pauschalen (15 bzw. 35 Euro), die ebenfalls zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen sind. Auch hier ist seit 2026 die belegbasierte Ermittlung maßgeblich. Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils gelten die bekannten 0,5- bzw. 0,25-Prozent-Regelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge unverändert.
Was müssen Genossenschaften organisatorisch anpassen?
Dienstwagenordnungen, Erstattungsformulare und Lohnabrechnungen sind auf die neue Regelung umzustellen. Empfohlen ist die verbindliche Installation geeichter Wallboxen beim Arbeitnehmer, die zentrale Beschaffung einheitlicher Ladekabel mit Zählfunktion oder der Wechsel auf Ladekarten, bei denen der Arbeitgeber direkt abgerechnet wird. Parallel sollten Mitarbeitende jährlich eine aktuelle Stromrechnung einreichen.
Quellen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Für Fragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Berater oder an den GVdL.
Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de



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