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BFH-Urteil: Auszahlungen infolge der Herabsetzung von Geschäftsanteilen können eine Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG auslösen

29. Apr.
4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. Okt.

Inhaltsübersicht



Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 8. Mai 2024 (Aktenzeichen I R 37/21) entschieden, dass Auszahlungen an Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts eine „Leistung“ im Sinne des § 38 Abs. 1 und 2 KStG sind und zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen können. Die Entscheidung betrifft die körperschaftsteuerliche Nachbelastung von Altbeständen des EK 02 nach der Übergangsregelung des § 38 KStG.


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Rechtsstand: August 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.


Das Wichtigste in Kürze

  • BFH I R 37/21: Herabsetzung von Geschäftsanteilen ist Leistung nach § 38 Abs. 1 KStG.

  • Folge: Minderung des steuerlichen Einlagekontos, möglicher Körperschaftsteuererhöhungsbetrag.

  • Betrifft jede Genossenschaft, die Geschäftsanteile per Satzungsänderung herabsetzt.

  • Gestaltungsspielraum: Vorabeinlagen, stufenweise Herabsetzung, Timing.

  • Steuerliche Beratung vor jeder Herabsetzung ratsam.



Der Sachverhalt: Genossenschaft setzt Anteile herab


Im Streitfall hatte eine Genossenschaft durch Satzungsänderung den Nennbetrag der Geschäftsanteile herabgesetzt. Die Differenzbeträge wurden an die Mitglieder ausgezahlt. Das Finanzamt behandelte die Auszahlung an die in der Genossenschaft verbliebenen Mitglieder als Leistung im Sinne des § 38 KStG und setzte insoweit einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag fest. Die Genossenschaft erhob Sprungklage; das Finanzgericht Nürnberg gab der Klage statt.



Die Entscheidung des BFH


Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der BFH entschied, dass die im März 2018 vollzogene Auszahlung der Herabsetzungsbeträge an die in der Genossenschaft verbliebenen Mitglieder eine „Leistung“ im Sinne des § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 Satz 1 KStG ist. Die übrigen Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuererhöhung waren im Streitfall zwischen den Beteiligten nicht streitig.


Der BFH legt den Leistungsbegriff des § 38 KStG weit aus. Er erfasst Auskehrungen an Mitglieder, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Die Sonderregelung des § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder war auf die Zahlungen an weiterhin verbleibende Mitglieder nach einer Herabsetzung des Geschäftsanteils nicht anwendbar.



Die steuerliche Mechanik: § 27, § 28 und § 38 KStG


Um die Tragweite des Urteils zu verstehen, muss man das Zusammenspiel dreier Normen kennen. § 27 KStG regelt das steuerliche Einlagekonto, das die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen der Mitglieder erfasst. § 28 KStG regelt die Herabsetzung des Nennkapitals: Zunächst wird der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein darüber hinausgehender Betrag wird dem steuerlichen Einlagekonto gutgeschrieben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG). Die steuerliche Behandlung einer anschließenden Rückzahlung richtet sich nach § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 KStG.


§ 38 KStG regelt eine Übergangs-Nachbelastung für positive Altbestände des sogenannten EK 02. Ein solcher Bestand gilt nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen des Wirtschaftsjahrs den um den EK-02-Bestand verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27 KStG) übersteigt. Soweit EK 02 danach als verwendet gilt, erhöht sich die Körperschaftsteuer nach § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG um 3/7 des entsprechenden Leistungsbetrags.



Praxisfolgen für Genossenschaften


Die Entscheidung betrifft nicht jede Genossenschaft, sondern Alt-Fälle, in denen § 38 KStG aufgrund der Übergangsvorschriften anwendbar ist. Im Streitfall verfügte die Genossenschaft über einen positiven EK-02-Bestand und hatte 2008 die Weiteranwendung der früheren Regelung beantragt.


Für die rechtliche Einordnung eines solchen Alt-Falls sind insbesondere die Anwendbarkeit der Übergangsvorschriften, der festgestellte EK-02-Bestand, der ausschüttbare Gewinn sowie Art und Empfänger der jeweiligen Leistung maßgeblich.



Gestaltungsspielräume nach dem Urteil


Das BFH-Urteil I R 37/21 trifft keine Entscheidung darüber, dass sich eine Körperschaftsteuererhöhung durch zusätzliche Einlagen vor einer Herabsetzung vermeiden lässt. Eine solche Wirkung kann daher nicht pauschal aus dem Urteil abgeleitet werden.


Auch zu einer stufenweisen Herabsetzung oder zu einem steuerlich günstigen Zeitpunkt enthält I R 37/21 keine allgemeine Aussage. Insbesondere erhöhen laufende Gewinne das steuerliche Einlagekonto nicht allein aufgrund ihrer Entstehung; nach den Verwaltungsgrundsätzen erhöhen Einlagen das steuerliche Einlagekonto bei Zufluss.



Häufige Fragen


Was hat der BFH im Urteil I R 37/21 entschieden?

Der BFH hat entschieden, dass Auszahlungen an Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts eine „Leistung“ im Sinne des § 38 Abs. 1 und 2 KStG sind und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen können.


Was ist das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG?

Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG erfasst nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen; bei Genossenschaften gelten die Regelungen nach § 27 Abs. 7 KStG sinngemäß. Es dient insbesondere der steuerlichen Abgrenzung von Einlagenrückgewähr und Gewinnausschüttungen.


Wann löst eine Herabsetzung Körperschaftsteuer aus?

Die Herabsetzung allein löst nicht automatisch eine Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG aus. In den vom Übergangsrecht erfassten Fällen kann die Auszahlung eines Herabsetzungsbetrags eine Leistung im Sinne des § 38 KStG sein; eine Körperschaftsteuererhöhung entsteht nur, soweit nach § 38 Abs. 1 EK 02 als für Leistungen verwendet gilt. Der Erhöhungsbetrag beträgt dann nach § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG 3/7 des entsprechenden Leistungsbetrags.


Betrifft das Urteil alle Genossenschaften?

Nein. Die Entscheidung betrifft Alt-Fälle, in denen § 38 KStG nach den Übergangsvorschriften überhaupt anwendbar ist. Sie begründet keine allgemeine aktuelle Steuerfolge für sämtliche Genossenschaften.


Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen nach dem Urteil?

Das Urteil selbst legt keine allgemeinen Gestaltungsmaßnahmen fest. Insbesondere lässt sich aus I R 37/21 nicht pauschal ableiten, dass Vorabeinlagen, eine stufenweise Herabsetzung oder eine zeitliche Verschiebung die Körperschaftsteuererhöhung vermeiden.



Quellen




Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.


Für allgemeine Rückfragen zum Beitrag: Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL), info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Orientierung und weiterführende Inhalte


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Bildhinweis: Titel- und Illustrationsbilder dieses Blogbeitrags sind KI-generierte Symbolbilder, erstellt mit ChatGPT. Sie sind keine fotografischen Nachweise realer Personen oder Ereignisse.

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