Steuerbefreiungen für Genossenschaften: § 5 KStG und weitere Sonderregeln
- vor einigen Sekunden
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 29. Apr.
§ 5 KStG ist das steuerliche Herzstück für viele Genossenschaften: Wer in einen der Befreiungstatbestände fällt, bleibt von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, trägt aber im Gegenzug spezifische Satzungs- und Prüfungsanforderungen. Der Beitrag stellt die wichtigsten Einzelnormen vor, zeigt das Verhältnis zur allgemeinen Gemeinnützigkeit nach AO und benennt die Fallstricke, die bei einem Statuswechsel entstehen können.

Das Wichtigste in Kürze
§ 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG befreit Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaften unter engen Voraussetzungen. Die sogenannte Wohngemeinnützigkeit 2.0 (2026 in Kraft) stellt die Anforderungen in den Fokus: dauerhafte Vergabe an Mieter mit Einkommensgrenzen und auf Vergünstigung zielende Kalkulation.
§ 5 Absatz 1 Nummer 14 KStG stellt landwirtschaftliche Genossenschaften frei, sofern Mitgliedergeschäft dominiert; § 5 Absatz 1 Nummer 18 KStG begünstigt Verbraucherschutzvereinigungen. Die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 bis 68 AO steht unabhängig daneben.
Wer die Befreiung nutzt, muss sie durch Satzung, Geschäftsführung und Vermögensbindung lückenlos dokumentieren. Bei Statuswechsel drohen Nachversteuerung, Verlustvortrag-Verluste und rückwirkende Aufhebung der Begünstigung.
§ 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG – Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaften
Die zentrale genossenschaftsspezifische Regelung betrifft Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaften. Seit 2026 sind die Voraussetzungen im Zuge der Wohngemeinnützigkeit 2.0 präzisiert: Mindestens 90 Prozent der Wohnungen müssen an Mitglieder mit festgelegten Einkommensgrenzen vermietet werden – die Grenze liegt beim Fünffachen des Einkommensteuer-Grundfreibetrags für Ein-Personen-Haushalte, mit entsprechender Familienstaffelung. Die Miete muss unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, als Faustformel mit mindestens fünf bis zehn Prozent Abstand und dauerhaft dokumentiert.
Bis zu zehn Prozent Vermietung an Nichtmitglieder oder Gewerbeflächen sind unschädlich; ein Überschreiten dieser Grenze führt zur vollständigen Versteuerung. Hinzu kommt die Vermögensbindung: Bei Auflösung muss das über den Nennwert hinausgehende Vermögen weiterhin wohngemeinnützigen Zwecken zugeführt werden, und die Satzung muss diese Bindung enthalten. Der Nachweis erfolgt jährlich durch den Prüfungsverband; die Ergebnisbescheinigung fließt in den Prüfungsbericht nach § 53 GenG. Bei Verstößen droht ein rückwirkender Entzug der Befreiung – ein Risiko, das nur durch konsequente Dokumentation und jährliche Selbstkontrolle zuverlässig minimiert werden kann.
§ 5 Absatz 1 Nummer 14 KStG – Landwirtschaftliche Genossenschaften
Absatz 14 privilegiert Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit ausgeprägtem Mitgliedergeschäft in der Land- und Forstwirtschaft. Anwendungsbereich sind Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auf Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Milchverarbeitung, Forstwirtschaft oder verwandte Bereiche beschränkt – reine Verarbeitungsbetriebe fallen in der Regel nicht unter die Befreiung. Mindestens 90 Prozent der Umsätze müssen auf Leistungen an oder für Mitglieder entfallen. Nebenbetriebe wie Lohnarbeit für Dritte, Tankstelle oder Bauunternehmen sind schädlich, sobald sie die 10-Prozent-Grenze reißen.
Praxisrelevant ist die Kompensation durch Rückvergütung: Der als genossenschaftliche Rückvergütung nach § 22 KStG zurückgezahlte Betrag bleibt aus der Bemessungsgrundlage heraus und senkt die Steuerlast selbst dort, wo die vollständige Befreiung nicht greift. Die Befreiung setzt die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft voraus; Kapitalgesellschaften mit ähnlichem Geschäftsmodell erhalten sie nicht. Hybride Strukturen – eine Holding eG und eine Betriebs-GmbH – sind möglich, müssen aber sauber abgebildet werden, damit das Mitgliedergeschäft nachvollziehbar bleibt.
§ 5 Absatz 1 Nummer 18 KStG und verwandte Regelungen
Weniger bekannt, aber in Einzelfällen relevant, sind kleinere Befreiungstatbestände. § 5 Absatz 1 Nummer 18 KStG stellt Verbraucherzentralen, Verbraucherschutzvereinigungen und vergleichbare Organisationen frei; die genossenschaftliche Rechtsform ist zulässig, wenn der Satzungszweck der Verbraucherinformation dient. § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG greift für steuerbegünstigte Körperschaften nach §§ 51 ff. AO – Genossenschaften können gemeinnützig sein, wenn ihr Zweck ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige Ziele ausgerichtet ist, beispielsweise Sozialgenossenschaften für Pflege.
Nummer 2 des Absatzes 1 betrifft staatliche und öffentlich-rechtliche Einrichtungen und ist für Genossenschaften unüblich, spielt aber bei öffentlich-privaten Hybriden gelegentlich eine Rolle. Wichtig ist die partielle Befreiung nach § 5 Absatz 2 KStG: Bestimmte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bleiben steuerpflichtig, selbst wenn der Trägerverein oder die Genossenschaft gemeinnützig ist – etwa die Cafeteria eines Pflegeheims. Gerade bei Sozialgenossenschaften lohnt sich die genaue Abgrenzung zwischen ideellem Bereich und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Gemeinnützigkeit nach §§ 51 bis 68 AO
Parallel zu § 5 KStG kann eine Genossenschaft auch die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung erreichen. Beide Wege stehen unabhängig nebeneinander, überlappen sich aber in der Praxis. Die inhaltliche Anforderung des § 52 AO – Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet, etwa Jugend- und Altenhilfe, Kultur, Gesundheitswesen oder Umwelt- und Naturschutz – wird durch Satzungsanforderungen der §§ 59 bis 62 AO konkretisiert: Satzungsmäßige Zweckbestimmung, Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit und Vermögensbindung. Die Mustersatzung der Finanzverwaltung ist der pragmatische Ausgangspunkt für die eigene Formulierung.
Operativ bindend ist die zeitnahe Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO: Mittel sind grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden; Rücklagen sind nach § 62 AO begrenzt zulässig. Die steuerliche Folge ist die Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung für den ideellen Bereich; der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bleibt steuerpflichtig. Ein wichtiges Nebenprivileg ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent nach § 12 Absatz 2 UStG für zahlreiche gemeinnützige Leistungen.
Fallstricke beim Statuswechsel
Der Wechsel in oder aus der Steuerbefreiung ist rechtlich und wirtschaftlich anspruchsvoll; Fehler können weit zurückwirken. Bei Aufgabe der steuerbegünstigten Zwecke sind sämtliche stillen Reserven aufzudecken – das kann zu hohen Nachzahlungen führen. Eine Verletzung der Vermögensbindung bei Statuswechsel kann nach § 61 Absatz 3 AO einen rückwirkenden Entzug der Gemeinnützigkeit bis zu zehn Jahre zurück auslösen. Verluste aus der steuerpflichtigen Phase sind nur unter engen Voraussetzungen in die Steuerbefreiung übertragbar; Verluste aus steuerfreier Zeit bleiben erhalten, sind aber beschränkt nutzbar.
Eine wirksame Prävention ist eine frühzeitige Abstimmung. Jede Statusänderung sollte vor Umsetzung durch ein Gutachten des Prüfungsverbands geprüft werden; dieses Gutachten ist häufig entscheidend für die Akzeptanz beim Finanzamt. Wer zusätzliche Rechtssicherheit sucht, kann eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO einholen – gebührenpflichtig, aber mit belastbarer Bindungswirkung. Beide Instrumente zusammen reduzieren das Risiko aus Statuswechseln praktisch vollständig und sind gegenüber einer nachträglichen steuerlichen Auseinandersetzung in nahezu allen Fällen das günstigere Instrument.
Häufige Fragen
Muss eine Wohnungsgenossenschaft zwingend steuerbefreit sein?
Nein. Die Befreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG ist eine Option. Wohnungsgenossenschaften, deren Wirtschaftsmodell die Voraussetzungen nicht erfüllt – etwa bei gemischter Vermietung an Nichtmitglieder oder bei Marktmieten – bleiben voll körperschaftsteuerpflichtig und genießen dafür mehr Kalkulationsfreiheit.
Kann eine Genossenschaft gleichzeitig nach § 5 KStG und nach AO begünstigt sein?
Grundsätzlich nein. § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG (gemeinnützig) und Nummer 10 (wohnungsbauend) sind alternative Tatbestände. In der Praxis entscheidet der dominierende Zweck. Sozialgenossenschaften wählen in der Regel den Weg über §§ 51 ff. AO; Wohnungsgenossenschaften meist Nummer 10.
Wie wird Mitgliedergeschäft konkret gemessen?
Üblicherweise nach dem Umsatzanteil, den Mitglieder gegenüber Nichtmitgliedern repräsentieren. Finanzverwaltung und Prüfverband legen oft eine 90-Prozent-Schwelle an. Mitgliedergeschäft umfasst Lieferungen, Dienstleistungen und Nutzung von Einrichtungen, die direkt an Mitglieder erbracht werden.
Welche laufenden Nachweispflichten ergeben sich aus der Befreiung?
Jährlicher Bericht an die Finanzverwaltung mit Darlegung der Voraussetzungen, jährlicher Prüfbericht nach § 53 GenG mit Bestätigung der Begünstigungsvoraussetzungen, gegebenenfalls Nachweis der Mittelverwendung bei gemeinnützigen Genossenschaften. Bei Wohnungsgenossenschaften kommt der Nachweis der Einkommensgrenzen der Mieter hinzu.
Was passiert, wenn Einkommensgrenzen versehentlich überschritten werden?
Einzelne Verstöße führen in der Regel nicht zum Entzug. Erst bei systematischen oder wiederholten Überschreitungen prüft das Finanzamt eine Aberkennung. Die Wohngemeinnützigkeits-Richtlinie sieht zudem Toleranzgrenzen vor, innerhalb derer Mietverhältnisse fortgeführt werden dürfen.
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Kommentare