top of page

PStTG: Plattformen-Steuertransparenzgesetz und die Meldepflicht für Genossenschaften

  • 20. Apr.
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. Apr.

Abstrakte Datenspur vom Laptop zum gestempelten Behördenumschlag – Symbolbild für Meldepflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Das Wichtigste in Kürze

  • PStTG seit 1.1.2023: Plattform-Betreiber melden Anbieter-Daten an BZSt.

  • Schwellenwerte: ab 30 Transaktionen/Jahr ODER 2.000 EUR Umsatz meldepflichtig.

  • Sanktionen: 5.000-50.000 EUR pro Anbieter bei Nichtmeldung/Fehler.


Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ist ein bisschen ein stilles Gesetz. Es erscheint nicht in den Schlagzeilen, betrifft aber viele digitale Geschäftsmodelle — gerade auch im Genossenschaftssektor. Seit 1. Januar 2023 ist das PStTG in Kraft. Es setzt eine EU-Richtlinie um: die Administrative Zusammenarbeit im Steuerbereich (Direktive, DAC 7, RL 2021/514). Das Ergebnis ist ein internationaler Informationsaustausch über digitale Plattformen.


Wer ist betroffen — und warum?


Das PStTG verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen, Informationen über ihre Anbieter an das Bundes zentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Dabei gibt es mehrere Kategorien von Aktivitäten: Fahrzeugvermietung (Carsharing, Auto-Vermietung), ImmobilienÜberlassung (Airbnb, Booking, Ferienwohnung-Portale), Dienstleistungen (Handwerk, Reparatur, Beratung auf Vermittlungsplattformen) und Warenverkauf (Online-Märktplätze, E-Commerce-Plattformen).

Für Genossenschaften ergibt sich Relevanz in mehreren Szenarien: Wohnungsgenossenschaften, die immer häufiger Kurzzeitvermietung zulassen (Ferienvermietung, Airbnb-ähnlich), Konsumgenossenschaften mit eigenen Online-Märktplätzen, Plattformgenossenschaften (explizit als digitale Vermittler gegründet), und Energiegenossenschaften mit Direktvermarktung von Strom oder Wärmeleistungen über Plattformen.


Die Schwellenwerte — was die BZSt verlangt


Das Gesetz gilt nicht für jeden kleinsten Anbieter. Es greift ab Überschreitung folgender Schwellenwerte: Mehr als 30 Transaktionen im Kalenderjahr, ODER ein Jahresumsatz von über 2.000 EUR. Wichtig: Es ist ein ODER, nicht ein UND. Das bedeutet: Auch wer nur 31 Transaktionen hat, ist meldepflichtig — unabhängig vom Umsatz. Und umgekehrt: Wer weniger Transaktionen hat, aber einen Umsatz von über 2.000 EUR, ist ebenfalls meldepflichtig. Das Bundesfinanzministerium und die BZSt betonen: Diese Schwellenwerte sind EU-vorgegeben (DAC 7) und nicht verhandelbar.


Meldefristen und Verfahren


Die Meldepflicht ist aktuell, die erste Meldefrist ist bereits vorbei. Hier die aktuellen Fristen: Datenerfassungs-Frist bis 31. Dezember eines Kalenderjahres, Meldefrist an BZSt 31. Januar des folgenden Kalenderjahres (Stichtag: 2026-01-31 für 2025er-Daten; 2027-01-31 für 2026er-Daten). Meldeverfahren erfolgt elektronisch über die Massendatenschnittstelle der BZSt im DIP-XML-Format (definierter Standard). Die BZSt leitet die Informationen an zuständige deutsche Finänzämter und an die EU-Behörden des Landes weiter, in dem der Anbieter als Steuerpflichtig registriert ist. Das bedeutet: Eine Genossenschaft, die eine Plattform betreibt, muss diese Prozesse in ihre Buchhaltung und IT-Systeme integrieren. Automatisierung ist hier sinnvoll.


Sanktionen und Durchsetzung


Das PStTG ist keine "Pflicht mit freundlichem Hinweis". Verstoße werden geahndet. Nach § 13 PStTG drohen Geldbüüelder für fehlende Meldungen, verspätete Meldungen (nach 31. Januar eingereicht) und falsche oder unvollständige Meldungen (Daten fehlerhaft, ungenau oder unvollständig). Die Höhe: 5.000 bis 50.000 EUR pro betroffener Anbieter. Das ist substanziell. Eine Genossenschaft mit 100 Plattform-Nutzern, die keine oder falsche Meldung macht, riskiert im schlimmsten Fall 5 Mio. EUR Bußgelder.


Häufige Fragen


Welche Genossenschaften sind vom Plattformen-Steuertransparenzgesetz betroffen?

Meldepflichtig sind Genossenschaften, die als Plattformbetreiber im Sinne des § 3 PStTG auftreten – also eine digitale Plattform zur Verfügung stellen, über die Dritte gegen Entgelt Waren oder Dienstleistungen anbieten. Das betrifft Genossenschaften mit Marktplatz-, Vermietungs- oder Vermittlungsplattformen, nicht jedoch reine Online-Shops mit eigenen Produkten.


Welche Daten müssen Plattformbetreiber an das Bundeszentralamt für Steuern melden?

Zu melden sind für jeden Anbieter Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Bankverbindung, Summe der Vergütungen je Quartal, Anzahl der Transaktionen und gegebenenfalls gewerbliche oder private Einstufung. Die Meldung erfolgt jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres elektronisch an das BZSt über die offizielle Schnittstelle.


Gibt es Bagatellgrenzen für Anbieter?

Ja. Anbieter, die im Meldezeitraum weniger als 30 Transaktionen pro Jahr durchführen UND höchstens 2.000 Euro Vergütung erhalten, müssen vom Plattformbetreiber nicht gemeldet werden. Beide Grenzen gelten kumulativ; wird eine überschritten, besteht Meldepflicht für den gesamten Jahreszeitraum des Anbieters.


Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das PStTG?

Verspätete oder unvollständige Meldungen können nach § 25 PStTG mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro je Fall geahndet werden. Zusätzlich drohen Reputationsrisiken durch Veröffentlichung der Nichteinhaltung sowie zivilrechtliche Haftung gegenüber Anbietern, deren Daten fehlerhaft gemeldet wurden.


Wie lange müssen Plattformbetreiber die Daten aufbewahren?

Die gesammelten Daten sind nach § 19 PStTG zehn Jahre nach Ablauf des Meldezeitraums aufzubewahren. Die Aufbewahrung muss revisionssicher erfolgen, also unveränderlich und vor unbefugtem Zugriff geschützt. Diese Pflicht gilt auch dann fort, wenn die Plattform eingestellt oder die Genossenschaft aufgelöst wird.


Quellen





Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

Kommentare

Mit 0 von 5 Sternen bewertet.
Noch keine Ratings

Rating hinzufügen
bottom of page