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GenG-Reform 2025: Weniger Formalitäten bei der Genossenschaftsgründung

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Aktualisiert: 30. Apr.

Der Referentenentwurf zur Reform des Genossenschaftsgesetzes aus dem Jahr 2025 greift an vielen Stellen in die Abläufe der Rechtsform ein – besonders deutlich bei der Gründung. Über Jahrzehnte waren notarielle Beurkundung, Präsenzversammlung und strikte Schriftform die drei Pfeiler, auf denen eine Genossenschaft entstand. Der Entwurf bricht alle drei auf: Textform statt Schriftform, digitale Gründung statt Präsenztermin, eine flexiblere Mindestmitgliederzahl statt der strengen Drei-Personen-Regel. Die Stellungnahmen der Verbände und Praxisinstitutionen zeigen, wie kontrovers der Kurs ist: Digitalisierungsbefürworter begrüßen die Bürokratieentlastung, ein bundesweiter Notarverband warnt vor dem Verlust der präventiven Rechtskontrolle, und auch Wirtschaftsprüferverbände mahnen, dass Vereinfachung nicht zu Lasten der Gründungsqualität gehen darf. Dieser Beitrag ordnet den Reformstand und die Streitpunkte ein.


Ein einzelnes Papierboot schwimmt auf ruhigem Morgenwasser im Goldenen-Stunde-Licht, Metapher für den vereinfachten Gründungsstart.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entwurf öffnet die Textform für Satzung und Gründungsbeschluss, hebt das Schriftformgebot in §§ 1, 5 und 7 GenG schrittweise auf und lässt digitale Gründungsversammlungen zu.

  • Die Mindestmitgliederzahl von drei bleibt im Entwurf erhalten, wird in den Stellungnahmen aber kontrovers diskutiert – ein Notarverband warnt vor Scheingenossenschaften, Startup-Initiativen fordern die Ein-Personen-Gründung als Option.

  • Harmonisierung mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV schafft eine gemeinsame Linie für digitale Gesellschaftsgründungen; Gründungsprüfung nach § 11 GenG bleibt Pflicht, aber mit digital eingereichten Unterlagen.



Reformziel und Kernregelung


Die eingetragene Genossenschaft ist in Deutschland mit 378 Neugründungen im letzten vollen Berichtsjahr eine stabil nachgefragte Rechtsform – insbesondere in Bürgerenergie, Nahversorgung, Pflege und Handwerk. Gleichzeitig nennen viele Gründungsinitiativen die Formalitäten als Bremse: notarielle Beurkundung der Satzung, Präsenzversammlung zur Wahl der Organe, handschriftliche Unterschriften auf der Mitgliederliste. Für Gruppen, die über Bundesländer hinweg entstehen – etwa bei Glasfaser-, Energie- oder Sozialgenossenschaften –, bedeutet das eine spürbare Hürde in der Frühphase.

Der Referentenentwurf setzt hier an und formuliert drei Leitlinien. Erstens sollen die Formerfordernisse dort gelockert werden, wo die präventive Schutzfunktion durch andere Instrumente – die Gründungsprüfung nach § 11 GenG, das Registergericht, die Satzungsmusterarbeit der Verbände – bereits abgedeckt ist. Zweitens soll die Digitalisierung die Gleichberechtigung analoger und digitaler Prozesse herstellen, nicht die Verdrängung des Analogen. Drittens soll die Reform mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV und der Digitalisierungslinie der Handelsregister harmonisieren, damit Gründer keine widersprüchlichen Anforderungen aus unterschiedlichen Gesetzen zu erfüllen haben.



Textform statt Schriftform: Die §§ 1, 5 und 7 GenG im Entwurf


Kern der Gründungsvereinfachung ist die Öffnung der Textform nach § 126b BGB für Satzung und Gründungsbeschluss. Bislang verlangt § 5 GenG die Schriftform der Satzung, was handschriftliche Unterschriften auf Papier bedeutet; § 7 GenG fordert bestimmte Mindestinhalte in schriftlicher Fixierung. Der Entwurf ersetzt die Schriftform durch die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) nach der eIDAS-Verordnung und durch die Textform, soweit die Identität der Erklärenden auf andere belastbare Weise – etwa über eIDAS-konforme Identifizierungsverfahren – festgestellt werden kann.

Praktisch bedeutet das: Eine Genossenschaftsgründung kann künftig über ein digitales Portal laufen, in dem die Gründer ihre Angaben mit einem elektronischen Identifikationsmittel – der Online-Ausweisfunktion, einer qualifizierten Signatur oder einem Video-Ident-Verfahren nach einschlägigen Standards – bestätigen. Die Satzung wird als strukturiertes Dokument elektronisch unterzeichnet, der Gründungsbeschluss entsteht als elektronisches Protokoll mit verknüpften Signaturen der Gründungsmitglieder. Ein bundesweiter Notarverband hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Textform in Kombination mit einfachen Identifizierungsverfahren nicht ausreiche, um Identitätstäuschungen und Stroh-Gründungen zu verhindern. Der Entwurf antwortet darauf mit der Bindung an eIDAS-konforme Verfahren, lässt aber die Feinheiten der Umsetzung einer Rechtsverordnung vorbehalten.

Für § 1 GenG – die Definition der Genossenschaft – bleibt der Fördergedanke unverändert Kern. Der Entwurf präzisiert aber, dass der Förderzweck auch in digital dokumentierter Form verankert werden kann und dass die „mittelbare Förderung“ – etwa durch Kapitalanlagen einer Bürgerenergiegesellschaft – ausdrücklich mitgemeint ist. Damit steht die Gründung einer reinen Finanzgenossenschaft weiterhin im Widerspruch zum Gesetzeszweck, während mittelbar fördernde Modelle über Erzeugung, Verteilung oder Versorgung rechtssicher gewählt werden können.



Mindestzahl, Harmonisierung und Verfahren


Der Entwurf hält an der Mindestmitgliederzahl von drei fest, die schon die Reform 2006 von sieben auf drei abgesenkt hatte. Er argumentiert, dass die Genossenschaft ihrer Natur nach eine Mitgliederkooperation ist und unter drei Personen ihren Charakter verliert. Stellungnahmen aus dem Digitalsektor und von Gründungsplattformen haben eine Absenkung auf eine oder zwei Personen gefordert, um die Rechtsform für kleine Startups und Solo-Selbständige zu öffnen. Ein Wirtschaftsprüferverband wiederum hat die Beibehaltung der Drei-Personen-Schwelle ausdrücklich begrüßt, mit dem Hinweis, dass die Gründungsprüfung bei kleineren Strukturen ohnehin wenig Substanz prüfen könne.

Ein bundesweiter Notarverband warnt in seiner Stellungnahme vor der Gefahr von „Scheingenossenschaften“, bei denen drei Personen pro forma gemeinsam gründen, die wirtschaftliche Führung aber bei einer einzigen Person liegt. Der Entwurf reagiert darauf, indem er der Gründungsprüfung nach § 11 GenG die ausdrückliche Aufgabe zuweist, die Substanz der Mitgliederbeziehung zu prüfen. Ob das in der Praxis zu strengeren Prüfungen oder nur zu einer formalen Dokumentation führt, wird von der künftigen Prüfungspraxis abhängen.



Harmonisierung mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV


Parallel zur GenG-Reform läuft die Umsetzung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV, das in mehreren Etappen die Formerfordernisse für Gesellschaftsgründungen absenkt. Der Entwurf zur GenG-Reform 2025 ist in Inhalt und Terminologie eng an dieses Gesetz angelehnt: Dieselbe Definition der qualifizierten elektronischen Signatur, dieselben Anforderungen an elektronische Identifizierung, ähnliche Übergangsfristen. Ziel ist, dass Gründerinnen und Gründer einer Genossenschaft dieselben digitalen Werkzeuge einsetzen können wie bei GmbH-, UG- oder AG-Gründungen.

Praktisch heißt das: Wer eine Genossenschaft digital gründen will, kann ab Inkrafttreten der Reform dieselben Identifizierungsportale, dieselben Signaturdienste und – perspektivisch – dieselben Online-Schnittstellen zum Registergericht nutzen, die auch bei anderen Rechtsformen funktionieren. Für Genossenschaftsverbände bedeutet das einen erheblichen Anpassungsbedarf bei ihren Gründungsplattformen, eröffnet aber zugleich die Chance, die Rechtsform in der digitalen Gründungslandschaft wettbewerbsfähig zu positionieren.



Gründungsprüfung und Registereintrag: Was bleibt verpflichtend


Auch bei digitaler Gründung bleibt die Gründungsprüfung nach § 11 GenG in der Regel vorgesehen. Der genossenschaftliche Prüfungsverband prüft die Satzung, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönlichen Verhältnisse der Vorstandsmitglieder und erstellt den Gründungsprüfungsbericht, der beim Registergericht einzureichen ist. Der Entwurf ändert daran nichts Grundlegendes, verlangt aber, dass die Prüfungsunterlagen elektronisch eingereicht werden können und dass das Prüfungsgespräch zwischen Verband und Gründern auch digital geführt werden darf.

Beim Registergericht selbst wirkt der Entwurf über die Brücke des Bürokratieentlastungsgesetzes IV: Die elektronische Anmeldung nach § 157 FamFG und § 12 HGB ist bereits heute möglich, der Entwurf präzisiert die Anforderungen an die übermittelten Dokumente und die maschinenlesbaren Datenstrukturen. Die Eintragung in das Genossenschaftsregister bleibt konstitutiv – ohne Registereintrag entsteht keine eingetragene Genossenschaft, unabhängig von der Gründungsform. Für Gründer bedeutet das: Digitalisierung verkürzt Wege und reduziert Papier, ersetzt aber nicht die gerichtliche Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen.



Streitpunkte und Übergänge


Die 24 Stellungnahmen zur Reform zeichnen ein durchmischtes Bild. Digitalisierungsnahe Initiativen, Startup-Plattformen und Energiegenossenschaften-Dachverbände begrüßen die Textform-Öffnung und fordern teilweise weitergehende Schritte – eine Ein-Personen-Gründung, einheitliche Online-Portale oder die vollständige Ersetzung analoger Satzungsanhänge. Traditionelle Dachverbände und ein bundesweiter Notarverband warnen demgegenüber vor Qualitätsverlusten: Ohne notarielle Beratung im Gründungsprozess drohe die Gefahr fehlerhafter Satzungen und unklarer Eigentumsverhältnisse.

Ein Wirtschaftsprüferverband hat sich in der Stellungnahme für einen Mittelweg ausgesprochen: Die Textform-Öffnung wird akzeptiert, solange die Gründungsprüfung nach § 11 GenG qualitativ unverändert bleibt und die elektronischen Identifizierungsverfahren eIDAS-konform sind. Ein Wohnungswirtschaftsverband hat auf die Praxistauglichkeit für Baugruppen hingewiesen, bei denen digitale Gründung die überregionale Zusammenarbeit spürbar erleichtert. Ein Dachverband der Landwirtschaft wiederum hat die Reform in Bezug auf Agrargenossenschaften grundsätzlich positiv bewertet, aber eine lange Übergangsfrist für bestehende Satzungen gefordert.



Zeitplan und Übergangsfragen


Der Referentenentwurf sieht ein Inkrafttreten in zwei Stufen vor: Die Öffnung der Textform soll zwölf Monate nach Verkündung wirksam werden, die vollständige digitale Gründungsinfrastruktur 24 Monate danach. Für bestehende Genossenschaften ändert sich durch die Gründungsnormen unmittelbar nichts; ihre Satzungen bleiben in der alten Form gültig. Wer eine Satzungsänderung plant, kann aber bereits während der Übergangsphase prüfen, ob die neuen Formmöglichkeiten nutzbar sind.

Für Gründungsinitiativen, die bereits in der Vorbereitung sind, stellt sich die Frage, ob sie die Reform abwarten oder unter geltendem Recht gründen sollen. Die Antwort hängt an der konkreten Konstellation: Wer eine überregionale Gruppe koordiniert, kann von der digitalen Gründung erheblich profitieren. Wer lokal aufgestellt ist und klare Präsenzstrukturen hat, gewinnt durch das Abwarten wenig. Die Gründungsprüfung und die Satzungsanforderungen bleiben inhaltlich gleich; die Reform ändert überwiegend die Form, nicht den Inhalt.



Häufige Fragen


Wann tritt die GenG-Reform 2025 in Kraft?

Der Referentenentwurf sieht ein gestuftes Inkrafttreten vor: Die Textform-Öffnung zwölf Monate nach Verkündung, die vollständige digitale Gründungsinfrastruktur 24 Monate danach. Das parlamentarische Verfahren steht noch aus; belastbare Zeitangaben ergeben sich erst mit dem Regierungsentwurf und der Verabschiedung im Bundestag.


Bleibt die Gründungsprüfung nach § 11 GenG Pflicht?

Ja. Der genossenschaftliche Prüfungsverband prüft weiterhin Satzung, wirtschaftliche Verhältnisse und die persönlichen Verhältnisse der Vorstandsmitglieder. Der Entwurf öffnet die Prüfung aber für elektronisch eingereichte Unterlagen und digitale Prüfungsgespräche.


Kann eine Person allein eine Genossenschaft gründen?

Nein. Der Entwurf hält an der Mindestmitgliederzahl von drei fest. Eine Ein-Personen-Gründung ist auch nach der Reform nicht vorgesehen, auch wenn einzelne Stellungnahmen dies gefordert haben.


Müssen bestehende Genossenschaften ihre Satzung umschreiben?

Nein. Für bestehende Genossenschaften ändert sich durch die Gründungsnormen unmittelbar nichts. Ihre Satzungen bleiben in der alten Form gültig. Bei einer Satzungsänderung können die neuen Formmöglichkeiten genutzt werden, sobald die Reform in Kraft ist.


Welche Identifizierungsverfahren sind künftig zulässig?

Der Entwurf verweist auf eIDAS-konforme Verfahren: qualifizierte elektronische Signatur, Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, Video-Ident-Verfahren nach einschlägigen Standards. Die Details werden einer Rechtsverordnung vorbehalten, die die genauen technischen Anforderungen festlegt.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen



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