Ausschluss eines Mitglieds nach § 68 GenG: Gründe, Verfahren und Klageweg
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Aktualisiert: 17. Apr.
Der Ausschluss eines Mitglieds ist der härteste satzungsrechtliche Eingriff, den Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft aussprechen können. Anders als bei der freiwilligen Kündigung nach § 65 GenG beendet der Ausschluss die Mitgliedschaft gegen den Willen des Betroffenen – und greift damit tief in dessen wirtschaftliche und soziale Stellung ein. § 68 GenG zieht die Rahmenbedingungen eng: Nur aus wichtigen Gründen, nur im förmlichen Verfahren, nur mit Anhörung und Rechtsschutz ist der Ausschluss zulässig.

Das Wichtigste in Kürze
§ 68 GenG erlaubt den Ausschluss nur aus wichtigen Gründen, die in der Satzung aufgezählt oder zumindest in ihren Grundzügen angelegt sein müssen.
Das Verfahren ist formalisiert: schriftliche Anhörung, Beschluss durch das zuständige Organ, schriftliche Mitteilung mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht zur General- oder Vertreterversammlung offen; nach endgültiger Bestätigung ist die Klage vor dem Landgericht möglich.
Wirtschaftliche Folge: Die Mitgliedschaft endet zum festgelegten Zeitpunkt; das Geschäftsguthaben wird nach § 73 GenG innerhalb von sechs Monaten ausgezahlt.
Rechtsgrundlage und Grundgedanke des § 68 GenG
§ 68 GenG regelt den Ausschluss aus der Genossenschaft in drei Absätzen. Absatz 1 nennt den zentralen Maßstab: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein in der Satzung bezeichneter wichtiger Grund vorliegt. Damit steht der Ausschluss unter einem doppelten Erfordernis – es braucht einen wichtigen Grund und eine satzungsmäßige Grundlage. Der Gesetzgeber hat bewusst offen formuliert; welche Gründe im Einzelnen als wichtig gelten, ergibt sich aus der Satzung, die den Rahmen füllt, und aus der Rechtsprechung, die ihn auslegt.
Absatz 2 überträgt die Zuständigkeit für den Ausschluss grundsätzlich dem Vorstand, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Absatz 3 regelt die Mitteilung und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Das Verfahren selbst bleibt in seinen Einzelheiten der Satzung überlassen, muss aber die Grundsätze rechtlichen Gehörs und der Verhältnismäßigkeit wahren. Der Ausschluss ist mithin kein frei ausübbares Gestaltungsrecht, sondern eine Ausnahme, deren Voraussetzungen eng auszulegen sind – gerade weil die Genossenschaft eine offene Mitgliederstruktur hat und jede Hürde für den Ein- und Austritt prinzipiell niedrig sein soll.
Welche Gründe tragen einen Ausschluss?
Der wichtige Grund ist der Schlüsselbegriff. Satzungen zählen typischerweise mehrere Fallgruppen auf, die aus der Praxis entwickelt und in der Rechtsprechung abgesichert sind. Am häufigsten sind drei Fallgruppen: erstens schwerwiegende Pflichtverletzungen – etwa die Verweigerung geschuldeter Zahlungen über längere Zeit trotz Mahnung, wiederholte Verletzung wesentlicher Satzungspflichten, das Handeln gegen die Interessen der Genossenschaft durch Konkurrenztätigkeit oder schwere Illoyalität. Zweitens Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft – etwa bei vertrauensvernichtendem Verhalten, nachhaltigen Störungen des Hausfriedens in Wohnungsgenossenschaften oder strafrechtlich relevantem Verhalten gegen die Genossenschaft oder andere Mitglieder.
Drittens das Wegfallen satzungsmäßiger Mitgliedschaftsvoraussetzungen – etwa bei reinen Berufsgenossenschaften, wenn das Mitglied den erforderlichen Status nicht mehr erfüllt, oder bei Regionalgenossenschaften, wenn der satzungsmäßig vorausgesetzte räumliche Bezug dauerhaft aufgegeben wurde. Wichtig: Jede dieser Fallgruppen muss in der Satzung angelegt sein; ein Ausschluss nur aufgrund einer allgemeinen Generalklausel „aus wichtigem Grund“ ohne weitere Konkretisierung ist rechtlich angreifbar. Die Praxis verlangt eine sorgfältige Prüfung, ob der konkrete Sachverhalt tatsächlich unter eine satzungsmäßige Fallgruppe fällt und nicht nur vage an sie anknüpft.
Die Abgrenzung zu milderen Mitteln ist der zweite Prüfungspunkt. Die Rechtsprechung verlangt Verhältnismäßigkeit: Vor dem Ausschluss muss die Genossenschaft in aller Regel zunächst abmahnen, wenn die Pflichtverletzung künftiges Verhalten betrifft und durch Hinweise abstellbar ist. Nur bei schwerwiegenden oder nicht behebbaren Verstößen kann unmittelbar ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist ultima ratio – das bestimmt Sprache und Haltung jedes Ausschlussverfahrens.
Das Verfahren: Anhörung, Beschluss, Mitteilung
Das Verfahren läuft in klar getrennten Schritten. Erster Schritt ist die interne Sachverhaltsermittlung durch den Vorstand: Dokumentation der vorgeworfenen Verstöße, Beiziehung von Nachweisen wie Mahnschreiben, Protokollen oder Zeugenaussagen, Prüfung der Satzung und der Voraussetzungen. Zweiter Schritt ist die Anhörung des Mitglieds. § 68 GenG selbst verlangt die Anhörung nicht ausdrücklich, aber sie ergibt sich aus dem Grundsatz rechtlichen Gehörs und steht in fast allen Satzungen. Das Mitglied erhält schriftlich die konkret vorgeworfenen Fakten und eine angemessene Frist zur Stellungnahme; üblich sind zwei bis vier Wochen.
Dritter Schritt ist der Beschluss. Zuständig ist nach § 68 Absatz 2 GenG grundsätzlich der Vorstand. Viele Satzungen übertragen die Zuständigkeit dem Aufsichtsrat, einigen auch dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder einem gemeinsamen Gremium. Der Beschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen. Die Begründung muss den konkreten Lebenssachverhalt, die herangezogene Satzungsregelung und die Abwägung der wesentlichen Gesichtspunkte wiedergeben. Floskeln wie „das Mitglied hat gegen seine Pflichten verstoßen“ ohne Tatsachengrundlage genügen nicht und machen den Beschluss anfechtbar.
Vierter Schritt ist die Mitteilung an das ausgeschlossene Mitglied. Sie hat schriftlich zu erfolgen, muss die Gründe enthalten und sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Frist und Adressat des Einspruchs aufnehmen. Der Zugang ist durch Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertig zu dokumentieren. Mit Zugang – oder dem in der Satzung festgelegten Zeitpunkt – wird der Ausschluss wirksam und die Mitgliedschaft endet. Die Auszahlung des Geschäftsguthabens folgt nach § 73 GenG innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde.
Rechtsschutz: Einspruch und Klage
Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied Rechtsschutz suchen. Erste Ebene ist der innergenossenschaftliche Einspruch. Nahezu alle Satzungen sehen ein Einspruchsrecht vor, das innerhalb einer Monatsfrist bei der General- oder Vertreterversammlung einzulegen ist. Die Versammlung entscheidet dann über die Aufrechterhaltung des Ausschlusses; ihre Entscheidung ist in der Regel mit einfacher Mehrheit zu fassen, sofern die Satzung keine höhere Mehrheit verlangt. Solange der Einspruch läuft, ist der Ausschluss meist aufschiebend bedingt – die konkrete Wirkung ergibt sich aus der Satzung.
Zweite Ebene ist der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte. Weist die Versammlung den Einspruch zurück oder sieht die Satzung keinen Einspruch vor, kann das Mitglied den Beschluss vor dem Landgericht gerichtlich überprüfen lassen. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab ist eingeschränkt: Geprüft wird, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorlagen, ob das Verfahren ordnungsgemäß war und ob die Entscheidung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig ist. Das Gericht setzt seine eigene Bewertung nicht an die Stelle der Genossenschaft; es überprüft aber die Rechtsanwendung und die Tatsachenbasis umfassend. Die Klagefrist richtet sich nach allgemeinen Regeln; die Satzung kann eine Ausschlussfrist vorsehen, die regelmäßig nicht unterhalb eines Monats liegt.
Einstweiliger Rechtsschutz ist in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn das Mitglied durch den Ausschluss unmittelbar seine Wohnung in einer Wohnungsgenossenschaft verliert und die Hauptsacheentscheidung zu lange auf sich warten lässt. Praktisch relevant ist dieser Weg vor allem in der Wohnungswirtschaft, weil dort der Ausschluss unmittelbar die Lebensgrundlage berührt.
Wirtschaftliche und steuerliche Folgen
Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses endet die Mitgliedschaft. Die Genossenschaft rechnet das Geschäftsguthaben ab – bestehend aus dem eingezahlten Geschäftsanteil und gutgeschriebenen Gewinnanteilen, gemindert um etwaige anteilige Verlustverrechnungen aus der Bilanz des Austrittsjahres. Die Auszahlung ist nach § 73 Absatz 2 GenG innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden fällig, sobald die relevante Bilanz festgestellt ist. Eine Verzinsung des auszuzahlenden Guthabens sieht das Gesetz nicht vor; die Satzung kann hier ergänzende Regelungen treffen, tut dies aber selten.
In Wohnungsgenossenschaften ist der Ausschluss regelmäßig mit dem Verlust des Dauernutzungsrechts verknüpft; die Satzungen koppeln Mitgliedschaft und Nutzungsverhältnis eng. Die Räumung der Wohnung folgt den vertraglichen Regelungen und bedarf gegebenenfalls eines eigenen gerichtlichen Titels. Für Kreditgenossenschaften sind bankaufsichtsrechtliche Folgen zu beachten, wenn das ausgeschlossene Mitglied zugleich Kreditnehmer ist. Steuerlich ist die Rückzahlung des Geschäftsguthabens beim Mitglied nicht steuerbar, soweit sie den ursprünglichen Einzahlungsbetrag nicht übersteigt; Gewinnanteile, die als Guthaben gutgeschrieben waren, unterliegen bei Ausschüttung den allgemeinen Regeln über Kapitalerträge.
Praxisempfehlungen für Vorstand und Aufsichtsrat
Der Ausschluss ist formell anspruchsvoll und birgt Haftungsrisiken, wenn das Verfahren fehlerhaft geführt wird. Drei Punkte sind in der Praxis zentral. Erster Punkt: sauber dokumentieren. Jede Mahnung, jede Stellungnahme, jeder Beschluss gehört ins Aktenbündel. Unterlagen verschwinden schneller als gedacht, und bei einem Klageverfahren Jahre später ist die Beweislast nur mit lückenloser Dokumentation zu tragen.
Zweiter Punkt: eng an Satzung und Gesetz halten. Wer vom Verfahrenspfad abweicht – die Anhörung abkürzt, den Beschluss dünn begründet, die Mitteilung nachlässig formuliert – riskiert die Unwirksamkeit des Ausschlusses und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche. Dritter Punkt: Verhältnismäßigkeit wahren. Vor einem Ausschluss sollten mildere Mittel geprüft werden – Abmahnung, vermittelndes Gespräch, Einbindung des Aufsichtsrats. Der Ausschluss ist das letzte Mittel und sollte auch so behandelt werden. Im Zweifel empfiehlt sich rechtliche Beratung, bevor der Beschluss gefasst wird; der Prüfungsverband prüft Ausschlussvorgänge in der Pflichtprüfung nach § 53 GenG regelmäßig mit und beanstandet Verfahrensfehler.
Häufige Fragen
Kann der Vorstand ein Mitglied ohne Anhörung ausschließen?
Rechtlich riskant. § 68 GenG verlangt die Anhörung nicht ausdrücklich, aber der Grundsatz rechtlichen Gehörs und fast alle Satzungen verlangen sie. Ohne Anhörung ist der Beschluss regelmäßig anfechtbar, weil das Mitglied keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Anhörung ist kein Luxus, sondern Verfahrensrechtsschutz – und für die spätere gerichtliche Prüfung entscheidend.
Wer trägt die Beweislast für den wichtigen Grund?
Die Genossenschaft. Sie muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass ein in der Satzung bezeichneter wichtiger Grund vorliegt, dass das Verfahren ordnungsgemäß war und dass die Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Beweislast kann durch nachvollziehbare Aktenführung getragen werden – fehlende Unterlagen gehen zulasten der Genossenschaft.
Wie lange bleibt das ausgeschlossene Mitglied noch stimmberechtigt?
Bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses, üblicherweise mit Zugang der schriftlichen Mitteilung. Läuft ein Einspruch oder eine Klage, kann die Satzung die Wirkung des Ausschlusses aufschiebend bedingt ausgestalten; in der Praxis ruhen die Mitgliedschaftsrechte jedoch oft schon mit Zustellung des Beschlusses. Die genaue Regelung ergibt sich aus der Satzung.
Können einzelne Rechte statt der Mitgliedschaft entzogen werden?
Nur in engen Grenzen. Die Mitgliedschaft ist rechtlich einheitlich; ein selektives Ausklammern einzelner Rechte durch Vorstandsbeschluss ist in der Regel unzulässig. Möglich sind aber satzungsmäßige Sanktionen wie temporäre Sperren für bestimmte Dienstleistungen oder Wahlämter, soweit die Satzung dies ausdrücklich vorsieht und verhältnismäßig bleibt.
Was passiert, wenn das Gericht den Ausschluss aufhebt?
Das Mitglied wird rückwirkend als Mitglied behandelt. Mitgliedschaftsrechte leben wieder auf, das Geschäftsguthaben wird – soweit bereits ausgezahlt – zurück in das Mitgliederkonto gebucht, entgangene Ansprüche werden nachberechnet. In Wohnungsgenossenschaften kann sich daraus das Wiederaufleben des Nutzungsverhältnisses ergeben, sofern die Wohnung noch verfügbar ist. Schadensersatzansprüche des Mitglieds sind im Einzelfall zu prüfen.
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

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