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Stimmrechtsbremse im GenG 2025: Was §§ 8 und 43 GenG im Reformentwurf für investierende Mitglieder ändern

17. Apr.
5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. Okt.

Die Genossenschaft ist eine Personenvereinigung mit dem Leitprinzip „ein Mitglied, eine Stimme“. Dieser Grundsatz prägt § 43 Abs. 3 GenG und unterscheidet die Genossenschaft von Kapitalgesellschaften. Investierende Mitglieder nach § 8 Abs. 2 GenG sind seit Jahren eine Ausnahme von dieser Regel: Sie bringen Kapital ein, ohne die Waren- oder Dienstleistungsbeziehung zur Genossenschaft zu leben. Für ihre Stimmrechte galt schon bisher eine Obergrenze – ein Viertel der Stimmen darf nicht überschritten werden. Der Referentenentwurf zur GenG-Reform 2025 schärft diese Grenze weiter, präzisiert die Ausübung in digitalen Versammlungen und beantwortet Zweifelsfragen, die sich über Jahre angesammelt haben. Dieser Beitrag ordnet ein.


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KI-generiertes Symbolbild (ChatGPT)

Rechtsstand: April 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.


Das Wichtigste in Kürze

  • § 8 Abs. 2 GenG präzisiert die 25-Prozent-Obergrenze für Stimmrechte investierender Mitglieder und regelt den Umgang mit Überschreitungen durch neue Beitritte oder Austritte.

  • § 43 GenG trennt Stimmabgabe und Präsenzversammlung klarer: Schriftliche, elektronische und hybride Stimmabgabe werden als gleichwertige Optionen anerkannt, ihre Dokumentation wird präzisiert.

  • Mehrstimmrechte bleiben auf bestimmte Genossenschaftsarten beschränkt (Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften); die Grenzen werden im Entwurf eindeutiger gefasst und sanktionsbewehrt.



Das Prinzip: Ein Mitglied, eine Stimme – und die Ausnahmen


§ 43 Abs. 3 GenG formuliert den Grundsatz ungemindert: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Damit unterscheidet sich die Genossenschaft von AG und GmbH, bei denen die Kapitalbeteiligung die Stimmkraft bestimmt. Die Genossenschaft kennt allerdings drei Einfalltore für Abweichungen. Erstens dürfen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen Mehrstimmrechte in der Satzung vorsehen. Zweitens erlaubt § 8 Abs. 2 GenG seit 2006 die Aufnahme investierender Mitglieder, die kein Warengeschäft mit der Genossenschaft führen. Drittens bestehen in Vertreterversammlungen – bei großen Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern zulässig – indirekte Vertretungsstrukturen.

Alle drei Einfalltore hat der Reformentwurf 2025 im Blick, ohne das Grundprinzip anzutasten. Der Entwurf formuliert klarer, wo die Ausnahmen enden und welche Verfahrensregeln sie einrahmen. Das zentrale Anliegen lautet: Die Genossenschaft soll sich als Personenvereinigung behaupten können, auch wenn sie Kapital investierender Mitglieder anzieht.



§ 8 Abs. 2 GenG: Die 25-Prozent-Grenze präzisiert


§ 8 Abs. 2 GenG verlangt, dass die Satzung die Aufnahme investierender Mitglieder ausdrücklich zulässt und Regelungen zu Rechten und Pflichten trifft. Die Praxis hat sich im Rahmen herausgebildet, dass die Stimmen investierender Mitglieder ein Viertel der Stimmen in der Generalversammlung nicht überschreiten dürfen. Der Entwurf verankert diese 25-Prozent-Grenze ausdrücklich und schafft Regeln für drei praktische Zweifelsfragen: Was geschieht, wenn die Grenze durch neue Beitritte investierender Mitglieder überschritten wird? Wie wird der Anteil bei einer Vertreterversammlung berechnet? Und wie wirken sich Mitgliedschaftsende und Anteilsverschiebung auf bereits eingetragene Stimmrechte aus?

Der Entwurf beantwortet das sinngemäß so: Die Satzung hat Mechanismen vorzusehen, mit denen eine Überschreitung verhindert oder binnen einer angemessenen Frist rückgeführt wird. Das kann eine Aufnahmesperre, eine zeitlich gestaffelte Zulassung oder ein Stimmrechts-Pooling sein, bei dem investierende Mitglieder nur anteilig mitzählen. Bei der Vertreterversammlung gelten analoge Regeln: Auch dort dürfen investierende Mitglieder nicht mehr als ein Viertel der Vertreterstimmen auf sich vereinigen. Ein Dachverband der Landwirtschaft und ein Wirtschaftsprüferverband haben die Klarstellungen ausdrücklich begrüßt.



§ 43 GenG: Stimmabgabe in Präsenz, schriftlich, elektronisch


§ 43 GenG regelt neben dem Stimmrecht auch die Abgabe von Stimmen. In der Fassung von 2020 wurde die elektronische Teilnahme an Generalversammlungen als zulässige Form anerkannt; die Reform 2025 präzisiert die Anforderungen. Drei Varianten werden als gleichwertig behandelt: die persönliche Stimmabgabe in Präsenz, die schriftliche Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (soweit die Satzung sie vorsieht) und die elektronische Stimmabgabe über eine eIDAS-konforme Identifizierung. Die hybride Versammlung wird als Regelfall akzeptiert, wenn die Satzung sie zulässt und die technische Umsetzung die Identität der Abstimmenden sicher feststellt.

Neu ist eine Dokumentationspflicht: Das Protokoll der Versammlung muss Stimmen eindeutig zuordnen können, ohne das Abstimmungsverhalten offenzulegen. Zwischen Ergebnistransparenz und Stimmgeheimnis wird damit eine klare Linie gezogen. Die Reform ermöglicht zugleich Video-Ident-Verfahren und qualifizierte elektronische Signaturen als Identitätsnachweis. Ein Dachverband hat die Gleichstellung der Stimmformen gefordert, ein anderer hat ergänzt, dass die Satzung auch künftig vorsehen können muss, bestimmte Formen auszuschließen – etwa weil kleine Genossenschaften keine elektronische Infrastruktur halten.



Mehrstimmrechte: Grenzen klarer, Sanktionen schärfer


Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften – nicht aber Konsum- oder Wohnungsgenossenschaften – dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Mehrstimmrechte vorsehen. Die Praxis hat sich auf Obergrenzen eingependelt – in der Regel nicht mehr als drei Stimmen je Mitglied –, aber die Regeln waren nicht immer präzise. Der Entwurf fasst die Voraussetzungen klarer und verknüpft Verstöße mit den neuen Ordnungswidrigkeiten im § 124 GenG. Wer mehr Stimmen eintragen lässt, als das Gesetz zulässt, oder Mehrstimmrechte in Genossenschaftsarten vorsieht, für die sie nicht erlaubt sind, riskiert Ordnungswidrigkeiten-Verfahren und – wichtiger – die Nichtigkeit der betroffenen Beschlüsse.

Der Reformentwurf unterstreicht damit eine Linie, die schon länger gezogen wurde: Die Genossenschaft ist keine Mischform zwischen Kapital- und Personenvereinigung. Sie bleibt eine Personenvereinigung, in der Kapitalbeteiligung einen begrenzten Einfluss haben darf. Wer ein höheres Gewicht von Kapital sucht, muss zu einer anderen Rechtsform wechseln.



Stimmbotschaft, Vertretung, Beschlussfähigkeit


§ 43 GenG regelt auch Stimmbotschaft und Vertretung. Die Reform lässt Vertretungen in gewohntem Umfang zu, präzisiert aber Formerfordernisse: Vollmachten können in Textform erteilt werden, die Satzung kann strengere Anforderungen vorsehen. Für die Beschlussfähigkeit gelten weiterhin die Satzungsregelungen; der Entwurf stellt klar, dass eine rein digitale Versammlung nur beschlussfähig ist, wenn die Satzung sie ausdrücklich zulässt und die Identität der Teilnehmenden technisch gesichert ist.

Für die Praxis bedeutet das: Vorstand und Aufsichtsrat sollten prüfen, ob die Satzung klare Regeln zu Stimmbotschaft, digitalem Zugang und Ausschluss investierender Mitglieder von bestimmten Beschlüssen enthält. Gerade bei Satzungsänderungen nach § 16 GenG oder bei Verschmelzungen nach § 80 UmwG ist die Trennung zwischen ordentlichen und investierenden Mitgliedern bedeutsam: Die Grundsatzentscheidungen der Genossenschaft sollen von denen getragen werden, die die Leistungen nutzen, nicht vorrangig von denen, die Kapital gegeben haben.



Satzungsanpassung: Konkrete Schritte für Vorstand und Aufsichtsrat


Wer eine Satzung auf die Reform vorbereiten möchte, beginnt mit drei Fragen. Erstens: Enthält die Satzung klare Regeln zur Stimmrechtsgrenze investierender Mitglieder und zu Mechanismen bei Überschreitung? Zweitens: Regelt die Satzung die Formen der Stimmabgabe eindeutig – Präsenz, Briefwahl, elektronisch – und ist die hybride Versammlung ausdrücklich vorgesehen? Drittens: Sind Mehrstimmrechte – falls vorhanden – in einer Genossenschaftsart zulässig, die sie erlaubt, und in der Höhe angemessen?

Satzungsänderungen benötigen in der Regel eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, Eintragung im Register und Prüfung durch den Prüfungsverband. Die Reform selbst schreibt keine Satzungsänderungen vor; sie empfiehlt sich aber dort, wo die neuen Regeln konkrete Konflikte vermeiden sollen – etwa bei Genossenschaften mit hohem Anteil investierender Mitglieder, bei hybriden Versammlungen oder bei Mehrstimmrechten, deren Grenzen unklar formuliert sind.



Häufige Fragen


Bleibt das Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“ erhalten?

Ja. § 43 Abs. 3 GenG wird durch die Reform nicht angetastet. Die Ausnahmen – investierende Mitglieder nach § 8 Abs. 2 GenG und Mehrstimmrechte in Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften – bestehen fort, werden aber präziser gefasst.


Wie wird die 25-Prozent-Grenze für investierende Mitglieder gemessen?

Maßstab sind die Stimmen in der Generalversammlung oder – bei Vertreterversammlungen – in der Vertreterversammlung. Die Satzung muss Mechanismen vorsehen, um Überschreitungen zu verhindern oder binnen angemessener Frist abzubauen.


Sind hybride Generalversammlungen künftig zulässig?

Ja, wenn die Satzung sie vorsieht und die technische Umsetzung die Identität der Teilnehmenden sicher feststellt. Für die elektronische Stimmabgabe verweist der Entwurf auf eIDAS-konforme Identifizierungsverfahren.


Was passiert, wenn die Satzung die neuen Anforderungen nicht erfüllt?

Bestehende Satzungen werden nicht automatisch unwirksam. Vorstand und Aufsichtsrat sollten bei der nächsten Satzungsänderung die Regelungen zu Stimmrechten, Stimmabgabe und Vertretung prüfen und – wenn erforderlich – anpassen. Verstöße gegen Mehrstimmrechtsgrenzen können aber zur Nichtigkeit konkreter Beschlüsse führen.


Welche Rolle spielt § 124 GenG (Ordnungswidrigkeiten) bei Stimmrechten?

Der erweiterte Ordnungswidrigkeitenkatalog kann Verstöße gegen die Stimmrechtsgrenzen – etwa unzulässige Mehrstimmrechte – mit Bußgeldern bewehren. Details werden im Verfahren konkretisiert; zentraler Maßstab bleibt die gesellschaftsrechtliche Nichtigkeit des Beschlusses.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen




Orientierung und weiterführende Inhalte


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