Genossenschaftsregister: Eintragung, Einsicht und Gebühren
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Aktualisiert: 29. Apr.
Das Genossenschaftsregister ist das amtliche Verzeichnis, in dem alle eingetragenen Genossenschaften mit ihren Strukturdaten geführt werden. Es wird bei den Amtsgerichten geführt, ist seit 2022 kostenfrei online einsehbar und entfaltet für die Genossenschaft konstitutive Wirkung: Erst mit Eintragung entsteht die juristische Person. Der Beitrag ordnet Zuständigkeit, Inhalt, Online-Zugang, Änderungsmeldungen und Gebühren ein.

Das Wichtigste in Kürze
Jede Genossenschaft wird beim Amtsgericht ihres satzungsmäßigen Sitzes ins Genossenschaftsregister eingetragen (§ 10 GenG). Erst mit der Eintragung erlangt sie als juristische Person Rechtsfähigkeit.
Das Register ist seit 2024 in weiten Teilen digital und online unter registerportal.de einsehbar. Einfache Registerabfragen sind kostenfrei; für beglaubigte Ausdrucke fallen Gebühren nach GNotKG an.
Änderungen an Vorstand, Satzung, Sitz oder Firma müssen unverzüglich angemeldet werden – meist über einen Notar. Gebühren liegen je nach Umfang zwischen 50 und 500 Euro pro Eintragung.
Zuständigkeit und Eintragungspflicht
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat (§ 10 GenG). Bei Sitzverlegung in einen anderen Registerbezirk erfolgt die Umtragung automatisch zwischen den beteiligten Gerichten. Die Eintragung ist konstitutiv: Vor ihr besteht nur eine Vor-Genossenschaft mit persönlicher Handelndenhaftung der Gründungsmitglieder; erst mit dem Eintrag wird die eG rechtsfähig und die Haftung tritt hinter das Genossenschaftsvermögen zurück. Anmelden muss der Vorstand in notariell beglaubigter Form nach § 11 GenG, beigefügt werden Satzung, Gründungsprotokoll und das Gutachten des Prüfungsverbands.
Ohne positive Stellungnahme des Prüfungsverbands nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG erfolgt keine Eintragung; geprüft werden wirtschaftliche Tragfähigkeit, rechtliche Struktur und Vollständigkeit der Unterlagen. Die Firma muss den Rechtsformzusatz eingetragene Genossenschaft oder die Abkürzung eG enthalten (§ 3 GenG), und der Registerrichter prüft die Unterscheidungskraft gegenüber bereits eingetragenen Firmen. Wer die Gründung sauber vorbereitet, die Gutachtenanforderungen frühzeitig mit dem Verband abstimmt und die Firmenrecherche vor der Satzungsausfertigung erledigt, vermeidet die typischen Rückfragen und bringt die Genossenschaft in vier bis acht Wochen zur Eintragung.
Inhalt des Registers
Das Genossenschaftsregister enthält die zentralen Strukturdaten nach § 156 GenG. Eingetragen werden Firma und Sitz – also der Name der Genossenschaft mit Rechtsformzusatz eG und die Sitzgemeinde; die Geschäftsadresse wird ergänzend geführt. Hinzu kommen der Unternehmensgegenstand als satzungsmäßig definierter Förderzweck nach § 1 GenG sowie die Vorstandsmitglieder mit Name, Geburtsdatum, Wohnort und der Vertretungsregelung – alleinvertretungsberechtigt oder nur gemeinsam mit anderen.
Weiter geführt werden Datum der Satzungserrichtung und aller späteren Satzungsänderungen; die aktuelle Fassung ist als Anlage hinterlegt und online abrufbar. Besondere Vermerke wie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Auflösungsbeschluss, Fusion oder Spaltung haben Publizitätswirkung entsprechend § 29 HGB und sind für jeden Vertragspartner verbindlich. Gerade diese Publizität macht das Register zum wichtigsten Nachweisinstrument im Rechtsverkehr – wer einen Vertrag mit einer eG schließt, kann sich auf die im Register verzeichnete Vertretungsregelung verlassen und trägt kein Risiko aus etwaigen internen Beschlusslagen.
Online-Einsicht und Registerportal
Seit dem Gesetz zur Digitalisierung des Genossenschaftsregisters von 2024 ist die Einsichtnahme bundesweit über ein zentrales Portal möglich. Der Zugang läuft über das Gemeinsame Registerportal der Länder unter www.registerportal.de – dieselbe Plattform, die auch Handels- und Vereinsregister abdeckt. Die Suche funktioniert nach Firma, Registernummer oder Sitz, und seit August 2022 sind Registerauszüge und hinterlegte Dokumente wie Satzung oder Gründungsprotokoll kostenfrei abrufbar, auch ohne Login.
Zur Verfügung stehen zwei Ausdrucksformen: Der chronologische Ausdruck zeigt alle Eintragungen seit Gründung, der aktuelle Ausdruck nur den heutigen Stand. Beide sind kostenfrei als PDF verfügbar und für die meisten Anwendungsfälle ausreichend. Für offizielle Verwendungen wie Vertragsschluss oder Behördentermine liefert das zuständige Amtsgericht beglaubigte Ausdrucke gegen Gebühr – derzeit 18 Euro je Ausdruck. Diese bequeme Online-Verfügbarkeit hat die klassische Anfrage beim Gericht weitgehend abgelöst und ist in der Praxis der schnellste Weg, um die Aktualität eines Eintrags zu prüfen.
Änderungsmeldungen und Verfahren
Jede Änderung eintragungspflichtiger Tatsachen ist unverzüglich zum Register anzumelden. Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern müssen binnen weniger Wochen gemeldet werden; die Anmeldung erfolgt durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder in notariell beglaubigter Form. Satzungsänderungen werden erst mit Eintragung wirksam (§ 16 Absatz 6 GenG) – nicht schon mit dem Generalversammlungsbeschluss; wer das übersieht, arbeitet zwischen Beschluss und Eintragung noch auf Basis der alten Satzung.
Die Sitzverlegung innerhalb desselben Registerbezirks ist eine einfache Registeränderung; bei Wechsel des Bezirks koordinieren sich die beteiligten Amtsgerichte, eine separate Abmeldung beim alten Gericht ist nicht erforderlich. Firmenänderungen prüft der Registerrichter erneut auf Unterscheidungskraft; der Prüfungsverband gibt dazu meist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ab. Bei Auflösungsbeschluss wird die Liquidationsphase eingetragen und die Firma führt den Zusatz in Liquidation; nach Abschluss der Liquidation wird die Genossenschaft gelöscht und erlischt damit als juristische Person.
Gebühren und Kosten
Die Gebühren für Registereintragungen richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Eine Ersteintragung umfasst Gerichtsgebühren und Notarkosten für Anmeldung und Beglaubigungen; die Spanne hängt von Mitgliederzahl und Komplexität der Satzung ab. Konkrete Beträge ergeben sich aus dem GNotKG und können beim zuständigen Amtsgericht erfragt werden. Ein Vorstandswechsel verursacht ebenfalls Gerichts- und Notargebühren; bei gleichzeitigen Mehrfachwechseln summiert sich das entsprechend.
Satzungsänderungen sind mit Gerichtsgebühren verbunden; bei vollständiger Neufassung werden die Kosten nach Eigenkapital oder Bilanzsumme bemessen und liegen entsprechend höher. Beglaubigte Registerauszüge sind gebührenpflichtig; einfache elektronische Abrufe sind seit 2022 kostenfrei. Für die Löschung nach Abschluss der Liquidation fallen Gerichtsgebühren an; mit der Löschung endet die Rechtsfähigkeit und die steuerrechtliche Existenz der Genossenschaft. Wer die Gebührenpositionen in der Jahresplanung berücksichtigt, vermeidet überraschende Notarrechnungen und kann bei mehreren anstehenden Meldungen durch Bündelung einzelne Positionen sparen.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Erst-Eintragung einer Genossenschaft?
Nach vollständiger Anmeldung mit Gutachten des Prüfungsverbandes rechnet man mit vier bis zwölf Wochen, je nach Auslastung des Amtsgerichts. Rückfragen zu Satzungsklauseln oder Firmenbezeichnung können das Verfahren um weitere Wochen verlängern.
Ist der Registerauszug aktuell, oder gibt es Zeitverzögerungen?
Eintragungen erscheinen in der Regel innerhalb weniger Tage im Online-Registerportal. Die Rechtswirkung tritt bereits mit der Eintragung ein – unabhängig von der Veröffentlichung im Handelsregister-Bekanntmachungsblatt.
Kann jede Person das Register einsehen?
Ja. Das Register ist öffentlich; Firmennamen, Vorstandsmitglieder, Sitz und hinterlegte Dokumente (Satzung, Gründungsprotokoll) sind grundsätzlich für jedermann einsehbar. Seit 2022 kostenfrei im Registerportal.
Welche Folgen hat eine unterlassene Anmeldung von Änderungen?
Das Registergericht kann Zwangsgeld verhängen (§ 14 HGB analog). Zivilrechtlich gilt: Nicht eingetragene Tatsachen können Dritten nicht entgegengehalten werden; eingetragene Tatsachen gelten hingegen als bekannt. Das kann im Geschäftsverkehr zu Haftungsrisiken führen.
Wird die Mitgliederliste im Register geführt?
Nein. Die Mitgliederliste nach § 30 GenG ist ein internes Verzeichnis der Genossenschaft und unterliegt dem Datenschutz. Im Register erscheinen nur Vorstands- und gegebenenfalls Aufsichtsratsmitglieder sowie strukturelle Grunddaten.
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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