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Generalversammlungsbeteiligung in Genossenschaften: Förderauftrag und Beteiligungsformate

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Aktualisiert: 30. Apr.

Die Diagnose ist unbequem: In vielen Genossenschaften erscheinen zur Generalversammlung nur fünf bis zehn Prozent der Mitglieder. Bei großen Wohnungs- und Konsumgenossenschaften liegen die Quoten teils noch niedriger. Die Fragen zur Tagesordnung werden gestellt, die Jahresabschlüsse abgenickt, die Wahlen durchgeführt – aber eine echte Mitgliederdemokratie entsteht dabei selten. Das ist nicht nur ein optisches Problem. Wenn der Förderauftrag nach § 1 GenG die Mitglieder ernst nehmen soll, und die Generalversammlung sie strukturell übergeht, verliert die Rechtsform ihren Zweck. Die Reform 2025 hat die Förderberichtspflicht deshalb bewusst verschärft. Sie erhöht den Druck – aber sie löst das Kernproblem nicht. Wer Mitglieder aktivieren will, braucht mehr als einen Jahresbericht.


Makro-Nahaufnahme junger Keimblätter, die durch rissige, trockene Erde brechen, warmes Morgenlicht von hinten, Tautropfen auf den Blättern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mitgliederbeteiligung an Generalversammlungen liegt in vielen Genossenschaften bei unter zehn Prozent – ein strukturelles Problem, das den Förderauftrag nach § 1 GenG untergräbt und im Extremfall die Rechtsform in Frage stellt.

  • Neue Formate wie partizipative Budgetierung, Zukunftswerkstätten, Mitglieder-Ausschüsse und digitale Beteiligungsplattformen lassen sich rechtssicher mit §§ 43, 43a GenG kombinieren – richtige Verankerung in der Satzung vorausgesetzt.

  • Drei Sofortmaßnahmen: Satzungs-Check auf Öffnung für zusätzliche Beteiligungsformate, ein Pilotprojekt zur partizipativen Budgetierung eines Fördertopfes, und ein digitales Mitgliederportal für laufendes Feedback jenseits der Jahresversammlung.



Warum Beteiligung zählt


Die Genossenschaft ist eine der wenigen Rechtsformen des deutschen Wirtschaftsrechts, die ihre Mitglieder nicht nur wirtschaftlich, sondern auch demokratisch in die Organisation einbindet. Das Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“ aus § 43 Absatz 3 GenG ist keine Marketingformel, sondern ein Verfassungsprinzip: Die Genossenschaft ist Eigentum aller Mitglieder, und sie wird durch Beteiligung getragen. Wo diese Beteiligung verkümmert, verändert sich die Rechtsform schleichend. Die Genossenschaft wird dann faktisch zu einem verwalteten Unternehmen, das die Mitglieder nur noch als Kunden oder Anspruchsberechtigte behandelt. Rechtlich bleibt sie eine Genossenschaft. In der Praxis verliert sie den Charakter, der ihre Steuerprivilegien, ihre Prüfungsregeln und ihren Förderauftrag rechtfertigt.

Diese Erosion ist kein schicksalhafter Prozess. Sie entsteht, wenn Vorstand und Aufsichtsrat Beteiligung als Störung empfinden oder wenn die Rahmenbedingungen der Versammlung Beteiligung strukturell erschweren: Lange Anfahrten zu unpassenden Zeiten, hohe Quoren, ritualisierte Abläufe ohne echte Debatte, ungeeignete Räume, fehlende Hybrid-Formate. Die Corona-Jahre haben hier einen Schub Richtung virtuelle und hybride Versammlungen gebracht. Die Reform 2025 hat diese Optionen dauerhaft abgesichert. Aber Formate allein reichen nicht – es braucht eine aktive Beteiligungskultur.



Was die Daten zeigen


Belastbare Zahlen zur Mitgliederbeteiligung gibt es nur lückenhaft. Die amtliche Statistik erfasst Genossenschaften als Rechtsform in der Unternehmensstatistik, nicht aber ihre Beteiligungsquoten. Studien aus dem Umfeld der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung und aus der genossenschaftlichen Forschung an deutschen Universitäten legen aber ein konsistentes Bild nahe: Die durchschnittliche physische Teilnahme an Generalversammlungen liegt bei sieben bis zwölf Prozent. Bei Wohnungsgenossenschaften mit mehreren tausend Mitgliedern sind Quoten von drei bis fünf Prozent nicht ungewöhnlich. Bei Konsum- und Einkaufsgenossenschaften sind sie noch niedriger. Genossenschaftsbanken und kleinere Energiegenossenschaften liegen eher im oberen Korridor, aber auch sie verlieren tendenziell an Beteiligung.

Die Gründe sind strukturell: Viele Mitglieder sehen die Genossenschaft als Dienstleister oder als Wohnungsanbieter, nicht als Plattform zur Mitgestaltung. Die Jahresversammlung wirkt auf sie wie ein Verwaltungsakt, den Vorstand und Aufsichtsrat vorbereitet haben – eher zur Abnahme als zur Diskussion. Dazu kommen demographische Effekte: In großen Wohnungsgenossenschaften ist die aktive Kerngruppe oft älter als 65; junge Mitglieder bleiben fern. Die Reform 2025 lockert die Hürden für Vertreterversammlungen nach § 43a GenG und öffnet damit eine Tür. Aber eine Vertreterversammlung ohne aktive Basis ist nur eine zusätzliche Abstraktionsschicht.



Beteiligungsformate im Überblick


Partizipative Budgetierung – auch Bürgerhaushalt genannt – ist ein Verfahren, bei dem Mitglieder gemeinsam über die Verwendung eines definierten Geldtopfes entscheiden. Das Prinzip stammt aus Kommunen in Südamerika, wurde in Deutschland seit den 2000er Jahren in Städten erprobt und lässt sich auf Genossenschaften übertragen. Der Mechanismus: Vorstand und Aufsichtsrat definieren ein Budget – etwa ein Prozent des Jahresüberschusses oder einen festen Euro-Betrag. Die Mitglieder schlagen Projekte vor, diskutieren sie, und stimmen am Ende ab. Die gewählten Projekte werden umgesetzt, die Umsetzung wird transparent dokumentiert. Das Format erzeugt Eigentum: Wer über Geld entscheiden darf, identifiziert sich mit der Genossenschaft anders, als wenn er nur einem vorbereiteten Bericht zustimmt.

Rechtlich lässt sich partizipative Budgetierung in der Satzung verankern. Die Generalversammlung bleibt oberstes Organ, kann aber in der Satzung einen Teil ihrer Befugnisse an Mitglieder-Ausschüsse oder an eine Mitgliederabstimmung delegieren. Die Grenze liegt bei Pflichtkompetenzen nach GenG und HGB – Jahresabschluss, Entlastung, Satzungsänderungen. Alles unterhalb davon, insbesondere freiwillige Förderbudgets und Projektfonds, kann an die Mitglieder delegiert werden. Eine saubere Satzungsänderung und eine rechtliche Prüfung durch den Prüfungsverband sind vor dem ersten Pilotlauf Pflicht.



Zukunftswerkstätten: Moderierte Beteiligung statt ritualisierter Versammlung


Die Zukunftswerkstatt ist ein moderiertes Veranstaltungsformat, das in drei Phasen arbeitet: Kritikphase, Fantasiephase, Realisierungsphase. Sie wurde in den 1970er Jahren von Robert Jungk entwickelt und ist heute etabliert in Kommunen, Hochschulen, Sozialorganisationen. Für Genossenschaften ist sie geeignet, wenn größere strategische Weichenstellungen anstehen – ein neues Geschäftsfeld, eine Satzungsreform, ein Standortwechsel, eine Fusion. Statt die Mitglieder mit einem fertigen Vorstandsvorschlag zu konfrontieren, werden sie in die Entwicklung eingebunden. Die Ergebnisse fließen in die Vorstandsarbeit ein und werden bei der nächsten Generalversammlung zur Entscheidung gestellt – jetzt aber mit echter Autorschaft der Mitglieder.

Zukunftswerkstätten sind kein Ersatz für die Generalversammlung; sie ergänzen sie. Sie haben keinen eigenen Beschlussstatus, sondern bereiten Beschlüsse vor. Ihre Legitimation entsteht durch Offenheit und Transparenz. Wer sich einbringen will, kann kommen – Vorabanmeldungen, Einladungen an alle Mitglieder und öffentliche Ergebnisprotokolle sind Pflicht. Für kleinere Genossenschaften empfiehlt sich eine Werkstatt alle ein bis zwei Jahre als Ergänzung zur Jahresversammlung. Für größere Genossenschaften kann eine jährliche Werkstatt oder ein kontinuierlicher Werkstatt-Zyklus zu Schwerpunktthemen sinnvoll sein.



Mitglieder-Ausschüsse: Der dauerhafte Beteiligungskanal


Ein oft unterschätztes Instrument sind Mitglieder-Ausschüsse. Sie lassen sich in der Satzung verankern und setzen sich aus gewählten oder benannten Mitgliedern zusammen. Anders als Aufsichtsrats-Ausschüsse haben Mitglieder-Ausschüsse keine rechtliche Kontrollfunktion, sondern eine beratende und vorbereitende Rolle. Typische Varianten: Ein Bau- und Modernisierungsausschuss bei Wohnungsgenossenschaften, ein Sortiments-Ausschuss bei Konsumgenossenschaften, ein Projektausschuss bei Energiegenossenschaften. Die Ausschüsse tagen regelmäßig, arbeiten dem Vorstand zu, bringen Vorschläge in die Generalversammlung ein und dokumentieren ihre Arbeit transparent. Sie sind ein permanenter Kanal, über den engagierte Mitglieder gestalten können – und über den passivere Mitglieder Informationen erhalten.

Die rechtliche Gestaltung ist relativ flexibel. Die Satzung regelt Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben und das Verhältnis zu Vorstand und Aufsichtsrat. Der Prüfungsverband prüft die Satzung vor Aufnahme des Ausschusses. Wichtig ist die klare Trennung: Mitglieder-Ausschüsse dürfen nicht über Pflichtkompetenzen der Generalversammlung entscheiden. Sie sind Beratungsorgane, keine Entscheidungsorgane. Diese saubere Abgrenzung schützt sowohl die Genossenschaft als auch die Ausschussmitglieder vor Haftungsrisiken.



Digitale Beteiligungsplattformen: Niedrigschwellig und rund um die Uhr


Ein viertes Instrument sind digitale Beteiligungsplattformen. Sie ergänzen Versammlungen und Werkstätten um eine niedrigschwellige Dauerschiene: Mitglieder können Vorschläge einbringen, Umfragen beantworten, Ideen kommentieren, ohne an einem bestimmten Abend in einem bestimmten Saal zu sein. Das senkt die Einstiegshürde erheblich. Erfahrungen aus großen Wohnungsgenossenschaften und aus dem öffentlichen Sektor zeigen, dass digitale Plattformen andere Gruppen erreichen als Präsenzversammlungen – insbesondere jüngere Mitglieder, Berufstätige und Mitglieder mit Betreuungspflichten. Die GenG-Reform 2025 erleichtert mit der Textform nach § 126b BGB und der Öffnung für elektronische Kommunikation den Einsatz solcher Plattformen deutlich.

Wichtig sind drei Punkte. Erstens Datenschutz: Die Plattform verarbeitet personenbezogene Mitgliederdaten und unterliegt der DSGVO. Eine saubere Einwilligung, verschlüsselte Kommunikation und ein klares Rechte-Konzept sind Pflicht. Zweitens Moderation: Ohne Moderation kippen digitale Plattformen in lautstarke Mindermeinungen oder versanden. Eine aktive Redaktion ist Investition. Drittens Anschluss an die Gremienarbeit: Plattform-Ergebnisse müssen in die Generalversammlung und in die Vorstandsarbeit einfließen – sonst entsteht Frustration. Die Plattform ist kein Selbstzweck, sondern ein Kanal.



Vertreterversammlung als Option: Wenn die Mitgliederzahl sehr groß wird


Bei Genossenschaften mit mehreren tausend Mitgliedern stößt die Generalversammlung an organisatorische Grenzen. § 43a GenG erlaubt deshalb die Bildung einer Vertreterversammlung – gewählte Delegierte vertreten die Mitglieder. Die Hürde lag bisher bei 1.500 Mitgliedern; die Reform 2025 hat den Spielraum erweitert, verlangt aber weiter eine allgemeine, unmittelbare, gleiche und geheime Wahl der Vertreter sowie eine Mindestzahl von 50 Vertretern. Die Versuchung ist groß, eine Vertreterversammlung als Lösung der Beteiligungskrise einzusetzen. Das funktioniert aber nur, wenn die Vertreter selbst durch aktive Mitglieder gewählt werden – und genau das setzt voraus, dass Mitgliederpartizipation vorher stattgefunden hat.

Die Vertreterversammlung ist also kein Ausweg aus der Beteiligungskrise, sondern nur ein organisatorisches Instrument für große Genossenschaften, bei denen die Vollversammlung logistisch nicht funktioniert. Sie braucht die Kombination mit den oben beschriebenen Beteiligungsformaten. Erst dann entsteht ein zweistufiges System, das legitim und arbeitsfähig ist: Mitglieder beteiligen sich kontinuierlich an Werkstätten, Ausschüssen und digitalen Plattformen; die Vertreterversammlung trifft die Pflichtbeschlüsse nach GenG auf dieser Grundlage.



Was Vorstand und Aufsichtsrat tun sollten


Fünf Schritte helfen, eine tragfähige Beteiligungsarchitektur aufzubauen. Erstens: Satzungs-Check. Enthält die Satzung Öffnungsklauseln für Mitglieder-Ausschüsse, für partizipative Budgetierungen und für Versammlungsformate jenseits der klassischen Präsenzversammlung? Wenn nicht, empfiehlt sich eine Satzungsreform. Zweitens: Pilotformat. Eine partizipative Budgetierung eines überschaubaren Fördertopfes oder eine Zukunftswerkstatt zu einem konkreten Thema – klein anfangen, lernen, skalieren. Drittens: Digitalplattform. Ein Mitgliederportal mit Vorschlagsfunktion, Umfragen und einer Kommentar-Funktion; auch einfache Lösungen reichen für den Anfang.

Viertens: Moderation und Redaktion. Beteiligung scheitert meist nicht an Formaten, sondern an der laufenden Betreuung. Eine benannte Person im Hauptamt mit Moderations- und Kommunikationserfahrung macht den Unterschied zwischen lebendiger und verschütteter Mitgliederkultur. Fünftens: Berichterstattung. Die Ergebnisse der Beteiligung fließen in den Förderbericht nach § 22 GenG-neu ein und werden in der Generalversammlung aufgerufen. So entsteht der Kreislauf, den der Förderauftrag verlangt – Mitglieder wirken, Wirkung wird berichtet, Bericht wird bewertet, und die nächste Beteiligungsrunde baut darauf auf.



Häufige Fragen


Widerspricht partizipative Budgetierung dem Grundsatz ‚ein Mitglied, eine Stimme‘?

Nein. Partizipative Budgetierung setzt das Prinzip technisch um – jedes Mitglied hat in der Abstimmung eine Stimme. Wichtig ist die rechtskonforme Verankerung in der Satzung und die klare Abgrenzung zu den Pflichtkompetenzen der Generalversammlung, die nicht delegierbar sind.


Kann der Aufsichtsrat einzelne Beschlüsse der Mitglieder-Ausschüsse blockieren?

Mitglieder-Ausschüsse sind Beratungsorgane, keine Entscheidungsorgane. Der Vorstand setzt ihre Empfehlungen nur im Rahmen seiner Geschäftsführung um. Verbindliche Beschlüsse trifft die Generalversammlung. Der Aufsichtsrat überwacht, kann aber Beschlüsse der Generalversammlung nicht blockieren.


Was kostet eine Zukunftswerkstatt?

Eine moderierte Zukunftswerkstatt für 40 bis 80 Teilnehmer kostet je nach Aufwand zwischen 3.000 und 15.000 Euro, inklusive externer Moderation, Räume, Technik und Dokumentation. Kleinere Genossenschaften können mit eigener Moderation und einfacherem Rahmen bei wenigen Hundert Euro beginnen.


Wie groß muss eine Genossenschaft sein, um eine Vertreterversammlung einzurichten?

§ 43a GenG verlangt mindestens 1.500 Mitglieder und eine Vertreteranzahl von mindestens 50. Die Vertreter müssen durch allgemeine, unmittelbare, gleiche und geheime Wahl bestimmt werden. Die Satzung regelt die Details, der Prüfungsverband prüft die Rechtskonformität.


Verlangt die Reform 2025, dass wir Beteiligungsformate einführen?

Nein, die Reform verpflichtet nicht zu bestimmten Formaten. Sie verschärft aber die Förderberichtspflicht nach § 22 GenG-neu. Wer keine aktive Beteiligung organisiert, kann den Förderauftrag schwerer belegen – das erhöht den faktischen Druck.


Darf eine Beteiligungsplattform von einem externen Anbieter betrieben werden?

Ja, das ist zulässig. Rechtlich handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO mit allen Dokumentations- und Vertragspflichten. Die Genossenschaft bleibt Verantwortliche im Sinne der DSGVO und muss die Verarbeitung überwachen.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen



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