Förderberichtspflicht im GenG 2025: Wie Genossenschaften ihren Förderauftrag CSRD-analog berichten
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Aktualisiert: 30. Apr.
Die Genossenschaft ist laut § 1 GenG eine Rechtsform mit Förderauftrag. Ob und wie dieser Auftrag tatsächlich erfüllt wird, war bisher Gegenstand der Pflichtprüfung nach § 53 GenG und der Geschäftsberichte – strukturierte, vergleichbare Kennzahlen gab es aber nur vereinzelt. Der Referentenentwurf zur GenG-Reform 2025 macht daraus eine eigene Berichtspflicht: eine Förderberichterstattung, die jährlich entsteht, Schlüsselkennzahlen zum Förderauftrag ausweist und vom Prüfungsverband begutachtet wird. Ein Wirtschaftsprüferverband und Teile der Literatur haben den Ansatz als sinnvoll, aber in der Umsetzung erläuterungsbedürftig bewertet. Dieser Beitrag ordnet ein: Was zählt zum Bericht, welche Fristen gelten, welche Parallelen und Unterschiede gibt es zur CSRD?

Das Wichtigste in Kürze
Der Reformentwurf schafft eine eigenständige Förderberichtspflicht: Genossenschaften dokumentieren jährlich qualitative und quantitative Kennzahlen zur Förderung ihrer Mitglieder.
Der Bericht wird Teil des Jahresabschlusses oder als separater Förderbericht geführt und vom Prüfungsverband im Rahmen der Pflichtprüfung nach § 53 GenG gewürdigt.
Der Umfang orientiert sich an Größe und Genossenschaftsart; für kleine Genossenschaften sind Erleichterungen vorgesehen, der Bericht ist aber für alle Genossenschaften verpflichtend.
Warum die Reform beim Förderbericht ansetzt
§ 1 GenG formuliert den Förderauftrag, aber das Gesetz hat bisher kein einheitliches Format verlangt, in dem Genossenschaften die Erfüllung dieses Auftrags dokumentieren. Einige Genossenschaften haben freiwillig Förderberichte erstellt – etwa Wohnungsgenossenschaften mit Kennzahlen zur Nutzungsentgeltdifferenz oder Energiegenossenschaften mit Erzeugungs- und Rückvergütungsdaten. In der Breite war die Berichterstattung aber uneinheitlich. Die CSRD für Kapitalgesellschaften, die seit 2024 stufenweise greift, hat gezeigt, dass strukturierte nichtfinanzielle Berichterstattung für Stakeholder wertvoll ist. Der Entwurf überträgt diesen Gedanken auf die Genossenschaft – in einer stark verschlankten Form.
Das Ziel ist dreifach. Erstens soll die Förderberichtspflicht die Selbstreflexion der Genossenschaft stärken: Wer dokumentiert, wie er fördert, denkt systematischer über die eigene Wirkung nach. Zweitens soll sie die Transparenz gegenüber Mitgliedern erhöhen – ein vergleichbarer Bericht hilft Mitgliedern, die Leistung ihrer Genossenschaft einzuordnen. Drittens soll sie die Prüfungspraxis vereinheitlichen: Der Prüfungsverband erhält eine strukturierte Grundlage, auf der die Prüfung nach § 53 GenG zum Förderauftrag aufsetzen kann.
Inhalte: Was der Förderbericht enthalten muss
Der Entwurf skizziert drei Inhaltsblöcke. Erstens eine qualitative Darstellung des Förderauftrags: Wie ist die Genossenschaft aufgestellt, welche Mitgliedergruppen fördert sie, welche Leistungen stellt sie bereit, welche Beteiligungen dienen der mittelbaren Förderung? Zweitens quantitative Kennzahlen, die für die jeweilige Genossenschaftsart aussagekräftig sind. Eine Wohnungsgenossenschaft dokumentiert etwa die Nutzungsentgelte gegenüber marktüblichen Mieten, eine Energiegenossenschaft die erzeugten Strommengen und Rückvergütungen, eine Agrargenossenschaft die Vermarktungsmengen und Erzeugerpreise im Vergleich. Drittens Ausblick und Steuerung: Welche Kennzahlen leiten die interne Steuerung, welche Ziele hat die Genossenschaft für das folgende Geschäftsjahr gesetzt?
Der Entwurf nennt keine abschließenden Kennzahlen, sondern verweist auf Leitlinien, die Prüfungsverbände gemeinsam mit den Trägergremien der Genossenschaftsarten entwickeln sollen. Das ist praxisnah, verlangt aber einen Kalibrierungsprozess zwischen Genossenschaftsarten. Ein Wirtschaftsprüferverband hat in der Stellungnahme für eine enge Abstimmung mit den Prüfungsverbänden geworben, um einheitliche Formate zu entwickeln – ähnlich den branchenspezifischen Teilstandards der CSRD.
Prüfung und Begutachtung durch den Prüfungsverband
Der Förderbericht wird nicht als eigenständiges Prüfungsobjekt behandelt, sondern in die Pflichtprüfung nach § 53 GenG eingebettet. Der Prüfungsverband prüft die Plausibilität der Angaben, die Konsistenz mit dem Jahresabschluss und die Übereinstimmung mit dem Förderauftrag laut Satzung. Eine Vollprüfung im Sinne einer Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Entwurf nennt die Begutachtung „sinngemäße Würdigung“ – vergleichbar mit der Angemessenheitsprüfung einzelner Ergebnisangaben im Lagebericht.
Für den Prüfungsverband bedeutet das einen erweiterten Prüfungsauftrag, aber keinen grundlegenden Umbau. Die Pflichtprüfung dauert im Regelfall nicht signifikant länger; die Prüfungsverbände bereiten Leitfäden und Checklisten vor, um die Würdigung in strukturierter Form vorzunehmen. Für Genossenschaften bedeutet es, dass sie den Bericht rechtzeitig vor Beginn der Prüfung verfügbar haben müssen – idealerweise zeitgleich mit dem Jahresabschluss.
Erleichterungen für kleine Genossenschaften
Der Entwurf sieht für kleine Genossenschaften – die Definition orientiert sich an der Größenklasse nach § 267a HGB bzw. an der Mitgliederzahl unter 100 – eine vereinfachte Berichterstattung vor. Die qualitative Darstellung und zwei bis drei leicht ermittelbare Kennzahlen reichen aus. Für kleinere Wohnungsgenossenschaften, Dorfladen-Genossenschaften oder Bürgerenergievorhaben ist das eine pragmatische Lösung, die Verwaltungsaufwand begrenzt. Größere Genossenschaften stehen umfassenderen Anforderungen gegenüber, die nach Art und Größe differenziert sein werden.
Ein Wirtschaftsprüferverband hat diese Staffelung begrüßt und angeregt, die Schwellenwerte an die bereits etablierten Größenklassen des HGB zu koppeln. Der Entwurf folgt dem und verweist auf § 267 und § 267a HGB als Orientierung. Damit bleibt die Regelung berechenbar und im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Genossenschaft.
Verhältnis zur CSRD und zu freiwilligen Nachhaltigkeitsberichten
Die CSRD betrifft kapitalmarktnahe Unternehmen und große Kapitalgesellschaften, nicht die Genossenschaft als solche. Große Genossenschaftsbanken und einzelne Wohnungsgenossenschaften sind betroffen, die Masse der Genossenschaften aber nicht. Die neue Förderberichtspflicht ist keine CSRD-Umsetzung, aber sie ist in Geist und Struktur verwandt. Genossenschaften, die eine Nachhaltigkeitsberichterstattung entweder aus CSRD-Pflicht oder freiwillig betreiben, können die dort vorhandenen Daten und Prozesse nutzen, um den Förderbericht zu erstellen. Umgekehrt kann der Förderbericht als Startpunkt für eine spätere vollständige Nachhaltigkeitsberichterstattung dienen.
Der Entwurf vermeidet bewusst eine Verdopplung: Wer bereits einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD oder einen anderen anerkannten Standard erstellt, muss die dort enthaltenen Angaben nicht erneut aufführen, sondern kann auf sie verweisen. Das reduziert Aufwand und stellt Kohärenz her. Eine tatsächliche CSRD-Pflicht wird durch den Entwurf nicht begründet – das wäre eine Aufgabe des europäischen Gesetzgebers und des HGB.
Ab wann gilt die Pflicht – und wie sollten Genossenschaften vorgehen?
Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten der Förderberichtspflicht für Geschäftsjahre beginnend ab 2027 vor – die erste Berichterstattung würde damit in der Pflichtprüfung 2028 gewürdigt. Genossenschaften haben somit 2026 und 2027 Zeit, die internen Prozesse aufzubauen: Welche Kennzahlen werden systematisch erhoben, welche Datenquellen gibt es, welche Verantwortlichkeiten bestehen?
Sinnvoll ist ein dreistufiger Ansatz. Erstens: Eine inhaltliche Skizze des Förderauftrags unter Beteiligung von Vorstand, Aufsichtsrat und zentralen Mitarbeitenden – was genau wollen wir berichten, welche Geschichte erzählt unser Bericht? Zweitens: Eine technische Abstimmung mit dem Prüfungsverband zu den erwarteten Kennzahlen und zur Datenqualität. Drittens: Ein Pilotbericht für das Geschäftsjahr 2026 auf freiwilliger Basis, um die eigenen Prozesse zu erproben, bevor die Pflicht greift. So bleibt die Einführung im Jahr 2027/2028 eine Routineangelegenheit statt einer Belastungsspitze.
Häufige Fragen
Wann gilt die Förderberichtspflicht erstmals?
Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten für Geschäftsjahre beginnend ab 2027 vor. Die erste Berichterstattung würde damit in der Pflichtprüfung 2028 gewürdigt. Genaueres ergibt sich erst mit dem Regierungsentwurf.
Müssen kleine Genossenschaften einen vollständigen Förderbericht erstellen?
Nein. Für kleine Genossenschaften nach § 267 HGB bzw. unter 100 Mitgliedern ist eine vereinfachte Berichterstattung vorgesehen – eine qualitative Beschreibung und wenige Kennzahlen reichen aus.
Wird der Förderbericht geprüft wie ein Jahresabschluss?
Nein. Der Prüfungsverband würdigt den Bericht im Rahmen der Pflichtprüfung nach § 53 GenG – auf Plausibilität, Konsistenz und Übereinstimmung mit dem Förderauftrag. Eine Vollprüfung im Sinne des § 317 HGB ist nicht vorgesehen.
Können bestehende CSRD-Berichte verwendet werden?
Ja. Der Entwurf vermeidet Verdopplungen. Wer einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD oder einem anerkannten Standard führt, kann auf die dort enthaltenen Angaben verweisen, ohne sie erneut aufzuführen.
Welche Kennzahlen sind typisch für eine Wohnungsgenossenschaft?
Nutzungsentgelte im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Investitionsquote in Modernisierung, Anteil barrierefreier Wohnungen, Auszahlungsdauer für Geschäftsguthaben. Die konkreten Kennzahlen werden in Leitlinien der Prüfungsverbände und der Trägergremien definiert.
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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