top of page

CSRD nach Omnibus-I: Die endgültige Fassung 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Vertiefung

29. Juli
5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. Okt.

Inhaltsübersicht



Mit der endgültigen Fassung des Omnibus-I-Pakets ist die CSRD-Debatte an einem Punkt angekommen, an dem sich vor allem die Anwendungsschwellen verschoben haben – nicht das inhaltliche Berichtsmodell. Für den weit überwiegenden Teil der deutschen Genossenschaften bedeutet das: Die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung entfällt. Zugleich bleiben die indirekten Anforderungen aus Lieferkette, Bankbeziehungen und Mitgliedererwartung bestehen. Wer die Neuregelung als reines Deregulierungsthema liest, verpasst den Teil der Geschichte, der für die eigene Positionierung entscheidend ist.

Welche Genossenschaften konkret noch unter die CSRD fallen, behandelt unser Überblicksartikel CSRD nach dem Omnibus-Paket: Wer muss berichten?.



Dense forest canopy seen from directly below, sunbeams piercing through layered green leaves, metaphor for transparency, warm green-gold with navy shadows, editorial photography
KI-generiertes Symbolbild (ChatGPT)

Rechtsstand: August 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.


Das Wichtigste in Kürze

  • Die finale Omnibus-I-Fassung von März 2026 hebt die CSRD-Pflichtgrenze auf 1.000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse an; viele mittelgroße Genossenschaften fallen damit dauerhaft aus der Pflicht.

  • Die ESRS werden um rund ein Drittel der ursprünglichen Datenpunkte gekürzt; der Schwerpunkt verlagert sich auf quantitative Klimakennzahlen und unternehmensspezifische Wesentlichkeit.

  • Für bereits begonnene Berichte zu den Geschäftsjahren 2025 und 2026 gibt es Übergangsregeln: Eine freiwillige Fortführung bleibt erlaubt und wird mit dem neuen VSME-Standard (Voluntary SME) unterstützt.



Die neuen Schwellen im Detail


Omnibus-I verändert nicht die Definition der Berichterstattung, sondern deren Anwendungsbereich. Die endgültige Fassung kennt drei kumulativ zu erreichende Gruppen von Schwellenwerten. Zentral ist die Anhebung der Mitarbeiterzahl auf mehr als 1.000 im Jahresdurchschnitt – eine Verschiebung, die den Mittelstand systematisch aus der Pflicht nimmt. Teilzeitkräfte werden nach Vollzeitäquivalenten gerechnet, Auszubildende zählen mit. Hinzu treten alternative Finanzschwellen: mehr als 50 Millionen Euro Nettoumsatz oder mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme; mindestens eines dieser Kriterien muss überschritten sein. Konzernobergesellschaften werden nach konsolidierten Werten bewertet, für Genossenschaften mit Beteiligungen kommt es auf den konsolidierten Jahresabschluss an.


Erstmals gelten die neuen Schwellen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen; für bereits laufende Berichte wirken Übergangsbestimmungen. Eine rechtsform- oder börsenbezogene Ausnahme für nicht-börsennotierte Unternehmen blieb bis zuletzt in der Debatte, wurde in der Endfassung aber nicht verankert. Kapitalmarktorientierte Unternehmen – dazu zählen auch Genossenschaftsbanken mit Schuldtiteln am Kapitalmarkt – unterfallen weiterhin der Pflicht ab kleineren Schwellen. Die große Mehrzahl der deutschen Genossenschaften fällt durch den neuen Filter nicht durch und ist damit aus der verpflichtenden CSRD-Berichtserstattung heraus.



ESRS-Neuzuschnitt und Wesentlichkeit


Parallel zur Gesetzgebung hat EFRAG die ESRS-Standards überarbeitet; die im März 2026 angenommene Fassung reduziert die Komplexität spürbar. Rund ein Drittel der verpflichtenden Datenpunkte entfällt oder wird auf Wesentlichkeitsvorbehalt umgestellt. Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit – Impact und Financial Materiality – bleibt unverändert, und die Anforderung an eine strukturierte Wesentlichkeitsanalyse besteht fort. Bei den Klimadaten nach ESRS E1 bleiben Scope 1, Scope 2 und die wesentlichen Scope-3-Kategorien verpflichtend, ebenso Transitionsplan und Übergangsfinanzierung.


Die Sozialstandards (ESRS S1 bis S4) werden flexibler: Die Pflicht zur vollständigen Durchleuchtung entfernter Zulieferer entfällt zugunsten eines Fokus auf direkte Beschäftigte und unmittelbare Zulieferer. Governance nach ESRS G1 – Business Conduct, Lobbying, Whistleblower-Schutz – bleibt inhaltlich unangetastet und passt sich an Hinweisgeberschutz- und Lieferkettengesetze an. Die branchenspezifischen ESRS werden auf freiwillige Anwendung verschoben und vorerst nicht verpflichtend ausgerollt – was den Aufwand weiter reduziert und zugleich den Branchenvergleich weniger standardisiert macht.



Übergangsregeln für laufende Berichte


Der politisch schwierigste Punkt war die Behandlung von Unternehmen, die für 2024 oder 2025 bereits berichtspflichtig waren und nach neuen Schwellen nicht mehr pflichtig wären. Die Pflicht für 2024 bleibt bestehen; Jahresabschlüsse 2024 sind regulär zu erstellen und prüfen zu lassen. Für 2025 wird ein Großteil der Welle-2-Unternehmen – nicht-börsennotierte Großunternehmen – durch Omnibus-I aus der Pflicht genommen; Wirtschaftsprüfer behandeln Berichte zum Geschäftsjahr 2025 weitgehend nur noch auf freiwilliger Basis. Für 2026 entfällt die Pflicht für die überwiegende Zahl der Genossenschaften vollständig; Ausnahmen bleiben kapitalmarktorientierte Institute und Genossenschaften oberhalb der neuen Schwellen.


Freiwillig kann die Berichterstattung fortgesetzt werden; die EU empfiehlt den VSME-Standard als schlankeres Gerüst, das Bestandteil der öffentlichen Konsultationen war. In der Praxis wirken die Schwellen nicht isoliert: Gegenüber Banken, Versicherern und Großkunden, die weiterhin berichtspflichtig sind, werden Zulieferbetriebe – auch Genossenschaften – faktisch zur Datenlieferung veranlasst. Der VSME-Standard ist hier der entstehende Branchenrahmen und für viele mittelgroße Genossenschaften der pragmatische Weg, auf externe Datenabfragen professionell zu reagieren.



Konsequenzen für Governance und Prüfung


Selbst wenn die Berichtspflicht entfällt, ergeben sich Folgewirkungen für die Genossenschaftsorganisation. Viele Häuser hatten die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Geschäftsordnungen und Ausschüssen des Aufsichtsrats verankert; diese Regelungen sollten jetzt auf Aktualität geprüft werden, insbesondere zu Zuständigkeiten und Prüfungsumfang. Die Pflichtprüfung nach § 53 Genossenschaftsgesetz ist vom Omnibus-Paket unberührt; eine Nachhaltigkeitsprüfung durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband bleibt nur dort Bestandteil, wo CSRD-Pflicht besteht.


Finanziell entwerten bereits getätigte Investitionen in ESG-Datenerhebung und Reportingsysteme nicht. Viele dieser Daten sind auch ohne CSRD-Pflicht relevant: für Bankfinanzierung, Fördermittelzugang und Kundenanforderungen. Stakeholder-seitig erwarten Mitglieder und Öffentlichkeit zunehmend Transparenz; die freiwillige Fortführung ist in diesem Kontext weniger eine regulatorische Pflicht als ein Positionierungsinstrument, das in der Mitgliederbindung messbar wirkt.



Strategische Optionen für Genossenschaften


Drei Optionen bieten sich an und sollten bewusst getroffen und dokumentiert werden. Die vollständige Fortführung nach ESRS bleibt ein Wettbewerbsvorteil für Genossenschaften mit starker Mitgliederbindung, ESG-orientierter Förderung oder signifikantem Kapitalmarktbezug. Die Fortführung nach dem VSME-Standard bietet eine schlanke Version mit Kernkennzahlen zu Klima, Mitarbeitenden und Governance – geeignet für Häuser mit konkreten Kundenanforderungen aus berichtspflichtigen Abnehmern. Die Reduktion auf den klassischen handelsrechtlichen Jahresabschluss ohne Nachhaltigkeitsbericht ist dort sinnvoll, wo Mitglieder und Geschäftspartner keinen erkennbaren Mehrwert sehen.


Die Entscheidung ist nicht allein Geschäftsführungsangelegenheit. Sie gehört in einen strukturierten Prozess: Beschluss durch den Vorstand, Zustimmung des Aufsichtsrats, Information der Generalversammlung. Das Zeitfenster ist eng – die Option sollte vor dem Aufstellungsbeschluss für den Jahresabschluss 2026 fallen. Spätere Kurswechsel sind teuer, erzeugen Interpretationsspielraum bei externen Stakeholdern und beschädigen die Glaubwürdigkeit der bisherigen Nachhaltigkeitskommunikation. Eine sauber dokumentierte Vorstandsentscheidung, flankiert durch eine kurze strategische Begründung, ist ein solides Fundament für die weitere Praxis.



Häufige Fragen


Sind wir nach Omnibus-I sicher von der CSRD-Pflicht befreit?

Sicher befreit ist, wer dauerhaft unter 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt liegt und mindestens eine der beiden Finanzschwellen (50 Millionen Euro Nettoumsatz oder 25 Millionen Euro Bilanzsumme) nicht überschreitet. Bei kapitalmarktorientierten Wertpapieremittenten bestehen Sonderregeln – eine juristische Einzelfallprüfung bleibt sinnvoll.


Was ist der VSME-Standard konkret?

VSME steht für Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs und ist ein von EFRAG erarbeiteter schlanker Berichtsstandard für kleine und mittelgroße Unternehmen. Er umfasst ein Basis-Set mit Kernkennzahlen zu Umwelt, Beschäftigung und Governance und ein erweitertes Modul mit detaillierteren Angaben.


Müssen wir weiterhin Daten an unsere Hausbank liefern?

Faktisch ja. Banken unterliegen der CSRD, den Säule-3-Offenlegungen nach CRR und den EBA-Leitlinien zu ESG-Risiken und benötigen Daten ihrer Kreditnehmer zur Bilanzierung. Der VSME-Standard ist hier das pragmatische Antwortformat und wird zunehmend in der Finanzbranche akzeptiert.


Gilt die doppelte Wesentlichkeit auch im VSME?

Ja, wenngleich in vereinfachter Form. VSME verlangt eine strukturierte Identifikation wesentlicher Nachhaltigkeitsthemen aus Impact- und Financial-Perspektive, mit deutlich reduzierter Dokumentationstiefe im Vergleich zu den ESRS.


Fällt die Nachhaltigkeitsprüfung durch den Prüfungsverband weg?

Die genossenschaftliche Pflichtprüfung nach § 53 Genossenschaftsgesetz ist vom Omnibus-Paket unberührt. Wenn eine Genossenschaft nicht mehr unter die CSRD fällt, entfällt lediglich die besondere Limited-Assurance-Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die allgemeine Prüfung der Geschäftsführung und des Jahresabschlusses bleibt unverändert.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen




Orientierung und weiterführende Inhalte


Kommentare

Mit 0 von 5 Sternen bewertet.
Noch keine Ratings

Rating hinzufügen

Bildhinweis: Titel- und Illustrationsbilder dieses Blogbeitrags sind KI-generierte Symbolbilder, erstellt mit ChatGPT. Sie sind keine fotografischen Nachweise realer Personen oder Ereignisse.

bottom of page