CSRD nach dem Omnibus-Paket: Welche Genossenschaften tatsächlich noch berichten müssen
Aktualisiert: 22. Okt.

Rechtsstand: August 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.
Das Wichtigste in Kürze
Omnibus I hat den CSRD-Anwendungsbereich deutlich verkleinert; die endgültige Richtlinie knüpft die Berichtspflicht grundsätzlich an mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatzerlöse.
Ob eine Genossenschaft berichtspflichtig bleibt, hängt von den jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen ab; eine bestimmte Genossenschaftsbranche ist nicht allein aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit berichtspflichtig.
Für nicht verpflichtete Unternehmen hat die Europäische Kommission am 3. Juli 2026 einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard (Voluntary Standard) angenommen. Stand 24.08.2026 ist der delegierte Rechtsakt noch nicht in Kraft.
Die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung ist im April 2026 in einer neuen Phase angekommen. Die Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates (Omnibus I), die am 18. März 2026 in Kraft getreten ist, begrenzt den CSRD-Anwendungsbereich ab den hierfür maßgeblichen Geschäftsjahren grundsätzlich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlösen; für Mutterunternehmen gelten entsprechende konsolidierte Schwellenwerte. ursprünglich unter die CSRD fallenden Unternehmen fallen damit aus dem Anwendungsbereich.
Die neuen Schwellenwerte und ESRS-Standards im Detail erklärt unser Vertiefungsartikel CSRD nach Omnibus-I: Die endgültige Fassung 2026.
Welche Genossenschaften noch unter die CSRD fallen
Ob eine Genossenschaft künftig berichtspflichtig ist, ist anhand der für sie einschlägigen nationalen Umsetzung und der unionsrechtlichen Schwellenwerte zu bestimmen. Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 sind als zentrale Größenkriterien mehr als 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse maßgeblich; für Konzernmutterunternehmen gelten entsprechende konsolidierte Schwellenwerte. Auch für Emittenten knüpft die durch Richtlinie (EU) 2026/470 geänderte CSRD die Nachhaltigkeitsberichterstattung grundsätzlich an die neuen Größenkriterien; eine Börsennotierung allein begründet keine Berichtspflicht unabhängig von Beschäftigtenzahl und Umsatz.
Die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 verschob den erstmaligen Beginn der Berichterstattung für die ursprünglich zweite Welle auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 und für die ursprünglich dritte Welle auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2028; die Richtlinie (EU) 2026/470 hat den Anwendungsbereich anschließend nochmals neu zugeschnitten. Bis zur nationalen Umsetzung gelten in Deutschland die bestehenden nationalen Vorschriften zur nichtfinanziellen Berichterstattung fort; die CSRD und ihre Änderungsrichtlinien sind als Richtlinien grundsätzlich in deutsches Recht umzusetzen.
Deutsches CSRD-Umsetzungsgesetz weiterhin im Gesetzgebungsverfahren
Stand 24. August 2026 befindet sich das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz weiterhin im Gesetzgebungsverfahren. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages führte am 13. April 2026 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf und zur Stellungnahme des Bundesrates durch; eine verkündete Endfassung liegt zum Prüfdatum noch nicht vor. Der DGRV hat zur nationalen CSRD-Umsetzung Stellung genommen und eine praxisgerechte sowie bürokratiearme Umsetzung gefordert.
Für die betroffenen Häuser bedeutet die Verzögerung vor allem Planungsunsicherheit. Die konkrete Ausgestaltung nationaler Sanktionen richtet sich nach dem noch nicht abgeschlossenen deutschen Gesetzgebungsverfahren. Der vorliegende Regierungsentwurf enthält Bußgeldtatbestände im HGB; pauschale Höchstbeträge sowie eine allgemeine persönliche Haftung der Organmitglieder lassen sich daraus nicht als gesicherte künftige Rechtsfolge ableiten. Soweit eine Genossenschaft nach der künftigen nationalen Umsetzung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist, werden auch die hierfür vorgesehenen Prüfungsanforderungen relevant.
Freiwilliger Nachhaltigkeitsstandard für nicht berichtspflichtige Unternehmen
Auch nicht berichtspflichtige Genossenschaften können im Rahmen von Geschäfts- und Finanzierungsbeziehungen um Nachhaltigkeitsinformationen gebeten werden. Für CSRD-bezogene Informationsanforderungen an Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten sieht die Richtlinie (EU) 2026/470 jedoch eine Obergrenze für die Wertschöpfungskette vor. Ob und in welchem Umfang Banken, Versicherer oder Geschäftspartner Nachhaltigkeitsdaten anfordern dürfen oder vertraglich verlangen, hängt vom jeweiligen Rechts- und Vertragsverhältnis ab; die CSRD allein begründet keine allgemeine Pflicht nicht berichtspflichtiger Genossenschaften zur Lieferung beliebiger Nachhaltigkeitsdaten. Die Europäische Kommission hat am 3. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt für einen freiwillig anwendbaren Nachhaltigkeitsberichtsstandard (Voluntary Standard) angenommen, der auf der VSME-Empfehlung von 2025 basiert und ein Basic- sowie ein Comprehensive-Modul vorsieht. Stand 24. August 2026 ist dieser Rechtsakt noch nicht in Kraft.
Welche Nachhaltigkeitsdaten eine Genossenschaft außerhalb einer gesetzlichen CSRD-Pflicht bereitstellen muss, richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen, vertraglichen oder förderrechtlichen Anforderungen. Die freiwillige Erhebung zusätzlicher Nachhaltigkeitsdaten ist von der gesetzlichen Berichtspflicht zu unterscheiden; Umfang und Zweck einer solchen Datenerhebung hängen vom konkreten Bedarf des Unternehmens ab. Der Zeitpunkt und Umfang einer freiwilligen Datenerhebung sind keine allgemeine gesetzliche Vorgabe und sind unternehmensbezogen zu bestimmen.
Häufige Fragen
Welche Schwellenwerte gelten für die CSRD nach Omnibus-I?
Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 knüpft die CSRD-Berichtspflicht grundsätzlich an mehr als 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt UND mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse an; für Mutterunternehmen gelten entsprechende konsolidierte Schwellenwerte.er verpflichteten Unternehmen in der EU um rund 80 Prozent. Genossenschaften, die die künftig maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllen, fallen nicht unter die entsprechende CSRD-Berichtspflicht; die Einordnung ist anhand der konkreten gesetzlichen Voraussetzungen vorzunehmen.
Welche Genossenschaften bleiben berichtspflichtig?
Eine Berichtspflicht lässt sich nicht pauschal nach Genossenschaftsart bestimmen. Maßgeblich sind die jeweils anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen; die unionsrechtliche Neuregelung stellt zentral auf mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse ab. Der Prüfungsverband zählt bundesweit weniger als 50 Genossenschaften, die nach Omnibus-I noch berichten müssen.
Was ist der freiwillige Nachhaltigkeitsstandard und für wen ist er vorgesehen?
Der von der Kommission am 3. Juli 2026 angenommene Voluntary Standard ist ein freiwillig anwendbarer Nachhaltigkeitsberichtsstandard für Unternehmen außerhalb der verpflichtenden CSRD-Berichterstattung; er basiert auf der VSME-Empfehlung von 2025 und ist für Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten konzipiert. Der Standard enthält ein Basic Module und ein Comprehensive Module; er arbeitet mit einzelnen Offenlegungsanforderungen, Datenpunkten und narrativen Angaben. Nicht berichtspflichtige Genossenschaften können den freiwilligen Standard nach seinem Inkrafttreten zur strukturierten freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung verwenden; daraus entsteht keine allgemeine Nutzungspflicht.
Wann ist der erste CSRD-Bericht zu veröffentlichen?
Für Unternehmen, die nach den geänderten Vorgaben erstmals für ein am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnendes Geschäftsjahr berichtspflichtig sind, bezieht sich die erste Berichterstattung auf dieses Geschäftsjahr. Die einschlägigen Übergangs- und Phase-in-Regelungen richten sich nach den jeweils anwendbaren unionsrechtlichen Standards und der nationalen Umsetzung. Die konkreten deutschen Offenlegungs- und Formatvorgaben ergeben sich aus dem noch laufenden nationalen Umsetzungsgesetz und den einschlägigen unionsrechtlichen Digitalisierungsanforderungen.
Was passiert mit dem deutschen CSRD-Umsetzungsgesetz?
Stand 24. August 2026 befindet sich das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz weiterhin im Gesetzgebungsverfahren; eine verkündete Endfassung liegt zum Prüfdatum nicht vor. Bis zur nationalen Umsetzung gelten in Deutschland die bestehenden nationalen Vorschriften zur nichtfinanziellen Berichterstattung. Die CSRD und ihre Änderungsrichtlinien bedürfen grundsätzlich der Umsetzung in nationales Recht. Die endgültigen deutschen Sanktions-, Prüfungs- und Verfahrensregelungen ergeben sich erst aus der abgeschlossenen nationalen Umsetzung.
Quellen
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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