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Lieferkettengesetz trifft auf EU-Regulierung: Entlastung durch Omnibus-Paket 2026

  • 10. Apr.
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. Apr.

Containerterminal mit gestapelten Frachtcontainern unter grauem Himmel – Symbolbild für das Lieferkettengesetz und die EU-Omnibus-Entlastung

Das Wichtigste in Kürze

  • EU-CSDDD Omnibus Feb. 2026: Schwelle 5.000 MA UND 1,5 Mrd EUR entlastet Genossenschaften.

  • Wohnungs-, Energie-, Agrar-eGs befreit; Trickle-Down: kleine eGs als Zulieferer betroffen.

  • Anwendungsbeginn verzögert: erst ab 26.7.2029, nicht 2027.


Im Februar 2026 verabschiedete die EU ihre Omnibus-Änderungsrichtlinie zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) - eine Entschärfung der ursprünglichen Lieferkettenrichtlinie vom Juli 2024. Der Gesetzgeber reagierte auf intensive Lobbying-Kampagnen von Industrie- und Handelsverbänden mit klarer Botschaft: Die Schwellen für Reporting-Pflichten werden deutlich erhöht, nicht gesenkt. Damit gilt künftig eine einheitliche Grenze von 5.000 Arbeitnehmern UND 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz. Diese Kombination ist ein großer Sieg für mittelständische Genossenschaften: Nur die allerallergrößten Konsumgenossenschaften, wenige Raiffeisenbanken-Verbünde und einige Energiegenossenschafts-Großverbünde erreichen diese Schwelle.


Wohnungs-, Energie- und Agrargenossenschaften: Großteil befreit


Die typische Wohnungsgenossenschaft mit 30.000 bis 50.000 Mitgliedern und 100 bis 300 angestellten Mitarbeitern ist nicht betroffen. Auch die überwiegende Mehrheit der deutschen Energiegenossenschaften, die rund 200.000 Mitglieder bedienen, bleibt unter der 5.000-Mitarbeiter-Schwelle. Agrargenossenschaften ohne Dachverband fallen ebenso heraus. Damit entfällt für diese Genossenschaften das aufwndige Reporting zur Compliance mit Menschenrechtsstandards und Umweltauswirkungen ihrer Liefer ketten - zumindest bis 2029, wenn die CSDDD anwendbar werden soll.

Jedoch gibt es eine wichtige Ausnahme: Raiffeisenbanken und große Volksbanken-Verbünde sind nun erstmals explizit von der CSDDD erfasst. Die Richtlinie erweiterte 2024 erstmals den Geltungsbereich auf Finanzunternehmen. Große Raiffeisenbank-Zentralbanken mit mehreren tausend Angestellten und Kreditportfolios im zweistelligen Milliarden-Bereich sind damit berichtspflichtig. Ob diese Bank-eGs unter die neue 5.000-Mitarbeiter-Schwelle fallen, muss Einzelfall-weise bewertet werden.


Der Trickle-Down-Effekt: Kleine Genossenschaften als Zulieferer


Das zentrale Risiko liegt nicht in direkter Berichtspflicht, sondern im sogenannten Trickle-Down-Effekt. Unternehmen, die selbst berichtspflichtig sind (etwa eine große Konsumgenossenschaft mit über 5.000 Mitarbeitern), werden ihre gesamte Lieferkette analysieren müssen - einschließlich Zulieferer unter der Schwelle. Das bedeutet: Kleinere Agrar-Genossenschaften, die Obst und Gemüse an große Konsumgenossenschaften liefern, werden ESG-Fragebögen bekommen. Sie müssen dann Informationen zu Arbeitsstandards, Umweltauswirkungen und Menschenrechtsmanagement bereitstellen - ohne selbst berichtspflichtig zu sein. Dies ist oft der größere administrative Aufwand als die Direktberichtspflicht selbst.

Die Omnibus-Änderung vom Februar 2026 empfiehlt hier einen risikobasierten Fokus: Berichtspflichtige Unternehmen sollen sich konzentrieren auf Bereiche mit höchstem Risiko negativer Auswirkungen, nicht auf Vollumfang-Audits. Dies reduziert den Dokumentationsaufwand erheblich.


Fristverlängerungen und nationale Umsetzung


Die ursprüngliche CSDDD sah Anwendungsbeginn am 26. Juli 2027 vor. Die Omnibus-Änderung verzögert dies um zwei Jahre: Betroffene Unternehmen müssen ab 26. Juli 2029 ihre erste Sorgfaltspflicht-Erklärung veröffentlichen. Dies gibt Genossenschaften und Finanzunternehmen zwei Jahre Aufbauzeit. Allerdings: Deutschland muss die CSDDD bis 26. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen - der Gesetzgebungsprozess startete bereits 2026. Das Bundesarbeitsministerium und das Bundeswirtschaftsministerium arbeiten an einer deutschen Implementierung, die das bestehende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit CSDDD-Anforderungen harmonisieren soll. Bis dahin bleibt das LkSG (1.000-Mitarbeiter-Grenze) weiter gültig - ohne Umsatzkomponente.


Häufige Fragen


Welche Schwellenwerte gelten nach dem Omnibus-Paket 2026 für die CSDDD?

Die EU-Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) gilt nach der Omnibus-Änderung vom Februar 2026 nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten UND mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Jahresumsatz. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Damit fallen die meisten deutschen Genossenschaften – einschließlich großer Wohnungs- und Energiegenossenschaften – aus der direkten Pflicht heraus.


Was bedeutet der Trickle-Down-Effekt für kleinere Genossenschaften?

Große verpflichtete Unternehmen fordern von ihren Zulieferern Nachweise zu Arbeitsbedingungen, Umweltauflagen und Governance. Auch nicht direkt betroffene Genossenschaften, die an verpflichtete Konzerne liefern, müssen häufig Fragebögen beantworten, Audits zulassen oder ISO-Zertifikate vorlegen. Wer das nicht liefert, riskiert, aus Lieferantenlisten entfernt zu werden.


Gilt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz weiter?

Ja. Das LkSG bleibt parallel in Kraft und greift ab 1.000 Beschäftigten im Inland. Die Bundesregierung hat angekündigt, das LkSG an die EU-Regelung anzupassen, ein entsprechender Gesetzentwurf ist aber noch in Abstimmung. Bis dahin bestehen für deutsche Unternehmen mit 1.000+ Beschäftigten die bekannten Sorgfalts-, Risikoanalyse- und Berichtspflichten unverändert fort.


Welche Fristen sieht die CSDDD nach dem Omnibus-Paket vor?

Die Anwendung wurde zeitlich gestaffelt verschoben: Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz müssen ab dem 26. Juli 2028 vollständig umgesetzt sein. Die erste Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2028 tritt damit 2029 ein. Der ursprüngliche Zeitplan sah einen Start bereits 2027 vor.


Müssen Energiegenossenschaften ihre Modulzulieferer prüfen?

Wer nicht selbst unter die CSDDD oder das LkSG fällt, hat keine eigene Prüfungspflicht. Wer aber als Zulieferer für ein verpflichtetes Unternehmen arbeitet oder Fördermittel nutzt, die Sorgfaltsnachweise verlangen, sollte Herkunftsnachweise (insbesondere zu Polysilizium und Waferproduktion), Konfliktmineralienerklärungen und ISO-14001-Zertifikate der Hersteller dokumentiert vorliegen haben.


Quellen




Für eine individuelle Einschtätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

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