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Vorstand einer Genossenschaft: Qualifikation, Vergütung, Bestellung

  • 24. Mai
  • 5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Apr.

Der Vorstand ist das operative Herz einer Genossenschaft: Er führt die Geschäfte, vertritt die Genossenschaft nach außen und trägt die Verantwortung für Compliance und wirtschaftliche Stabilität. Das GenG regelt Zusammensetzung, Qualifikationsanforderungen, Bestellung und Haftung in §§ 24 bis 40. Der Beitrag führt durch die Rechtsgrundlagen, skizziert Qualifikation und Bestellungsverfahren, gibt marktübliche Vergütungsbandbreiten und erklärt Abberufung und Haftungsrahmen.


Silhouette einer Person am Steuerrad eines Segelboots gegen Sonnenuntergang über Wasser, Navigations- und Führungsmetapher.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vorstand besteht nach § 24 GenG aus mindestens zwei Personen; bei Genossenschaften mit höchstens 20 Mitgliedern genügt ein Vorstandsmitglied.

  • Bestellung erfolgt bei kleineren Genossenschaften durch die Generalversammlung, bei größeren durch den Aufsichtsrat – jeweils nach Maßgabe der Satzung.

  • Vergütung ist marktüblich zu bemessen (häufig orientiert an Bilanzsumme und Mitgliederzahl); Abberufung durch das bestellende Organ aus wichtigem Grund jederzeit möglich (§ 24 Absatz 3 GenG).



Rechtsgrundlage: Was §§ 24 bis 40 GenG regeln


Die zentralen Bestimmungen zum Vorstand stehen in den §§ 24 bis 40 GenG. § 24 GenG regelt Zusammensetzung und Bestellung, § 27 GenG die Geschäftsführung, § 34 GenG Sorgfaltspflichten und Haftung. Der Vorstand ist Verfassungsorgan der Genossenschaft mit eigenverantwortlicher Geschäftsführung; er besteht aus mindestens zwei Personen, bei Genossenschaften mit höchstens 20 Mitgliedern genügt nach § 24 Absatz 1 Satz 2 GenG ein einzelnes Mitglied. Die Satzung kann weitergehende Regelungen zu Größe, Ressortverteilung und Vertretungsbefugnis treffen.


Die Mitglieder des Vorstands müssen nach § 24 Absatz 1 GenG Genossen sein, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Viele Satzungen lassen auch Nicht-Mitglieder zu – besonders Wohnungsgenossenschaften und Kreditgenossenschaften mit hauptamtlichen Vorständen öffnen das Amt für externe Geschäftsführer. Die Anmeldung zum Genossenschaftsregister nach § 28 GenG macht die Bestellung gegenüber Dritten wirksam; die Vertretungsbefugnis steht im Register und ist für Banken, Notare und Geschäftspartner verbindlich einsehbar.



Qualifikation: Was Vorstände können müssen


Das Genossenschaftsgesetz formuliert keine abschließenden fachlichen Voraussetzungen. Für bestimmte Branchen bestehen jedoch zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen – etwa die bankaufsichtsrechtliche Geeignetheitsprüfung nach § 25c KWG bei Kreditgenossenschaften. Abseits dieser Sonderregeln erwarten Prüfungsverbände und Aufsichtsräte Fachkenntnisse in der jeweiligen Branche – Wohnungsverwaltung, Bankwirtschaft, Energie oder Agrar –, ein solides Verständnis von Rechnungslegung und Jahresabschluss nach § 336 HGB, Kenntnis der genossenschaftsrechtlichen Kernpflichten und persönliche Integrität. Für hauptamtliche Positionen ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit eingeplant.


Aufsichtsrechtliche Besonderheiten prägen große Institute: Bei Kreditgenossenschaften prüft die BaFin Sach- und Leitungserfahrung und begrenzt die Zahl gleichzeitiger Mandate nach § 25c Absatz 2 KWG. Bei größeren Wohnungsgenossenschaften erwarten Prüfungsverbände nach SpaRKG und internen Regelwerken eine dokumentierte Eignungsprüfung inklusive Lebenslauf und Referenzen. Wer ein Vorstandsamt anstrebt, sollte die Erwartungen des zuständigen Prüfungsverbands frühzeitig kennen, denn eine spätere Beanstandung der Eignung kann die Amtsausübung faktisch blockieren.



Bestellung: Wer wählt den Vorstand?


Die Zuständigkeit für die Bestellung hängt von Größe und Satzung ab. § 24 Absatz 2 GenG sieht als Grundregel vor, dass kleinere Genossenschaften bis 20 Mitglieder den Vorstand durch die Generalversammlung bestellen, während bei Genossenschaften mit Aufsichtsrat der Aufsichtsrat zuständig ist, soweit die Satzung das vorsieht. Die Mitgliederversammlung kann sich über die Satzung Zustimmungs- oder Vetorechte vorbehalten, etwa für die Erstbestellung oder eine Gehaltsobergrenze. Üblich sind Amtszeiten von drei bis fünf Jahren mit Möglichkeit zur Wiederbestellung.


Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des zuständigen Organs und wird mit einem Dienstvertrag zwischen Genossenschaft und Vorstandsmitglied unterlegt. Nach § 37 GenG kann ein Vorstandsmitglied nicht zugleich Mitglied des Aufsichtsrats sein; auch Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten Grades von Vorstandsmitgliedern sind satzungsüblich von der gleichzeitigen Aufsichtsratstätigkeit ausgeschlossen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist konstitutiv für die Außenwirksamkeit der Vertretungsbefugnis.



Vergütung: Was Vorstände verdienen


Die Vergütung legt das bestellende Organ – meist der Aufsichtsrat – fest. Maßstab ist die Angemessenheit in Anlehnung an § 87 AktG: Sie muss in einem vernünftigen Verhältnis zu Aufgaben und Lage der Genossenschaft stehen. Unangemessen hohe Bezüge können eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen oder Haftungsrisiken nach § 34 GenG auslösen. Die Bandbreite ist groß: Kleine Wohnungsgenossenschaften bis 500 Wohnungen zahlen ihren hauptamtlichen Vorständen 2026 typischerweise 60.000 bis 100.000 Euro Fixvergütung, mittlere Häuser 100.000 bis 180.000 Euro, große Bestände über 3.000 Wohnungen 150.000 bis 280.000 Euro.


Bei kleineren Volksbanken mit Bilanzsumme unter einer Milliarde Euro liegt die Spanne bei 150.000 bis 250.000 Euro; größere Institute zahlen deutlich mehr. Energiegenossenschaften führen überwiegend ehrenamtliche Vorstände mit Aufwandsentschädigungen zwischen 3.000 und 12.000 Euro jährlich. Ehrenamtliche Vorstände bei Bürgerenergie-, Dorfladen- und kleinen Sozialgenossenschaften erhalten in der Regel keine Vergütung, sondern nur Aufwandsersatz; die Satzung kann eine pauschale Aufwandsentschädigung vorsehen. Variable Anteile an der Vergütung sind möglich, bei Kreditgenossenschaften durch die Institutsvergütungsverordnung jedoch eng reguliert.



Abberufung und vorzeitige Beendigung


Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund durch das bestellende Organ abberufen werden (§ 24 Absatz 3 GenG). Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Verlust des Vertrauens durch grobes Fehlverhalten. Die Abberufung berührt die dienstvertragliche Seite nur mittelbar; der Dienstvertrag endet nicht automatisch mit der Amtsbeendigung und muss gesondert gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden.


Neben der Abberufung endet das Amt durch Zeitablauf, Amtsniederlegung oder Tod. Jede Beendigung ist zum Genossenschaftsregister anzumelden, damit die Außenwirkung der Vertretungsbefugnis klar bleibt. Über Schadensersatzansprüche gegen ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied entscheidet die Generalversammlung nach § 39 GenG, Ansprüche werden durch den Aufsichtsrat geltend gemacht. Eine ordentliche Dokumentation der Vorstandsbeschlüsse und Berichte an den Aufsichtsrat ist in diesem Zusammenhang der wichtigste Schutz gegen spätere Haftungsansprüche.



Haftung: Der rechtliche Rahmen im Überblick


Vorstandsmitglieder haften nach § 34 GenG persönlich für schuldhafte Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Die Haftung besteht gegenüber der Genossenschaft; gegenüber Dritten haftet der Vorstand nur ausnahmsweise, etwa bei Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO oder bei vorsätzlichem Handeln. Bei ehrenamtlich Tätigen begrenzt § 34 Absatz 2 Satz 2 GenG die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit – ein wichtiges Privileg für kleine Genossenschaften mit unentgeltlichen Vorständen.


Zur Risikobegrenzung sind eine D&O-Versicherung, saubere Dokumentation von Vorstandsbeschlüssen und regelmäßige Einbindung des Aufsichtsrats zentral. Die Entlastung durch die Generalversammlung nach § 48 Absatz 1 GenG bestätigt die Geschäftsführung formell, schließt aber nicht alle späteren Ansprüche aus – etwa bei Tatsachen, die der Versammlung nicht bekannt waren. Wer das Amt seriös ausübt, dokumentiert Entscheidungen, holt Fachrat ein und nutzt die Beratung des Prüfungsverbands, behält damit einen starken Schutzschirm, selbst wenn im Nachhinein Verluste entstehen.



Häufige Fragen


Wie viele Vorstandsmitglieder muss eine Genossenschaft haben?

Nach § 24 Absatz 1 GenG mindestens zwei. Bei Genossenschaften mit höchstens 20 Mitgliedern genügt ein Vorstandsmitglied, wenn die Satzung das zulässt.


Muss ein Vorstand selbst Mitglied sein?

Grundsätzlich ja (§ 24 Absatz 1 GenG). Viele Satzungen lassen aber auch Nicht-Mitglieder als Vorstand zu, insbesondere bei professionell geführten Wohnungs- und Kreditgenossenschaften.


Wer bestellt den Vorstand?

Bei Genossenschaften mit Aufsichtsrat in der Regel der Aufsichtsrat. Bei kleineren Genossenschaften ohne Aufsichtsrat die Generalversammlung. Die Satzung kann abweichende Zuständigkeiten vorsehen.


Können Vorstände jederzeit abberufen werden?

Aus wichtigem Grund ja – durch Beschluss des bestellenden Organs (§ 24 Absatz 3 GenG). Der zugrundeliegende Dienstvertrag kann parallel nach § 626 BGB außerordentlich gekündigt werden.


Wie hoch ist die typische Amtsdauer?

Die Satzung legt sie fest. In der Praxis sind drei bis fünf Jahre üblich, mit Möglichkeit zur Wiederbestellung. Bei der ersten Bestellung nach Gründung werden häufig kürzere Laufzeiten (zwei Jahre) vereinbart.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen



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