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BFSG ein Jahr in Kraft: Erste Bilanz für Genossenschaften – Pflichten, Prüfpraxis, Nachrüstung

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Aktualisiert: 29. Apr.

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um und verpflichtet Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei zu gestalten. Nach einem Jahr lässt sich Bilanz ziehen: Welche Pflichten sind eingetreten, wie prüfen die Marktüberwachungsbehörden, welche typischen Mängel werden beanstandet und wie können Genossenschaften effizient nachrüsten? Der Beitrag gibt eine Standortbestimmung nach dem ersten Jahr.

Wer sich zunächst einen Überblick über die BFSG-Grundlagen verschaffen möchte, findet ihn in unserem Einstiegsartikel Barrierefrei seit Juni 2025: Warum das BFSG Genossenschaften mehr angeht, als viele denken.



Weitwinkelaufnahme einer geschwungenen Rampen-Architektur in der späten Abendsonne, sanfte Schatten und gleichmäßiger Übergang zum Eingang – architektonische Metapher für Barrierefreiheit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG verpflichtet bei B2C-Angeboten (Webshops, Buchungssysteme, Online-Banking, digitale Mitgliederportale) zur Einhaltung der EN 301 549 / WCAG 2.1 AA.

  • KMU-Ausnahme: Unternehmen mit unter 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. Euro Umsatz sind befreit; Genossenschaften sollten ihre Schwellen jährlich prüfen.

  • Nach einem Jahr zeigen die Behörden zunehmend proaktive Stichprobenprüfungen; typische Mängel sind fehlende Alt-Texte, mangelhafte Tastaturnavigation und unzureichende Kontraste.



Rechtlicher Rahmen: BFSG und BFSGV


Das Regelwerk steht auf zwei gesetzlichen Säulen. Das BFSG selbst regelt Geltungsbereich, Pflichten, Verantwortlichkeiten und Sanktionen und gilt seit dem 28. Juni 2025. Darunter liegt die BFSGV, die die konkreten Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen ausformuliert und als technischen Standard auf EN 301 549 verweist. Die Norm selbst entspricht im digitalen Bereich den WCAG 2.1 Level AA: 50 Erfolgskriterien, gruppiert in Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Diese drei Ebenen – Gesetz, Verordnung, Norm – greifen ineinander und geben einen prüfbaren Maßstab, der sich deutlich von den eher allgemeinen Vorgaben der BITV 2.0 im öffentlichen Sektor unterscheidet.


Die Marktüberwachung ist in Deutschland föderal organisiert. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) koordiniert auf Bundesebene; die Landesmarktüberwachungsbehörden prüfen in ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Nach ersten Unklarheiten 2025 sind die Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen inzwischen geklärt. Zuständig ist dabei in der Regel die Behörde am Sitz des Unternehmens; bei bundesweit tätigen Genossenschaften gibt es koordinierte Vorgehensweisen.


Sanktionsseitig sieht das BFSG Bußgelder bis 100.000 Euro vor. Ergänzt wird dies durch die Möglichkeit, bei Anordnungsverstößen die Marktbereitstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung zu untersagen – ein in der Praxis schärferes Schwert als das Bußgeld, weil es unmittelbar auf das Geschäftsmodell wirkt. In den ersten zwölf Monaten haben die Behörden beide Instrumente aber eher zurückhaltend eingesetzt; der Regelfall ist das schriftliche Anschreiben mit Fristsetzung zur Nachbesserung, nicht das sofortige Sanktionsverfahren.



Wer ist betroffen und wer nicht?


Die Abgrenzung entscheidet, ob eine Genossenschaft überhaupt in den Geltungsbereich fällt. Den ersten Filter bildet die B2C-Schwelle: Das BFSG gilt für digitale Produkte und Dienstleistungen, die an Verbraucher gerichtet sind; reine B2B-Angebote sind ausgenommen. Den zweiten Filter liefert die KMU-Ausnahme: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und weniger als zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen befreit. Für Produkte ist die Ausnahme enger gefasst und greift seltener. Genossenschaften sollten diese Schwellenwerte jährlich prüfen, weil Wachstum im Personal oder Umsatz die Ausnahme unbemerkt entfallen lässt.


Praxisrelevant ist die Einordnung nach Genossenschaftstyp. Bei Wohnungsgenossenschaften fallen öffentliche Mitgliederportale, Online-Beitritt und digitale Selbstauskunft für Wohnungssuchende unter das BFSG; ein reiner Mitgliederzugang mit wenigen Nutzern ist ein Grenzfall, der in der Prüfpraxis bislang großzügig beurteilt wird. Energiegenossenschaften mit Kundenportalen, Abrechnungen, Online-Beitritt und Mieterstromabwicklung sind klassische BFSG-Fälle ohne Ausnahmespielraum. Handels-, Konsum- und Einkaufsgenossenschaften mit Webshops und Endkundenverkauf sind immer betroffen – es sei denn, die KMU-Ausnahme greift.


Bei Genossenschaftsbanken ist die Lage eindeutig. Online-Banking, Wertpapier-Orderportale und digitale Vertragsabschlüsse unterliegen mit wenigen Ausnahmen dem BFSG; die KMU-Schwelle wird hier flächendeckend überschritten. Die Verbundorganisation hat seit 2025 Rahmenwerke veröffentlicht, die die konkrete Umsetzung erleichtern; eigene Genossenschaften müssen diese Rahmenwerke aber weiterhin in den eigenen Portalen prüfen und umsetzen. Ein Verweis auf „der Verbund liefert das“ ersetzt nicht die Eigenprüfung – diese Verantwortung bleibt bei der jeweiligen Genossenschaft als Diensteanbieterin.



Typische Mängel nach einem Jahr Prüfpraxis


Die ersten Prüfungen 2025 und 2026 zeichnen ein klares Muster. An erster Stelle stehen fehlende oder unpräzise Alt-Texte bei Bildern – generisches „Bild“ statt inhaltsbezogener Beschreibung. Dicht dahinter folgt die unvollständige Tastaturbedienbarkeit, insbesondere bei dynamischen Formular-Elementen, Kalendern und modalen Fenstern. Beide Mängel entstehen meist nicht aus mangelndem Wissen, sondern aus Content-Redaktion und JavaScript-Interaktionen, die bei der Entwicklung nicht konsequent mit Screenreadern und Tastatur getestet wurden. Das Nachrüsten ist im Einzelfall schnell möglich, erfordert aber einen systematischen Scan.


Die nächste Mängelgruppe betrifft Kontraste und semantische Struktur. Unzureichende Farbkontraste bei Text und Bedienelementen – unter 4,5:1 bei Fließtext, unter 3:1 bei Großtext und Icons – sind ein typischer Befund bei Corporate-Farbpaletten, die auf Kontraststärke nicht ausgelegt sind. Fehlende oder falsche ARIA-Labels bei Buttons, Links und Formularfeldern sowie eine unstrukturierte Überschriftenhierarchie (h1 bis h6 springend oder unlogisch) runden das Bild ab. Häufig ist auch die sichtbare Fokusanzeige beim Tastatur-Navigieren betroffen: Wer mit dem Tabulator durch die Seite läuft, sieht nicht, wo er gerade steht – für sehbehinderte Nutzer ein fundamentales Hindernis.


Zwei Mängelquellen spielen eine gesonderte Rolle. PDF-Dokumente ohne semantische Struktur – fehlende Lesezeichen, nicht getaggte Inhalte, unlogische Lesereihenfolge – sind ein Dauerbrenner; sie entstehen meist, wenn bestehende Word-Dokumente ohne barrierefreie Export-Einstellungen konvertiert werden. Und die Barrierefreiheitserklärung selbst: Sie fehlt in vielen Fällen schlicht oder ist nicht auffindbar, obwohl sie eine der formal einfachsten BFSG-Anforderungen darstellt. Wer diesen Punkt noch offen hat, sollte ihn zuerst schließen – sichtbar verlinkt im Footer, mit Geltungsbereich, Kontaktperson, Feedback-Mechanismus und Durchsetzungsverfahren.



Ein pragmatischer Nachrüstplan


Für Genossenschaften, die noch nicht oder unvollständig umgestellt haben, lässt sich ein Nachrüstplan in vier Phasen strukturieren. Den Auftakt bildet ein Audit über ein bis zwei Wochen: Automatische Tools wie axe DevTools, WAVE und Lighthouse liefern eine erste Mängelliste; manuelle Tests mit Screenreader (NVDA, VoiceOver) und Tastatur prüfen, was die Automatik nicht sieht. Aus dem Audit entsteht eine priorisierte Mängelliste – nach Schwere, Betroffenheit der Nutzergruppen und Aufwand der Behebung. Auf das Audit folgen die Quick Wins in zwei bis vier Wochen: Alt-Texte, Überschriftenstruktur, Kontraste, Fokusrahmen, ARIA-Labels und sichtbare Pflichtfeldmarkierungen. Diese Phase schließt 60 bis 80 Prozent der typischen Mängel.


Die dritte Phase betrifft strukturelle Nachrüstung über ein bis drei Monate: Überarbeitung komplexer Formulare, modaler Fenster, Filter und Datentabellen; PDF-Dokumente werden barrierefrei exportiert oder als HTML bereitgestellt. Diese Arbeit ist die eigentlich aufwendige und verlangt enge Abstimmung zwischen Redaktion, Entwicklung und – bei Produktportalen – dem Geschäftsprozess selbst. Die vierte Phase schließt Dokumentation und Schulung ab: Barrierefreiheitserklärung mit Geltungsbereich, Kontaktstelle und bekannten Ausnahmen, Schulung für Redaktion und Entwicklung, Monitoring mit Wiederholungsaudits einmal jährlich. Ohne diese vierte Phase fällt die mühsam aufgebaute Barrierefreiheit binnen zwei Jahren wieder in sich zusammen.


Das Budget ist realistisch anzusetzen. Eine typische Nachrüstung einer Genossenschafts-Website bewegt sich zwischen 8.000 und 40.000 Euro; komplexe Mitgliederportale oder Onlineshops mit umfangreicher Transaktionsfunktion liegen deutlich höher. Wichtiger als die absolute Summe ist die Verteilung: Gestaltung und Frontend-Entwicklung tragen meist den Hauptaufwand, gefolgt von Content-Nacharbeit und Dokumentation. Wer das Audit extern vergibt und die Nachrüstung intern oder mit dem bestehenden Dienstleister umsetzt, kommt in vielen Fällen am günstigsten durch; reine Fremdvergabe ist teurer, aber schneller.



Zusammenhang mit anderen Rechtsbereichen


Das BFSG steht nicht allein, sondern greift in mehrere andere Regelwerke hinein. Datenschutz und Consent-Management sind der unmittelbarste Nachbar: Cookie-Banner müssen selbst barrierefrei sein – gleiche Tastaturbedienung, gleiche Kontraste, gleiche Struktur wie der Rest der Seite. In der Praxis sind genau diese Banner häufig das schwächste Glied, weil sie von spezialisierten Drittanbietern geliefert und nicht im hauseigenen Design-System mitgepflegt werden. BFSG und DSGVO-Consent sollten deshalb gemeinsam bearbeitet und getestet werden.


Auf der Wettbewerbsseite kann eine unvollständige oder falsche Barrierefreiheitserklärung nach UWG angegriffen werden. Die Fallzahl ist 2025/26 noch gering, aber sie wächst; spezialisierte Abmahnvereine haben das Thema auf dem Radar. Wer die Erklärung formal sauber führt, schließt einen der einfacheren Angriffsvektoren. Ein zweiter Punkt ist die BITV 2.0, die für öffentliche Stellen weiterhin bindend ist. Genossenschaften mit öffentlich-rechtlicher Aufgabe – Bildungsträger, kommunale Beteiligung, mitgliedschaftlich organisierte öffentliche Einrichtungen – müssen unter Umständen beide Regelwerke beachten; die Anforderungen überlappen sich weitgehend, sind aber nicht identisch.


Abseits des digitalen Schwerpunkts greift das BFSG in das Vergaberecht und das Antidiskriminierungsrecht. Öffentliche Auftraggeber verlangen in Ausschreibungen zunehmend barrierefreie Lieferungen; das wirkt auf Genossenschaften als Auftragnehmer zurück und macht Barrierefreiheit zum Marktzugangsfaktor, nicht nur zur Compliance-Pflicht. Und das AGG: Unzugängliche Angebote können Diskriminierungsvorwürfe auslösen, auch wenn sie formal BFSG-compliant sind. Die Rechtsprechung dazu entwickelt sich erst; eine vorausschauende Gestaltung schützt die Genossenschaft doppelt und vermeidet Konflikte, bevor sie entstehen.



Häufige Fragen


Wir sind eine kleine Wohnungsgenossenschaft – müssen wir tatsächlich umstellen?

Wenn Sie ein öffentliches Mitgliederportal, Online-Beitritt oder eine Selbstauskunftsfunktion für Wohnungssuchende haben, fallen Sie unter das BFSG, sofern Sie nicht die KMU-Ausnahme erfüllen. Die KMU-Schwelle (unter 10 Mitarbeiter, unter 2 Mio. Euro Umsatz) greift für Dienstleistungen, aber nicht für Produkte. Eine individuelle Prüfung lohnt sich.


Sind PDFs auf der Website BFSG-relevant?

Ja, wenn sie Bestandteil einer BFSG-pflichtigen Dienstleistung sind, etwa Mitgliederrundschreiben mit Servicefunktion oder herunterladbare Formulare im Onboarding-Prozess. Rein interne Dokumente bleiben unkritisch. Wo möglich, sollten PDFs als HTML bereitgestellt oder barrierefrei exportiert werden.


Wie kommt die Marktüberwachung auf uns zu?

In den ersten zwölf Monaten überwiegend reaktiv (auf Beschwerden hin), zunehmend auch proaktiv durch Stichproben. Behörden schreiben typischerweise erst an und setzen eine Frist zur Stellungnahme; sofortige Bußgelder sind die Ausnahme.


Brauchen wir eine eigene Barrierefreiheitserklärung?

Ja. Sie muss Gültigkeitsbereich, bekannte Barrieren, Kontaktperson, Feedback-Mechanismus und Durchsetzungsverfahren enthalten. Muster gibt es von BFIT Bund und mehreren Landesbehörden.


Lohnt sich eine externe Zertifizierung?

Für Unternehmen mit breitem Publikum und hoher Sichtbarkeit (Wohnungsgenossenschaften, Handelsgenossenschaften) lohnt sich eine Zertifizierung nach DIN-Spec 35846 oder vergleichbaren Standards. Für kleinere Stellen reicht das interne Audit; eine externe Zweitmeinung ist in der Regel hilfreich.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen



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