top of page

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz seit Juni 2025: Welche Genossenschaften die Anforderungen prüfen sollten

  • 9. März
  • 5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 6. Mai

Digitale Barrierefreiheit auf Endgeräten als Symbolbild für das BFSG

Das Wichtigste in Kürze

  • BFSG seit 28.6.2025: WCAG 2.1 AA für alle neuen/erneuerten Websites & Portale

  • Kleinstunternehmer-Ausnahme: <10 MA und Umsatz/Bilanzsumme <2 Mio. EUR

  • Barrierefreiheitserklärung & Feedback-Kanal Pflicht; Büfgelder bis 100.000 EUR möglich


Es ist eine dieser Vorschriften, die auf den ersten Blick an Genossenschaften vorbei zu gehen scheinen und auf den zweiten Blick genau in ihr Zentrum treffen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt die europäische Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Seit dem 28. Juni 2025 gilt es vollumfänglich. Wer nach diesem Datum eine neue Website online stellt, einen neuen Online-Shop eröffnet oder ein Mitgliederportal überarbeitet, muss die Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 erfüllen – und damit die Richtlinien der WCAG 2.1 auf der Stufe AA. Das klingt technisch, hat aber unmittelbare Konsequenzen für den Alltag einer Wohnungs-, Handels-, Energie- oder Verbrauchergenossenschaft.


Viele Verantwortliche glauben, sie hätten bis 2030 Zeit. Diese Annahme ist ein Missverständnis, das teuer werden kann. Richtig ist: Für Dienstleistungen, die schon vor Juni 2025 auf dem Markt waren und die auf nicht-konforme Hardware angewiesen sind, besteht eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2030. Für alle anderen Fälle – Websites, E-Commerce, Online-Verträge, Mitgliederportale – gilt die Pflicht seit dem Stichtag. Eine neu gestaltete Website einer Wohnungsgenossenschaft, die im September 2025 gelauncht wurde, ist seit Tag eins compliance-pflichtig. Eine Erneuerung des Online-Verkaufsportals einer Handelsgenossenschaft fällt in dieselbe Kategorie.

Wie sich die Umsetzung in der Praxis nach einem Jahr bewährt hat, analysiert unser Folgeartikel BFSG ein Jahr in Kraft: Erste Bilanz für Genossenschaften.



Wer betroffen ist – und wo die stille Falle liegt


Das BFSG zielt auf Verbrauchergeschäfte. Reine B2B-Angebote sind grundsätzlich nicht erfasst. Das ist für Genossenschaften zunächst eine gute Nachricht, allerdings mit einem Vorbehalt: Die Abgrenzung muss eindeutig sein. Wer auf seiner Website nicht klar und sichtbar macht, dass Angebote sich nur an Geschäftskunden richten, gilt im Zweifel als B2C-Anbieter. Das betrifft in der Praxis viele Genossenschaften, deren Mitgliederportale, Bestellsysteme oder Veranstaltungsanmeldungen von Außenstehenden nicht klar abgegrenzt werden.


Eine zweite, weit unterschätzte Falle liegt in den automatisch generierten PDFs. Nebenkostenabrechnungen einer Wohnungsgenossenschaft, Geschäftsberichte, Rechnungen, Darlehensverträge – all diese Dokumente sind Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes, sofern sie Verbrauchern zugänglich gemacht werden. Die meisten ERP- und Abrechnungssysteme erstellen PDFs ohne semantische Struktur, ohne Tags, ohne Kontrastprüfung. Für Screenreader sind diese Dokumente schlicht nicht nutzbar. Das ist keine Theorie: Es ist einer der häufigsten Anhässe der Abmahnwelle, die seit Sommer 2025 über Online-Shops, Portale und Dienstleister schwappt.


Zwei Wellen lassen sich inzwischen klar unterscheiden. Die erste begann im August 2025 mit eher schlichten Massenabmahnungen gegen fehlende oder unvollständige Barrierefreiheitserklärungen, meist für Vergleichsbeiträge im unteren vierstelligen Bereich. Die zweite, die seit Februar 2026 läuft, arbeitet mit professionellen Audit-Berichten und dokumentiert konkrete Verstöße gegen WCAG 2.1 – fehlende Alt-Texte, unzureichende Farbkontraste, nicht tastaturbedienbare Formul are. Die Forderungen liegen deutlich höher. Parallel hat die Marküberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit in Magdeburg seit Anfang 2026 ihre aktive Kontrollphase begonnen. Bußgelder bis zu 100.000 Euro sind gesetzlich möglich; die ersten behördlichen Verfahren werden für die zweite Jahreshlälfte 2026 erwartet.


Für kleinere Genossenschaften enthält das Gesetz allerdings eine spürbare Erleichterung. Die Kleinstunternehmerausnahme nach § 3 Absatz 1 BFSG greift, wenn weniger als zehn Beschäftigte vorhanden sind und gleichzeitig die Bilanzsumme oder der Jahresumsatz zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte, und nicht, wenn Fördermittel für Barrierefreiheit genutzt wurden. Größere Genossenschaften können in Ausnahmefällen eine unverhältnismäßige Belastung nach § 17 BFSG geltend machen. Das erfordert aber eine dokumentierte Kostenabwägung und die Meldung an die Marküberwachung – eine bloße Behauptung genügt nicht.


Was jetzt praktisch zu tun ist


Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme. Welche digitalen Dienste erreichen Verbraucherinnen und Verbraucher? Dazu gehören die öffentliche Website, Mitgliederportale, mobile Apps, Online-Verträge, E-Mail-Newsletter, aber eben auch automatisch generierte Rechnungen und Abrechnungen. In einem zweiten Schritt sollte diese Bestandsliste einem technischen Audit unterzogen werden. Kostenlose Werkzeuge wie Lighthouse, WAVE oder axe DevTools geben einen ersten Eindruck; für rechtlich belastbare Ergebnisse lohnt sich ein manuelles Audit mit Screenreadern wie NVDA oder VoiceOver und eine Prüfung der Tastaturnavigation über alle Formul are hinweg.


Die Barrierefreiheitserklärung ist dabei nicht Kür, sondern Pflicht. Sie muss den Geltungsbereich klar definieren, die zugrunde liegenden Standards nennen, den Konformitätsstatus ehrlich beschreiben, nicht barrierefreie Inhalte auflisten, einen expliziten Feedback-Kanal anbieten und einen Zeitstempel der letzten Prüfung führen. Eine generische Aussage, Barrierefreiheit sei in Arbeit, ohne belastbaren Plan zieht Aufmerksamkeit auf sich – und zwar die falsche. Der Feedback-Kanal wird von Prüfenden gezielt getestet. Bleibt er unbeantwortet, ist das ein klares Indiz für Behörden, dass die Organisation das Thema nicht ernst nimmt.


Für die Pflichtprüfung nach § 53 GenG ist das BFSG bislang kein eigener Prüfungsstandard, aber es beginnt, in den Berichten der Verbände aufzutauchen. Die großen Prüfungsverbände haben bis zum Frühjahr 2026 keine einheitlichen Prüfungsleitlinien veröffentlicht, adressieren das Thema aber in Rundschreiben und Seminaren. In einem Prüfungsbericht kann eine fehlende oder mangelhafte Barrierefreiheit sehr wohl als Compliance-Risiko benannt werden – weil sie Bußgelder, Abmahnungen und Reputationsschäden nach sich ziehen kann. Der Vorstand trägt hier eine Sorgfaltspflicht, die sich nicht an die IT delegieren lässt.


Die stille Wahrheit hinter dem BFSG lautet: Es ist kein Nischenthema für Behörden und öffentliche Dienste, sondern ein Querschnittsgesetz mit direkter Wirkung auf den Genossenschaftsalltag. Wer im Frühjahr 2026 seine Website, sein Portal und die versendeten PDFs prüft, erkennt häufig Lücken, die sich mit begrenztem Aufwand schließen lassen. Wer abwartet, bis die nächste Abmahnung im Postfach liegt oder die Marküberwachungsstelle anklopft, zahlt teurer – sowohl finanziell als auch in Mitgliederkommunikation und Reputation. Die gute Nachricht: Barrierefreiheit ist keine Einbahnstraße. Sie macht Genossenschaften für ältere Mitglieder, Menschen mit Behinderungen, aber auch für mobile Nutzende zugänglicher. Genau diese Zielgruppen sind demografisch die Wachstumskohorten, auf die das genossenschaftliche Modell seit jeher setzt.


Häufige Fragen


Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Betroffen sind Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht oder erbracht werden. Bestandsprodukte und -verträge müssen bis 28. Juni 2030 angepasst werden; danach greift die Pflicht vollständig.


Welche Leistungen von Genossenschaften sind konkret betroffen?

Betroffen sind E-Commerce-Angebote (Online-Shops, Buchungssysteme), Mitgliederportale mit Vertragsabschluss-Funktion, Telefonbanking- und Apps von Volks- und Raiffeisenbanken, automatisierte Kundendialoge, elektronische Tickets und PDF-Mitteilungen, die Vertragsinhalte transportieren. Reine Informations-Websites ohne Transaktionsmöglichkeit fallen nicht darunter, Kontaktformulare mit rechtlicher Wirkung aber doch.


Welche technischen Standards sind einzuhalten?

Maßgeblich ist EN 301 549 V3.2.1, die auf WCAG 2.1 AA aufbaut. Konkret heißt das: Kontrastverhältnisse von mindestens 4,5:1, Tastaturbedienbarkeit aller Funktionen, alternative Texte für Grafiken, strukturierte Überschriften, Untertitel für Videos und Screenreader-kompatible PDFs. Eine Konformitätserklärung muss auf der Website öffentlich zugänglich sein.


Gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmen?

Ja. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und bis zu 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind von den Anforderungen an Dienstleistungen (nicht von Produkten) befreit. Viele Energie- und Wohnungsgenossenschaften liegen über dieser Schwelle und sind damit voll pflichtig. Die Ausnahme entbindet außerdem nicht von rein produktbezogenen Pflichten.


Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Beseitigungsverfügungen erlassen und Bußgelder bis 100.000 Euro je Verstoß festsetzen. Hinzu kommen zivilrechtliche Ansprüche von Verbänden und Einzelpersonen nach dem Unterlassungsklagengesetz. In der Praxis sind aktuell vor allem Abmahnungen und Wettbewerbsklagen zu beobachten, deren Kostenrisiko schnell fünfstellig ausfällt.


Quellen





Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.


Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de

Kommentare

Mit 0 von 5 Sternen bewertet.
Noch keine Ratings

Rating hinzufügen
bottom of page