GenG 2025: Digitalisierung, Textform und Blockchain-Chancen
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Aktualisiert: 29. Apr.
Die Reform des Genossenschaftsgesetzes 2025 ist in vielen Kapiteln eine Reform des Formrechts. Sie bricht die Schriftform als Regelform an Stellen auf, an denen sie über Jahrzehnte für Rechtssicherheit stand – bei Satzung und Beitritt, bei der Versammlungsführung, bei der Beschlussprotokollierung, bei der Anteilsübertragung. Der Grundton ist dabei nicht die Abschaffung analoger Abläufe, sondern die Gleichberechtigung von analog und digital. Textform steht neben Schriftform, Online-Versammlung neben Präsenztermin, elektronische Signatur neben handschriftlicher Unterschrift. Und an einer Stelle geht der Entwurf deutlich weiter: Er öffnet die Genossenschaft für blockchainbasiertes Kapitalmanagement, soweit die Satzung dies regelt und die Identität der Mitglieder eindeutig nachvollziehbar bleibt.

Das Wichtigste in Kürze
Textform nach § 126b BGB wird in §§ 8, 27 und 41 GenG als Regelform neben der Schriftform etabliert; Versammlungsbeschlüsse, Beitritte und Kündigungen können künftig textförmig erfolgen.
Digitale Versammlungen sollen ohne zusätzliche Satzungsregeln möglich sein; der Entwurf kehrt das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Reform 2023 um.
Blockchain- und Smart-Contract-Lösungen für Kapitalmanagement sind unter engen eIDAS-Bedingungen zugelassen; Anonymität bleibt ausgeschlossen, die Mitgliederliste nach § 30 GenG bleibt führend.
Textform als Regelform
Die Schriftform nach § 126 BGB verlangt eine eigenhändige Unterschrift auf der Urkunde. Das ist die Form, an der das Genossenschaftsrecht bislang an vielen Stellen festhält: Beitrittserklärung, Kündigung der Mitgliedschaft, Satzung, Protokolle der Generalversammlung. Der Referentenentwurf 2025 öffnet hier die Textform nach § 126b BGB. Textform verlangt keine eigenhändige Unterschrift, sondern lediglich, dass die Erklärung in lesbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird und der Erklärende erkennbar ist. Eine E-Mail mit dem Namen des Absenders genügt, ebenso ein textbasierter Beitritt über ein Online-Portal mit eIDAS-konformer Identifizierung.
Betroffen sind vor allem drei Paragrafen. § 8 GenG – Erwerb der Mitgliedschaft – lässt künftig Textform zu, wenn die Identität des Beitretenden sicher festgestellt werden kann. § 27 GenG – Vorstandsprotokolle – erlaubt Textform für Beschlussprotokolle, die bislang schriftlich festzuhalten waren. § 41 GenG – Kündigung der Mitgliedschaft – öffnet sich für textbasierte Kündigungen, wobei die Satzung eine strengere Form anordnen kann, um die Ernsthaftigkeit der Erklärung zu sichern. Für die Praxis bedeutet das: Ein digitales Mitgliederportal, in dem Beitritte und Kündigungen über ein signiertes Formular ablaufen, wird zum Regelfall – mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Mitgliederliste nach § 30 GenG in lesbarer, dauerhaft auswertbarer Form führungsfähig bleibt.
Digitale Versammlungen ohne Satzungsvorbehalt
Die Reform 2023 hatte digitale Generalversammlungen erlaubt, aber an eine entsprechende Satzungsermächtigung gebunden: Ohne Regelung in der Satzung konnte die Generalversammlung nur präsent oder in hybrider Form stattfinden. Der Entwurf 2025 kehrt dieses Verhältnis um. Digitale oder hybride Versammlungen sollen künftig auch ohne ausdrückliche Satzungsregel möglich sein, sofern die Einberufung die Versammlungsform hinreichend klar bekannt macht und die Rechte der Mitglieder – Rederecht, Antragsrecht, Abstimmungsrecht – technisch gesichert sind. Die Satzung kann weiterhin die reine Präsenzversammlung vorschreiben, muss das aber ausdrücklich anordnen.
Für bestehende Genossenschaften ist das eine spürbare Erleichterung. Wer heute digital tagen will, musste die Satzung ändern – was wiederum eine Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit voraussetzte. Mit dem Entwurf 2025 entfällt dieser Umweg. Vorstand und Aufsichtsrat entscheiden über die Versammlungsform im Rahmen der Einberufung, sofern keine entgegenstehende Satzungsklausel existiert. Der Entwurf schärft aber die Anforderungen an die technische Umsetzung: Identifikation der Teilnehmer, Nachvollziehbarkeit der Abstimmungen, Möglichkeit der Wortmeldung in Echtzeit, Protokollierungsstandards. Die Stellungnahmen eines Wirtschaftsprüferverbands haben an dieser Stelle präzisiert, dass die Versammlungsleitung eine Dokumentationspflicht über die technischen Abläufe trifft – Ausfälle müssen festgehalten, Beschlussfähigkeit eindeutig dokumentiert werden.
Blockchain und Smart Contracts für Kapitalmanagement
An einer Stelle geht der Entwurf deutlich weiter, als es die Reformen der vergangenen Jahre taten: Er öffnet die Genossenschaft für blockchain- und smart-contract-gestütztes Kapitalmanagement. Konkret heißt das: Die Satzung kann vorsehen, dass die Zeichnung, Übertragung und Rückzahlung von Geschäftsanteilen über ein distributed-ledger-basiertes System abgebildet wird. Smart Contracts können einzelne Prozessschritte automatisieren – etwa die Auszahlung des Geschäftsguthabens nach Kündigung oder die Zuteilung von Dividenden nach Beschluss.
Der Entwurf setzt dabei enge Leitplanken. Anonymität ist ausgeschlossen: Jedes Mitglied muss über ein eIDAS-konformes Identifikationsverfahren eindeutig identifizierbar sein, und die Mitgliederliste nach § 30 GenG bleibt der rechtlich führende Register. Ein Smart Contract kann Prozesse abbilden, aber nicht die gesetzliche Registerfunktion ersetzen. Das Registergericht kennt keine Token, sondern Mitglieder mit Namen, Adresse und Geburtsdatum; die Blockchain ist operativer Kanal, nicht Rechtsgrundlage. Für Bürgerenergiegenossenschaften, die mit vielen Kleinstbeteiligungen arbeiten, und für Plattformgenossenschaften mit dynamischen Mitgliederbewegungen kann die neue Öffnung dennoch Effizienzvorteile bringen.
Stellungnahmen aus dem Digitalsektor begrüßen die Öffnung und fordern teilweise weiter gehende Schritte – Token-basierte Governance, automatische Abstimmungen, DAO-Strukturen. Der Entwurf bleibt hier bewusst zurückhaltend: Der Förderauftrag nach § 1 GenG setzt eine echte Mitgliederbeziehung voraus, die über die Zeichnung eines Tokens hinausgeht. Traditionelle Dachverbände haben in ihren Stellungnahmen die Gefahr einer Entfremdung der Rechtsform betont, wenn Blockchain-Strukturen die persönliche Mitgliederbeziehung ersetzen. Der Kompromiss des Entwurfs: Blockchain als optionaler operativer Kanal, nicht als Organisationsersatz.
eIDAS als technische Leitplanke
Alle drei Öffnungen – Textform, Digitalversammlung, Blockchain – sind an die eIDAS-Verordnung gebunden. Qualifizierte elektronische Signaturen und elektronische Siegel nach eIDAS-Anhang I haben Schriftformäquivalenz; qualifizierte elektronische Zeitstempel sichern die Nachvollziehbarkeit von Erklärungszeitpunkten; qualifizierte Websiteauthentifizierung sichert die Vertrauenskette bei Online-Portalen. Der Entwurf verweist in mehreren Stellen auf eIDAS und überlässt die Detailausgestaltung einer Rechtsverordnung.
Für Genossenschaften bedeutet das: Jede digitale Infrastruktur, die sie für Beitritt, Versammlung oder Anteilsmanagement nutzen, muss eIDAS-konform sein. Einfache elektronische Signaturen – etwa das Einscannen einer Unterschrift oder das Tippen des Namens in ein Formular – reichen für rechtsförmliche Handlungen nicht. Für die Infrastruktur-Auswahl heißt das: Plattformen, die mit qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern zusammenarbeiten, sind mittelfristig erste Wahl. Genossenschaftsverbände werden voraussichtlich gemeinsame Infrastrukturen anbieten, um die Einstiegshürden für kleinere Genossenschaften zu senken.
Stellungnahmen: Pro-Digital versus Vorsicht
Die 24 Stellungnahmen zur Reform zeigen das Feld deutlich. Tech-nahe Initiativen, Plattformgenossenschaften und ein Energiegenossenschaften-Dachverband unterstützen die Digitalisierungslinie und fordern weitergehende Öffnungen – etwa die vollständige Ablösung des Notariats für Satzungsbeurkundungen, Token-basierte Beschlussverfahren, eine flexiblere Anteilsstruktur. Traditionelle Dachverbände warnen demgegenüber vor einer Entmaterialisierung der Mitgliederbeziehung: Die Genossenschaft lebe von persönlicher Beteiligung, und rein digitale Strukturen bergen das Risiko, dass Mitglieder die inhaltliche Kontrolle verlieren.
Der Entwurf findet einen Mittelweg, der die digitale Öffnung zulässt, den Förderauftrag aber als inhaltlichen Anker bestätigt. Eine Genossenschaft kann in weiten Teilen digital operieren, bleibt aber rechtlich an die Mindestmitgliederzahl, an die Mitgliederliste, an die Generalversammlung als höchstes Organ und an die Prüfungspflicht nach § 53 GenG gebunden. Für die Praxis wichtig: Die Reform öffnet Möglichkeiten, zwingt aber keine Genossenschaft zur Digitalisierung. Wer analog arbeiten will, kann das auch in Zukunft, sofern die Satzung entsprechende Regeln vorsieht.
Häufige Fragen
Kann eine Mitgliedschaft künftig per E-Mail begründet werden?
Die Textform nach § 126b BGB erlaubt das grundsätzlich, der Entwurf verlangt aber eine eIDAS-konforme Identifizierung des Beitretenden. Eine einfache E-Mail genügt dafür nicht. In der Praxis werden digitale Beitrittsportale mit Video-Ident oder Online-Ausweisfunktion die Regel sein.
Müssen wir die Satzung ändern, um digital zu tagen?
Nach dem Entwurf nicht mehr. Digitale und hybride Versammlungen sollen ohne ausdrückliche Satzungsregel möglich sein, sofern die Einberufung die Versammlungsform bekannt macht und die Mitgliederrechte gesichert sind. Die Satzung kann aber ausdrücklich reine Präsenzversammlungen anordnen.
Dürfen wir Geschäftsanteile über eine Blockchain abbilden?
Ja, sofern die Satzung dies regelt und ein eIDAS-konformes Identifikationssystem die Mitglieder eindeutig macht. Die Mitgliederliste nach § 30 GenG bleibt führend; ein Smart Contract ist operativer Kanal, nicht Rechtsgrundlage. Anonymität ist ausgeschlossen.
Was bedeutet eIDAS-Konformität in der Praxis?
Qualifizierte elektronische Signaturen, Siegel und Zeitstempel von zertifizierten Vertrauensdiensteanbietern. Einfache Signaturen – Name im Formular, eingescannte Unterschrift – reichen nicht. Die konkreten Anforderungen werden in einer Rechtsverordnung präzisiert.
Bleibt die Mitgliederliste nach § 30 GenG bestehen?
Ja. Die Mitgliederliste ist der rechtlich führende Register und bleibt durch die Reform unverändert. Sie kann elektronisch geführt werden, muss aber Mitgliederdaten in lesbarer, dauerhaft auswertbarer Form vorhalten und dem Registergericht zugänglich sein.
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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