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Online-Gründung und eNoVA: Die neuen notariellen Verfahren erklärt

30. Apr.
7 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. Okt.

Inhaltsübersicht



Die notarielle Beurkundung galt lange als Inbegriff der analogen Rechtsarbeit: Parteien erscheinen persönlich, unterzeichnen eine Papierurkunde, erhalten eine beglaubigte Abschrift. Seit August 2022 hat sich das schrittweise geändert. Das elektronische notarielle Verfahren – kurz eNoVA – erlaubt für bestimmte Gründungsvorgänge eine Online-Beurkundung per Videokonferenz. Die Reform 2025 hat den Anwendungsbereich erweitert. Für Genossenschaften bleibt das Bild gemischt: Die Gründung nach § 5 GenG erfordert weiterhin eine Satzungsfeststellung, die in Teilen elektronisch, in Teilen präsenzgebunden ist. Wer den Ablauf verstanden hat, kann vieles digital erledigen – ohne auf rechtliche Sicherheit zu verzichten.


Silhouette einer Person mit leuchtendem Smartphone vor einem regennassen Fenster in der Abenddämmerung, Lichtlinien spiegeln sich in den Regentropfen.
KI-generiertes Symbolbild (ChatGPT)

Rechtsstand: April 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.


Das Wichtigste in Kürze

  • eNoVA ist das elektronische notarielle Verfahren der Bundesnotarkammer für Online-Beurkundungen. Seit 2022 für GmbH-Gründungen, seit der Reform 2025 für weitere Gesellschaftsformen, für Genossenschaften in definierten Teilprozessen.

  • Zentrale Technik: Videoauthentifizierung über den Personalausweis mit eID-Funktion, qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung, sichere Signatur-Tokens und zertifizierte Vertrauensdienste.

  • Für Genossenschaften praktisch relevant: Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Vorstands- und Aufsichtsratswechsel, Anmeldungen zum Genossenschaftsregister – viele Schritte sind ohne Präsenz möglich, die Erstgründung der Genossenschaft aber weiter präsenzgebunden.



eNoVA und Ablauf der Online-Beurkundung


eNoVA ist ein technisches Verfahren, das die Bundesnotarkammer für deutsche Notarinnen und Notare zur Verfügung stellt. Es erlaubt die Beurkundung per Videokonferenz unter kontrollierten Bedingungen. Rechtsgrundlage bildet § 16a Beurkundungsgesetz (BeurkG), der seit August 2022 in Kraft ist. Das Verfahren ist nicht automatisch auf jede Beurkundung anwendbar. Das BeurkG zählt einen Katalog von Anlässen auf, die online erfolgen dürfen: Ursprünglich nur die Gründung einer GmbH mit Standardsatzung, später erweitert um Umwandlungen, Kapitalerhöhungen und bestimmte Registeranmeldungen. Die Reform 2025 hat den Katalog weiter geöffnet – der Gesetzgeber hat die Online-Gründung damit von einer Experimentierphase in den Regelbetrieb überführt.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Videoüberwachung oder zu einfachen Videoanrufen: eNoVA verlangt eine starke Authentifizierung beider Parteien, eine qualifizierte elektronische Signatur und eine durchgängige Protokollierung. Die Technik wird ausschließlich über zertifizierte Vertrauensdienste unter Aufsicht der Bundesnetzagentur betrieben; die Signaturschlüssel werden in gehärteten Hardwaremodulen erzeugt und verwahrt. Das Ergebnis ist rechtlich gleichwertig zu einer klassischen Präsenzbeurkundung – mit einem entscheidenden Unterschied: Es gibt kein Papieroriginal, sondern eine elektronische Urkunde, die beim Notar geführt wird.



Der Ablauf einer Online-Beurkundung


Die Online-Beurkundung läuft in vier Schritten. Erstens die Terminvereinbarung: Mandantin oder Mandant ruft im Notariat an, erhält einen Zugangslink und eine Anleitung. Zweitens die Vorab-Authentifizierung: Die Identität wird über die eID-Funktion des Personalausweises, über einen elektronischen Aufenthaltstitel oder über die eID-Karte eines anderen EU-Staates geprüft. Erforderlich ist ein kartenlesefähiges Smartphone oder ein Kartenlesegerät. Drittens die Beurkundung selbst: Die Parteien schalten sich in die Videokonferenz, die Notarin oder der Notar verliest den Entwurf der Urkunde, klärt Fragen, nimmt Änderungen auf. Viertens die Signatur: Die Parteien unterzeichnen die elektronische Urkunde mit qualifizierter elektronischer Signatur, die Notarin oder der Notar signiert anschließend. Die Urkunde liegt im zentralen Elektronischen Urkundenarchiv.

Die Dauer der eigentlichen Beurkundung ist vergleichbar mit einer Präsenzbeurkundung – in der Praxis zwischen 30 und 90 Minuten. Die Vorabphase kann jedoch zusätzliche Zeit kosten, weil Parteien die Authentifizierung technisch vorbereiten müssen. Für Unternehmen mit eingespielten Abläufen sinken die Zeiten nach wenigen Terminen deutlich. Kosten fallen nach Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an; die Online-Beurkundung ist in der Gebührenstruktur einer Präsenzbeurkundung gleichgestellt. Reisezeiten und -kosten entfallen dabei auf beiden Seiten.



Technik, Reichweite und Sicherheit


Das eNoVA-Verfahren stützt sich auf drei technische Säulen. Die erste ist die Videoauthentifizierung über die eID-Funktion. Der Personalausweis enthält seit 2010 einen Chip mit einer digital signierten Identitätsinformation; über eine zertifizierte App auf dem Smartphone oder über ein Kartenlesegerät am PC wird diese Information ausgelesen, mit dem eigenen PIN freigegeben und an die Notariatsseite übertragen. Das Verfahren ist nach den Maßgaben der Bundesnetzagentur und des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und gilt als hochvertrauenswürdig nach eIDAS-Assurance-Level hoch.

Die zweite Säule ist die qualifizierte elektronische Signatur nach der eIDAS-Verordnung. Sie ist rechtlich der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt und verlangt ein qualifiziertes Zertifikat sowie eine sichere Signaturerstellungseinheit. Im eNoVA-Kontext wird die Signatur über eine Fernsignatur erzeugt – die Signaturerstellungseinheit steht bei einem zertifizierten Vertrauensdiensteanbieter, die Nutzerin oder der Nutzer gibt die Signatur mit einem einmaligen Authentifizierungscode frei. Die dritte Säule ist die kryptographische Integrität der Urkunde: Die elektronische Datei wird mit einem Hash gesichert, die Signatur wird an den Hash gebunden, und nachträgliche Änderungen sind technisch ausgeschlossen.



Was für Genossenschaften gilt – und was nicht


Für Genossenschaften bleibt die Situation differenziert. Die Erstgründung einer Genossenschaft nach § 5 GenG verlangt eine Satzungsfeststellung durch mindestens drei Personen. Das Gesetz verlangt hierfür aktuell noch die persönliche Anwesenheit bei der Notarin oder dem Notar beziehungsweise eine qualifizierte Variante der elektronischen Beurkundung, die nicht in allen Notariaten verfügbar ist. Praktisch empfiehlt sich für die Erstgründung weiter die Präsenzbeurkundung oder die elektronische Präsenzbeurkundung im Notariat mit allen Beteiligten. Die GenG-Reform 2025 hat hier Erleichterungen für die Form der Satzung – Textform statt Schriftform – vorgesehen, die Satzungsfeststellung selbst bleibt aber notariatsgebunden.

Demgegenüber sind zahlreiche Folgeschritte im Lebenszyklus einer Genossenschaft heute online möglich: Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Bestellung und Abberufung von Vorstand und Aufsichtsrat, Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, Sitzverlegungen. Wer eine bestehende Genossenschaft führt, kann viele dieser Schritte mit eNoVA erledigen, wenn das eigene Notariat das Verfahren anbietet. In der Praxis empfiehlt sich eine Rückfrage beim gewählten Notariat, welche Anlässe online abgewickelt werden können. Die Reformdynamik ist weiter hoch – es lohnt sich, den Stand in Abständen aktiv zu prüfen.



Sicherheitsfragen: Was technisch schiefgehen kann


Die Online-Beurkundung ist rechtlich und technisch sicher – aber sie hat neue Angriffsflächen. Drei Punkte sind hervorzuheben. Erstens das Identitätsphishing: Angreifer versuchen, Beteiligten vor Online-Beurkundungen manipulierte Apps oder gefälschte Zugangslinks unterzuschieben. Die Gegenmaßnahme ist strikt: Nur die offizielle Plattform des Notariats nutzen, den Link im Zweifel telefonisch bestätigen, keine Smartphone-Apps aus Drittquellen laden. Zweitens die Signatur-PIN: Wer den Freigabecode für die qualifizierte Signatur weitergibt, verliert die ausschließliche Verfügungsgewalt über seinen Signaturschlüssel und damit die Kontrolle über Rechtsakte. Drittens die Geräteumgebung: Die Videoauthentifizierung ist nur so sicher wie das verwendete Smartphone oder der PC. Ein mit Schadsoftware infiziertes Gerät kann die Integrität gefährden.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat Empfehlungen für den Umgang mit qualifizierten Signaturen veröffentlicht. Kurz gefasst: Signaturtermine nur auf aktualisierten, gepflegten Geräten durchführen, die eID-PIN niemals weitergeben, bei Unsicherheit sofort das Notariat informieren. Für Genossenschaften, die eNoVA regelmäßig nutzen, lohnt sich eine kleine interne Richtlinie: Wer darf welche Beurkundungen vornehmen, welches Gerät wird verwendet, wer signiert im Vertretungsfall. Das entlastet Vorstände und Geschäftsstellen und schützt vor Fehlern.



Einordnung 2026


Im Oktober 2026 hatten wir die notariellen Seiten der GenG-Reform bereits beleuchtet. Dort standen die materiellen Änderungen im Vordergrund: die Textform für die Satzung nach § 126b BGB, der Wegfall der strikten Schriftform an einzelnen Stellen, die Auswirkungen auf Digitalisierungsprojekte. Der vorliegende Beitrag ergänzt das prozessual: Er zeigt, wie das Notariat selbst digitaler wird – unabhängig davon, ob der Gegenstand der Beurkundung eine GmbH, eine Genossenschaft oder eine Stiftung ist. Beide Perspektiven gehören zusammen. Wer die materielle Reform nutzen will, braucht auch einen Notariatsworkflow, der zu digitalen Prozessen passt. Wer in einer alten Präsenzkultur verharrt, verschenkt die Vorteile der Reform.



Was die 24-Stunden-Gründung bedeutet


Im öffentlichen Diskurs taucht seit einigen Jahren die Formel von der „24-Stunden-Gründung“ auf. Sie verspricht, dass eine Gesellschaft an einem Werktag gegründet und im Register eingetragen werden kann. Realistisch ist das – aber mit Bedingungen. Voraussetzungen sind eine Standardsatzung, eine geübte notarielle Beratung, eine saubere Kapitalaufbringung und ein Registergericht mit aktueller digitaler Infrastruktur. Für GmbH-Gründungen mit Musterprotokoll ist die 24-Stunden-Frist heute häufig erreichbar. Für Genossenschaften ist sie wegen der Prüfungspflicht nach § 11 Absatz 2 GenG nicht realistisch: Der Prüfungsverband prüft die Erfolgsaussichten und die Förderzweckprognose vor der Eintragung, und diese Prüfung dauert in der Regel Wochen bis Monate.

Das ist kein Fehler, sondern eine bewusste Schutzfunktion. Der Prüfungsverband verhindert Kapital- und Reputationsschäden, die eine voreilig eingetragene Genossenschaft den Mitgliedern zufügen könnte. Wer eine schnelle Rechtsform sucht, greift zur GmbH oder UG. Wer eine mitgliederdemokratische Organisation bauen will, nimmt sich die Zeit für eine saubere Prüfung. Die Online-Beurkundung beschleunigt dort, wo sie rechtlich kann, und der Prüfungsverband bleibt dort Schutzinstanz, wo er rechtlich muss.



Häufige Fragen


Kann ich eine Genossenschaft ausschließlich online gründen?

Nein. Die Gründungsbeurkundung nach § 5 GenG verlangt eine qualifizierte notarielle Form, und die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband nach § 11 Absatz 2 GenG braucht Zeit. Folgeschritte wie Satzungsänderungen oder Kapitalerhöhungen sind dagegen in vielen Fällen online möglich.


Welche Hardware brauche ich für eine Online-Beurkundung?

Einen internetfähigen PC oder Laptop mit Kamera und Mikrofon, ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät, einen aktivierten Personalausweis mit eID-Funktion und eine einmalig eingerichtete Signatur-App eines zertifizierten Vertrauensdiensteanbieters.


Ist eine Online-Beurkundung günstiger als eine Präsenz-Beurkundung?

Die Notarkosten nach GNotKG sind identisch. Einsparungen entstehen durch entfallene Reisezeit und Reisekosten, für beide Seiten. Für Genossenschaften mit bundesweit ansässigen Vorständen und Aufsichtsräten ist das ein relevanter Vorteil.


Was passiert, wenn die Videoverbindung während der Beurkundung abbricht?

Das Notariat bricht die Beurkundung ab und vereinbart einen neuen Termin. Eine teilweise erfolgte, aber nicht signierte Beurkundung entfaltet keine Rechtswirkung. Deshalb ist die durchgängige technische Qualität bei der Durchführung so wichtig.


Sind Dokumente aus eNoVA im Ausland anerkannt?

Die qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS ist im gesamten EU-/EWR-Raum gleichgestellt. Für Länder außerhalb der EU gelten nationale Anerkennungsregeln; für wichtige Drittstaaten existieren Apostille-Verfahren. Bei internationalen Geschäften empfiehlt sich eine Vorabklärung mit dem Notariat.


Führt die Genossenschaft das Original der elektronischen Urkunde selbst?

Nein. Das Original der elektronischen Urkunde wird im zentralen Elektronischen Urkundenarchiv der Bundesnotarkammer geführt. Die Genossenschaft erhält eine elektronische beglaubigte Abschrift, die rechtlich der Urkunde gleichsteht.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen




Orientierung und weiterführende Inhalte


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Bildhinweis: Titel- und Illustrationsbilder dieses Blogbeitrags sind KI-generierte Symbolbilder, erstellt mit ChatGPT. Sie sind keine fotografischen Nachweise realer Personen oder Ereignisse.

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