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Agrargenossenschaft: Rechtsform, Steuer, Förderung im Überblick

4. Juni
5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. Okt.

Inhaltsübersicht



Agrargenossenschaften sind ein ostdeutsch geprägtes Modell der landwirtschaftlichen Produktion – mehrheitlich aus den LPG hervorgegangen, heute moderne Mehrspartenbetriebe mit oft mehreren tausend Hektar Fläche. Der Beitrag ordnet die historische Entwicklung, die Rechtsform, die Besteuerung mit ihren Sonderregeln, die aktuelle GAP-Förderung bis 2027, Investitionsprogramme und die strukturellen Herausforderungen von Flächenbindung und Generationswechsel ein.


Weizenfeld am Abend mit Mähdrescher im Mittelgrund und Hofgebäuden im Hintergrund.
KI-generiertes Symbolbild (ChatGPT)

Rechtsstand: April 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.


Das Wichtigste in Kürze

  • Agrargenossenschaften sind eingetragene Genossenschaften (eG) mit landwirtschaftlichem Zweck und unterliegen dem GenG sowie – wo einschlägig – dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus der deutschen Wiedervereinigung.

  • Steuerlich gelten sie als Körperschaften. Die Freistellung nach § 5 Absatz 1 Nummer 14 KStG für genossenschaftliche Bearbeitungs- und Verwertungsbetriebe sowie pauschale Regelungen für landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind die wichtigsten Sonderregeln.

  • Die GAP-Förderperiode 2023–2027 bringt eine stärkere Koppelung an Umweltstandards. Für Agrargenossenschaften relevant sind v. a. Basisprämie, Öko-Regelungen, Agrardiesel-Rückvergütung und Investitionsförderungen über die Länder.



Historischer Hintergrund: Von der LPG zur eG


Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften waren in der DDR die dominierende Betriebsform. Mit der Wiedervereinigung 1990 standen die LPG vor der Wahl zwischen Auflösung, Umwandlung in eine GmbH oder AG oder – besonders häufig – der Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Viele Betriebe wählten diesen Weg und blieben als eG erhalten, weil die Genossenschaftsform die kollektiven Strukturen der Vorläufer am ehesten abbildete.


Diese historische Weichenstellung prägt den Sektor bis heute. Agrargenossenschaften haben durchschnittlich deutlich größere Flächen als westdeutsche Einzelbetriebe – oft mehrere tausend Hektar – und verbinden häufig Pflanzenbau, Tierhaltung und nachgelagerte Vermarktung in einem Unternehmen. Dieses Mehrspartenmodell ist eines der Merkmale, das die ostdeutsche Landwirtschaft strukturell von der westdeutschen unterscheidet und die Agrargenossenschaft zu einem der bedeutendsten Produzenten im deutschen Agrarsektor macht.



Rechtsform und Organe


Die Agrargenossenschaft ist eine eG und unterliegt dem GenG in vollem Umfang. Sie verfügt über drei Organe – Vorstand, Aufsichtsrat ab den Größenschwellen nach § 9 GenG und Generalversammlung – und kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht sein Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, in der Praxis meist einem Landesagrarprüfungsverband nach § 54 GenG. Die Pflichtprüfung findet nach § 53 GenG alle zwei Jahre statt, bei Bilanzsummen über zwei Millionen Euro jährlich. Mindestbetrag des Geschäftsanteils und Regelung der Einzahlung stehen in der Satzung (§ 7 GenG).


Der wirtschaftliche Zweck folgt § 1 GenG: Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mitglieder einer Agrargenossenschaft sind typischerweise Flächen- und Gebäudeeinbringer sowie aktive Landwirte, die ihre Arbeitskraft einbringen. Investierende Mitglieder ohne eigenes landwirtschaftliches Interesse können nur zugelassen werden, wenn die Satzung dies nach § 8 Absatz 2 GenG vorsieht – eine bewusste Abgrenzung, die das Modell gegen reine Finanzinvestoren schützt.



Besteuerung: Körperschaft mit Sonderregeln


Agrargenossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer mit 15 Prozent, der Gewerbesteuer je nach kommunalem Hebesatz und – soweit umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden – der Umsatzsteuer. Die Wohngemeinnützigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG greift für sie nicht. Relevant ist dagegen § 5 Absatz 1 Nummer 14 KStG: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können unter engen Voraussetzungen von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sein, wenn das Geschäft sich auf Bearbeitung oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Mitglieder oder auf Gewinnung und Verwertung von Futtermitteln beschränkt.


Umsatzsteuerlich nutzen viele Agrargenossenschaften die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG; seit 2022 gilt ein Umsatzhöchstsatz von 600.000 Euro, der Pauschalsatz liegt ab 2025 bei 7,8 Prozent. Die Agrardiesel-Rückvergütung nach § 57 EnergieStG erstattet bis zu 21,48 Cent je Liter Dieselkraftstoff für Arbeitsmaschinen; die bis 2023 geltende vollständige Rückerstattung wurde schrittweise abgebaut, seit 2026 liegt sie bei rund 56 Prozent des historischen Satzes. Rückvergütungen an Mitglieder sind nach § 22 KStG als Betriebsausgabe abziehbar, soweit sie auf einer Satzungsgrundlage beruhen und den mitgliedschaftlichen Geschäftsverkehr betreffen – die Kombination aus Pauschalbesteuerung und Rückvergütungsstruktur kann die effektive Steuerlast unter die einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft drücken.



GAP-Förderung 2023–2027


Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU läuft in ihrer aktuellen Förderperiode bis 2027 und gilt für landwirtschaftliche Betriebe unabhängig von ihrer Rechtsform. Kern der Direktzahlungen ist die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die 2026 voraussichtlich bei rund 149 Euro je Hektar liegt. Die Umverteilungseinkommensstützung wird für maximal 60 Hektar gewährt und ist daher für große Agrargenossenschaften mit mehreren tausend Hektar flächenmäßig von untergeordneter Bedeutung.


An Bedeutung gewonnen haben die Öko-Regelungen: Sie honorieren freiwillige Umwelt-, Klima- und teilweise Tierwohlleistungen und ergänzen die verpflichtende Konditionalität. Hinzu kommen flächenbezogene Förderungen der zweiten Säule, etwa für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, den Ökolandbau oder benachteiligte Gebiete. Auch Junglandwirte werden über die erste und zweite Säule gezielt gefördert.


Für große Agrargenossenschaften ist vor allem der Blick auf die GAP ab 2028 relevant: Die EU-Kommission hat eine stärkere Degression und eine Kappung der Direktzahlungen bei 100.000 Euro pro Betrieb vorgeschlagen. Diese Regelungen gelten noch nicht; sie befinden sich im politischen und europäischen Gesetzgebungsverfahren. Gerade für große und beschäftigungsintensive Agrarbetriebe könnten sie erhebliche Auswirkungen haben.



Investitionsförderung der Länder


Über die GAP hinaus können Agrargenossenschaften zahlreiche Programme der Bundesländer und der Landwirtschaftlichen Rentenbank nutzen. Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm liefert Zuschüsse und zinsverbilligte Darlehen für Stall- und Maschineninvestitionen und stellt zugleich Anforderungen an Tierwohl und Klimaschutz. Das Programm Rentenbank-Umweltbank bietet zinsvergünstigte Darlehen für erneuerbare Energien, Wassermanagement und ressourcenschonende Technik.


Hinzu kommen Sonderprogramme der Bundesländer – etwa Dürrehilfen, Weideprämien oder Grundwasserschutzprogramme – sowie EU-Strukturfondsprogramme wie EFRE und ELER, die über die Länder vergeben werden. Die Förderlandschaft ist fragmentiert und wechselt jährlich; eine systematische Beobachtung durch Geschäftsführung, Prüfungsverband und berufsständische Vertretung ist Voraussetzung, um keine relevanten Fenster zu verpassen. Für investitionsstarke Vorhaben kann die Kombination mehrerer Programme die Fremdfinanzierungslast spürbar reduzieren.



Herausforderungen: Flächenbindung und Generationswechsel


Zwei strukturelle Herausforderungen prägen den Sektor 2026. Viele Agrargenossenschaften bewirtschaften Flächen, die im Eigentum ausgeschiedener Mitglieder, Erben oder externer Eigentümer stehen; die Pachtverhältnisse sind häufig langfristig, aber der Generationswechsel bei den Eigentümern erzeugt zunehmenden Druck. Erbengemeinschaften verkaufen an Investoren, Pachten steigen, und Flächen werden teilweise vom Markt abgezogen. Vorstände müssen Flächenstrategien – Kauf, Langfristpacht, Bodenpoolmodelle – aktiv entwickeln, um die Produktionsgrundlage zu sichern.


Die Gründergeneration der Agrargenossenschaften geht in Rente, und Aufsichtsräte stehen vor der Aufgabe, Nachfolger für Vorstandsposten zu identifizieren und an die Betriebe zu binden. Vergütungsmodelle, Qualifikationsanforderungen und klare Entscheidungsstrukturen sind in dieser Übergangsphase besonders wichtig. Landesagrarprüfungsverbände bieten zunehmend Programme zur Führungskräfteentwicklung an, die diesen Übergang unterstützen; wer sich dort früh einbringt, mindert das Nachfolgerisiko – ein Thema, das die nächsten fünf bis zehn Jahre dominieren wird.



Häufige Fragen


Worin unterscheidet sich eine Agrargenossenschaft von einer landwirtschaftlichen GmbH?

Beide sind Körperschaften. Die eG hat die Besonderheit der Mitgliederdemokratie (ein Mitglied, eine Stimme), die Pflichtprüfung durch einen Verband und – bei entsprechender Satzung – die Möglichkeit, Mitgliederrückvergütungen steuerwirksam zu gewähren. Die GmbH ist stärker gesellschaftergeprägt und kann flexibler Stimmrechte staffeln.


Welche Rolle spielen die Bodeneigentümer?

Sie sind häufig Mitglied oder Verpächter. Die Satzung regelt, ob die Flächeneinbringung als Einlage auf einen Geschäftsanteil gewertet wird oder als reines Pachtverhältnis außerhalb der Mitgliedschaft läuft. Viele Agrargenossenschaften kombinieren beide Modelle.


Können sich Agrargenossenschaften in andere Rechtsformen umwandeln?

Ja, nach dem Umwandlungsgesetz. Ein Formwechsel in eine GmbH oder AG ist möglich, erfordert jedoch eine qualifizierte Mehrheit in der Generalversammlung und eine Prüfung durch den Verband. Steuerlich kann die Umwandlung erhebliche Konsequenzen auslösen.


Wie wirkt sich der Wegfall der Agrardiesel-Rückvergütung aus?

Seit 2026 liegt die Rückvergütung bei rund 56 Prozent des historischen Satzes. Für einen Betrieb mit 2.000 Hektar und rund 140.000 Litern Diesel im Jahr entspricht das einem Einkommensverlust von etwa 13.000 Euro gegenüber der alten Regelung. Der Wegfall wird über Effizienzmaßnahmen und die Neubewertung der Dieselpreise teilweise abgefedert.


Müssen Agrargenossenschaften Nachhaltigkeitsberichte abgeben?

CSRD-Pflicht nur für sehr große Unternehmen: Nach der Omnibus-Reform gilt die Nachhaltigkeitsberichtspflicht grundsätzlich nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz. Kleinere und mittlere Agrargenossenschaften sind damit in der Regel nicht unmittelbar CSRD-pflichtig.


Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



Quellen




Orientierung und weiterführende Inhalte


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