Was ist eine Genossenschaft? Rechtsform, Arten und Vorteile
- 7. Mai
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Aktualisiert: 30. Apr.
Die Genossenschaft ist eine der ältesten und stabilsten Rechtsformen im deutschen Wirtschaftsleben. Sie verbindet die gemeinsame wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder mit einem demokratischen Entscheidungsprinzip und einer langfristigen, Förderzweck-orientierten Organisationskultur. Der Beitrag führt durch die Legaldefinition in § 1 GenG, die sieben genossenschaftlichen Kernprinzipien, die acht wichtigsten Sektoren, den Gründungsweg, die Organe, Haftung und Ausschüttungen sowie die Vor- und Nachteile der Rechtsform.

Das Wichtigste in Kürze
Die Genossenschaft ist eine eigenständige Rechtsform nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) mit dem gesetzlich verankerten Förderauftrag gegenüber ihren Mitgliedern.
Gründung erfordert mindestens drei Mitglieder, eine Satzung, die gutachterliche Äußerung eines Prüfungsverbandes und die Eintragung ins Genossenschaftsregister.
Kernprinzip ist „ein Mitglied, eine Stimme“ – unabhängig von Geschäftsanteilen; die Haftung ist auf den Geschäftsanteil beschränkt, Nachschusspflichten sind optional in der Satzung zu regeln.
Definition und Kernprinzipien
Die Legaldefinition steht in § 1 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes. Danach sind Genossenschaften „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.“ Die drei Elemente sind prägend: die offene Mitgliederzahl, der Förderauftrag gegenüber den Mitgliedern und der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb als Umsetzungsform.
Mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt die eG nach § 13 GenG ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine juristische Person und kann selbst klagen und verklagt werden, Eigentum erwerben und Verträge schließen. Formal gilt die eG als Kaufmann kraft Rechtsform und ist damit ins Genossenschaftsregister – nicht ins Handelsregister – einzutragen. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Zulassung, nicht durch Kapitalanteilsübertragung wie bei der GmbH.
Die sieben genossenschaftlichen Kernprinzipien
Rechtlich sind in Deutschland vor allem § 1 GenG mit dem Förderauftrag, die Mitgliederoffenheit und das Stimmrechtsprinzip „ein Mitglied, eine Stimme“ nach § 43 Absatz 3 GenG maßgeblich. International orientiert sich die genossenschaftliche Bewegung an den sieben Prinzipien der International Co-operative Alliance: freiwillige und offene Mitgliedschaft, demokratische Mitgliederkontrolle, wirtschaftliche Mitwirkung der Mitglieder, Autonomie und Unabhängigkeit, Ausbildung und Information, Kooperation zwischen Genossenschaften sowie Vorsorge für die Gemeinschaft.
Diese Prinzipien sind im deutschen Recht nicht jeweils einzeln kodifiziert, prägen aber die gesamte Satzungs- und Prüfungspraxis. Sie werden bei der gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG und in der laufenden Pflichtprüfung regelmäßig herangezogen, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine Genossenschaft tatsächlich mitgliederorientiert handelt oder sich vom Förderauftrag entfernt hat. Die Prinzipien sind damit weicher Rahmen und harte Prüfungsmaßstäbe zugleich.
Arten und Gründung
Die Rechtsform eG ist branchenoffen, hat sich aber in klar abgrenzbaren Sektoren etabliert. Etwa 1.800 Wohnungsgenossenschaften mit rund 2,2 Millionen Wohnungen und 3 Millionen Mitgliedern stellen den größten Sektor nach Wohnvolumen. Rund 670 Volks- und Raiffeisenbanken mit etwa 30 Millionen Kundinnen und Kunden und über 18 Millionen Mitgliedern bilden die genossenschaftliche Finanzgruppe als eine der drei Säulen der deutschen Kreditwirtschaft. Etwa 900 Energiegenossenschaften mit rund 200.000 Mitgliedern betreiben Photovoltaik-, Wind- und Nahwärmeanlagen in Bürgerhand und werden seit dem Solarpaket I und den Energy-Sharing-Regelungen 2024 wieder häufiger gegründet.
Rund 1.700 Agrar- und Agrar-Produktivgenossenschaften – überwiegend in Molkerei, Viehwirtschaft, Weinbau und Obstbau sowie in der ostdeutschen Flächenproduktion – sichern gemeinsame Vermarktung und Weiterverarbeitung. Konsumgenossenschaften, die historisch älteste Form von 1864 in Rochdale, erleben in Deutschland ein Comeback durch die rund 450 Dorfläden als eG. Handwerks- und Mittelstandsgenossenschaften wie Bäckerei- oder Apothekenverbünde erzielen Skaleneffekte für kleine Unternehmen. Sozial- und Gemeinwohlgenossenschaften mit rund 300 Vertretern tragen Kitas, Pflegedienste und Stadtteilzentren. Als jüngste Entwicklung entstehen Plattformgenossenschaften, die Mobilitäts- und Lieferdienste den Nutzern oder Beschäftigten statt externen Investoren zur Verfügung stellen.
Gründung und Eintragung Schritt für Schritt
Eine Genossenschaft entsteht nach den §§ 4 bis 16 GenG in mehreren formalisierten Schritten. Mindestens drei natürliche oder juristische Personen müssen die Gründungsversammlung bilden und eine Satzung beschließen. Die Satzung muss nach § 6 GenG Firma, Sitz, Gegenstand sowie Bestimmungen zu Geschäftsanteilen und Bekanntmachungen enthalten; § 7 GenG ergänzt Regelungen zur Einzahlung, zur gesetzlichen Rücklage und zur Einberufung der Generalversammlung.
Vor der Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist die gutachterliche Äußerung eines zuständigen Prüfungsverbands einzuholen (§ 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG). Das Gutachten prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Plausibilität der Geschäftsidee und die Satzungsvorschriften. Die Gründungskosten sind moderat: Sie umfassen Gerichtsgebühr für die Eintragung, notarielle Kosten und das Verbandsgutachten. Konkrete Beträge variieren je nach Größe und Komplexität und sollten im Einzelfall mit dem zuständigen Prüfungsverband abgestimmt werden. Für kleinere Gründungen lassen sich die Gesamtkosten typischerweise unter 5.000 Euro halten.
Organe, Haftung, Vorteile und Grenzen
Die Genossenschaft kennt drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und General- oder Vertreterversammlung. Der Vorstand leitet die eG nach § 27 GenG in eigener Verantwortung und muss nach § 24 GenG aus mindestens zwei Personen bestehen; bei Genossenschaften mit höchstens 20 Mitgliedern genügt ein einzelnes Mitglied. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung nach § 38 GenG und hat mindestens drei Mitglieder; bei kleinen Genossenschaften mit höchstens 20 Mitgliedern kann er nach § 9 Absatz 1 Satz 2 GenG entfallen.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Nach § 43 Absatz 3 GenG hat grundsätzlich jedes Mitglied eine Stimme unabhängig von der Zahl seiner Geschäftsanteile. Die Satzung kann ein Mehrstimmrecht bis zu drei Stimmen einräumen, aber nur für besonders engagierte oder beitragsstarke Mitglieder und nur in engen Grenzen. Ab 1.500 Mitgliedern kann die Satzung statt der Generalversammlung eine Vertreterversammlung nach § 43a GenG vorsehen; seit der Reform 2025 sind zudem hybride und rein digitale Versammlungen bei entsprechender Satzungsgrundlage zulässig.
Haftung, Geschäftsanteile und Ausschüttungen
Die Haftung der Mitglieder ist in der Regel auf den Geschäftsanteil beschränkt (§ 2 GenG). Die Höhe des Anteils legt die Satzung fest; in der Praxis reichen die Spannen von 50 Euro bei Energiegenossenschaften und Dorfläden bis zu mehreren tausend Euro bei etablierten Wohnungsgenossenschaften. Eine Nachschusspflicht im Insolvenzfall ist seit 2006 nicht mehr der Regelfall; die Satzung muss sie ausdrücklich vorsehen oder ausschließen (§ 22a GenG). Viele moderne Satzungen schließen die Nachschusspflicht vollständig aus.
Gewinne können als Dividende auf den eingezahlten Geschäftsanteil nach § 19 GenG oder als warenbezogene Rückvergütung an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Rückvergütungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn, soweit sie sich an den Umsätzen mit Mitgliedern orientieren (§ 22 KStG) – ein Instrument, das bei Einkaufs- und Vermarktungsgenossenschaften wirtschaftlich oft wertvoller ist als die Dividende. Die Generalversammlung entscheidet mit dem Gewinnverwendungsbeschluss, wie viel ausgeschüttet und wie viel in Rücklagen oder Investitionen geht – ein jährliches Austarieren zwischen kurzfristiger Mitgliederausschüttung und langfristiger Substanzstärkung.
Vorteile, Grenzen und Prüfungspflicht
Die Genossenschaft verbindet wirtschaftliches Handeln mit demokratischer Mitgliederkontrolle und einer langfristig stabilen Eigenkapitalbasis. Statistische Erhebungen von Creditreform und DZ Bank zeigen Insolvenzraten bei etwa 0,1 Prozent pro Jahr – deutlich niedriger als bei jeder anderen Rechtsform. Zu den Vorteilen zählen die stabile Rechtsform mit langen Lebenszyklen, die demokratische Mitgliederkontrolle, der klare Förderauftrag gegenüber den Mitgliedern, die Eigenkapitalbildung durch Geschäftsanteile ohne Stimmrechtsverwässerung, die offene Mitgliederzahl mit formfreiem Ein- und Austritt und die steuerlichen Besonderheiten wie Rückvergütung und Wohngemeinnützigkeit 2.0 bei Wohnungsgenossenschaften.
Dem stehen Grenzen gegenüber: Die Gründung ist formeller als bei UG oder GbR wegen Prüfungsverband, Satzung und Register. Die laufende Pflichtprüfung nach § 53 GenG erzeugt jährliche oder zweijährliche Kosten. Genossenschaftsanteile sind kein börsenfähiges Instrument – Kapitalaufnahme an Kapitalmärkten ist nur eingeschränkt möglich. Das Demokratieprinzip ist für investorengeprägte Geschäftsmodelle ungeeignet. Der Förderauftrag begrenzt reine Gewinnthesaurierung; Rücklagen müssen im Mitgliederinteresse begründet sein. Jede Genossenschaft muss nach § 54 GenG Mitglied eines anerkannten Prüfungsverbands sein; die Prüfung erstreckt sich auf Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung und ist umfassender als die Abschlussprüfung bei der GmbH. Diese institutionelle Kontrolle ist der tragende Grund für die niedrige Insolvenzquote und zugleich der Preis, den die Rechtsform für ihre Stabilität zahlt.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen eG und GmbH?
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit Gewinnorientierung, verteilt auf Gesellschafter nach Kapitalanteil. Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine Personenvereinigung mit Förderauftrag gegenüber den Mitgliedern; pro Mitglied gibt es eine Stimme. Die eG hat eine offene Mitgliederzahl und ist gesetzlich zur Pflichtprüfung durch einen Prüfungsverband verpflichtet.
Wie viele Mitglieder braucht eine Genossenschaft mindestens?
Seit der GenG-Reform 2006 reichen drei Gründungsmitglieder. Diese können natürliche oder juristische Personen sein.
Haften Mitglieder einer Genossenschaft persönlich?
Nein – die Haftung ist grundsätzlich auf den eingezahlten Geschäftsanteil begrenzt (§ 2 GenG). Nur wenn die Satzung eine Nachschusspflicht vorsieht (§ 22a GenG), kommen im Insolvenzfall weitere Zahlungen auf Mitglieder zu.
Ist eine Genossenschaft gemeinnützig?
In der Regel nicht automatisch. Die eG kann aber als Wohnungsgenossenschaft unter § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG steuerbefreit sein und sich unter bestimmten Voraussetzungen seit 2026 als „wohngemeinnützig“ einstufen lassen. Klassische Gemeinnützigkeit nach § 52 AO setzt zusätzlich einen entsprechenden Satzungszweck voraus.
Wie oft muss eine Genossenschaft geprüft werden?
Nach § 53 GenG erfolgt die Pflichtprüfung mindestens einmal in zwei Jahren. Genossenschaften über bestimmten Größenklassen werden jährlich geprüft.
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.
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