KfW-Kredit 134: Förderung genossenschaftlichen Wohnens – Konditionen verbessert
- 22. Feb.
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 6. Mai

Das Wichtigste in Kürze
KfW 134 ab 3.2.2026: Förderhöchstbetrag 150.000 Euro/Wohnung, Tilgungszuschuss 15% (max. 22.500 Euro)
Förderung: Genossenschaftsanteile für selbst genutzten Wohnraum; Antrag vor Bezug und Zeichnung
Mindestens 10 Jahre Selbstnutzung erforderlich; Vorzeitige Rükkehr reduziert Zuschuss anteilig
Seit 3. Februar 2026 wurden die Konditionen des KfW-Kredits 134 verbessert: Der maximale Fördehöchstbetrag steigt auf 150.000 Euro je Wohnung, der Tilgungszuschuss auf 15 Prozent (maximal 22.500 Euro). Gefördert wird der Kauf wohnungsbezogener Genossenschaftsanteile für selbst genutzten Wohnraum. Das KfW-Merkblatt ist im Beitrag verlinkt.
Genossenschaftliches Wohnen ist für viele Menschen eine Alternative zur klassischen Eigentumswohnung oder zur Miete auf dem freien Markt. Der Zugang erfolgt über Mitgliedschaft und die Zeichnung wohnungsbezogener Pflichtanteile, die je nach Genossenschaft einen spürbaren Finanzierungsbedarf auslösen können. Genau hier setzt der KfW-Kredit 134 an: Er unterstützt Privatpersonen bei der Finanzierung solcher Genossenschaftsanteile, wenn die Wohnung anschließend selbst genutzt wird.
Was die neuen Konditionen für Wohnungsgenossenschaften in der Praxis bedeuten, analysiert unser Vertiefungsartikel KfW-Kredit 134 nach dem Februar-Update.
Zum 3. Februar 2026 wurden die Konditionen des Programms deutlich verbessert. Der Fördehöchstbetrag steigt von 100.000 Euro auf 150.000 Euro je Wohnung. Gleichzeitig wird der Tilgungszuschuss von 7,5 Prozent auf 15 Prozent angehoben. Das bedeutet: Ein Teil der Kreditsumme wird nach den Programmbedingungen nicht zurückgezahlt; maximal entspricht der Zuschuss 22.500 Euro. Neben diesen Änderungen wurden im Merkblatt redaktionelle Anpassungen und Präzisierungen vorgenommen, ohne dass dadurch der grundlegende Förderzweck verändert würde.
Das Programm richtet sich an Privatpersonen, die neu in eine Wohnung einer Wohnungsbaugenossenschaft einziehen und dafür Genossenschaftsanteile zeichnen müssen. Zentrales Kriterium ist die Selbstnutzung der Wohnung als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz. Die Förderung ist damit nicht für reine Kapitalanlagen gedacht, sondern für selbst genutzten Wohnraum im genossenschaftlichen Modell.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Zeitpunkt der Beantragung. Der Kredit wird nicht direkt bei der KfW beantragt, sondern über eine Hausbank beziehungsweise einen Finanzierungspartner. Dabei gilt typischerweise: Der Antrag muss vor dem Bezug der Wohnung und vor der Zeichnung der ersten Anteile gestellt werden. Der Ablauf ähnelt damit einer klassischen Kreditbeantragung, nur dass der Zweck nicht der Immobilienkauf, sondern die Finanzierung von Genossenschaftsanteilen ist.
Bei der Kreditprüfung spielt die Bonität eine zentrale Rolle. Anders als bei einer üblichen Immobilienfinanzierung stehen häufig keine dinglichen Sicherheiten wie Grundschulden zur Verfügung. Entsprechend wird in der Praxis stark auf die laufende finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellenden abgestellt. Manche Banken knüpfen daran zusätzliche Anforderungen, etwa zur Kontoführung oder zu internen Sicherheitenkonzepten. Die konkrete Ausgestaltung kann je nach Institut variieren.
Die Programmbedüngungen sehen typischerweise vor, dass die geförderte Wohnung für mindestens zehn Jahre selbst genutzt wird. Änderungen der Lebensumstände können allerdings dazu führen, dass eine Wohnung innerhalb dieses Zeitraums aufgegeben werden muss. Für diesen Fall wird beschrieben, dass der Kredit vorzüglich zurückgezahlt wird. Dann kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen; der Tilgungszuschuss wird in der Regel nur anteilig gewährt. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass eine Phase zwischen Rückzahlung des Kredits und dem tatsächlichen Auszug nicht gefördert ist und dann ein regulärer Zinssatz greifen kann – der zeitliche Ablauf ist damit finanziell relevant.
Bei Genossenschaftsanteilen stellt sich außerdem die Frage, wie und wann Einlagen zurückgezahlt werden, wenn die Mitgliedschaft endet. Die genauen Fristen ergeben sich aus der Satzung der jeweiligen Genossenschaft. In der allgemeinen Rechtslage werden hierfür Zeiträume genannt, die bis zu mehreren Jahren reichen können; in der Praxis sind aber häufig differenzierte Regelungen möglich, etwa wenn eine Wohnung zeitnah wieder belegt wird. Diese Satzungslogik ist ein typischer Unterschied zum Immobilienverkauf, bei dem Kaufpreis und Übergang meist zeitnäher zusammenfallen.
Für einen belastbaren Überblick sind die konkreten Förderbedingungen, Nachweise, Fristen, Laufzeiten und Zuschussregeln im KfW-Merkblatt beschrieben. Dort finden sich auch Hinweise zur Antragstellung über Finanzierungspartner und zur Dokumentation nach Auszahlung.
Download Merkblatt (PDF): KfW-Kredit 134 – Merkblatt (PDF)
Häufige Fragen
Was fördert der KfW-Kredit 134?
Der KfW-Kredit 134 finanziert den Erwerb von Anteilen an einer eingetragenen Wohnungsgenossenschaft zur Nutzung selbst bewohnten Wohnraums. Finanziert werden die satzungsmäßigen Geschäftsanteile, die ein Mitglied zeichnen muss, um eine Genossenschaftswohnung zu beziehen. Nicht finanziert werden laufende Nutzungsentgelte oder freiwillige Zusatzanteile.
Wie hoch ist die maximale Förderung seit Februar 2026?
Seit 3. Februar 2026 liegt der Höchstbetrag bei 150.000 Euro je Wohnung, der Tilgungszuschuss bei 15 Prozent (maximal 22.500 Euro). Vorher lag die Fördergrenze bei 100.000 Euro. Die Anhebung soll dem gestiegenen Wert genossenschaftlicher Anteile in Ballungsräumen Rechnung tragen.
Wer kann den Kredit beantragen?
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die die Genossenschaftsanteile zur Eigennutzung einer konkreten Wohnung erwerben. Anträge werden über die Hausbank gestellt, die KfW-Mittel werden an die Hausbank ausgereicht. Einkommensgrenzen gelten nicht, die Wohnung muss in Deutschland liegen und mindestens fünf Jahre selbst bewohnt werden.
Welche Konditionen gelten für Laufzeit und Zinsbindung?
Laufzeiten liegen zwischen 4 und 35 Jahren, die Zinsbindung zwischen 5 und 20 Jahren. Die Zinssätze werden tagesaktuell von der KfW veröffentlicht und liegen regelmäßig unter denen klassischer Immobiliendarlehen. Es gibt eine tilgungsfreie Anlaufzeit von bis zu drei Jahren, was die anfängliche Liquiditätsbelastung senkt.
Kann der Kredit mit anderen Förderungen kombiniert werden?
Ja, eine Kombination mit Wohn-Riester, kommunalen Wohnraumförderprogrammen und einzelnen Länderprogrammen ist möglich, solange keine Doppelförderung derselben Ausgaben entsteht. Eine gleichzeitige Nutzung mit KfW-Wohneigentum-Programmen (wie 124) für den Immobilienerwerb scheidet aus, da es sich hier nicht um Wohneigentum, sondern um Nutzungsrechte an Genossenschaftsanteilen handelt.
Quellen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle finanzielle, steuerliche oder rechtliche Beratung.
Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de



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