top of page

Genossenschaften 2026: Welche digitalen Verfahren inzwischen möglich sind

29. Apr.
4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. Okt.

Inhaltsübersicht



Online-Beglaubigung der Registeranmeldung, Beitrittserklärung in Textform, virtuelle Generalversammlung: Für eingetragene Genossenschaften bestehen inzwischen mehrere gesetzlich vorgesehene digitale Verfahren. Die Voraussetzungen und die Reichweite digitaler Verfahren unterscheiden sich je nach Rechtsform und Verfahrensschritt; ein pauschaler Vorrang der Genossenschaft gegenüber GmbH, AG und Verein lässt sich daraus nicht belastbar ableiten.


Silhouette einer Hand mit leuchtendem Smartphone vor Dämmerungshimmel, auf dem Display ein digitaler Fingerabdruck, warme Navy-Burgund-Töne mit Kupferakzent.
KI-generiertes Symbolbild (ChatGPT)

Rechtsstand: August 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.


Das Wichtigste in Kürze

  • eNoVA ermöglicht die volldigitale Genossenschaftsgründung per Videonotar.

  • Textform ersetzt Schriftform in vielen GenG-Vorschriften – E-Mail statt Brief.

  • Digitale Generalversammlungen sind seit der Reform satzungsmäßig möglich.

  • Kleine Genossenschaften profitieren am stärksten: weniger Kosten, höhere Teilnahme.

  • Herausforderungen: IT-Sicherheit, Datenschutz, Satzungsanpassung.



eNoVA: Genossenschaft gründen per Videokonferenz


Notarielle Online-Verfahren sind seit dem 1. August 2022 unter anderem für Anmeldungen zum Genossenschaftsregister möglich. Bei der eG betrifft das notarielle Online-Verfahren insbesondere die öffentliche Beglaubigung der Registeranmeldung (§ 157 GenG in Verbindung mit § 40a BeurkG). Die Satzung der Genossenschaft bedarf nach § 5 GenG der Textform; eine notarielle Beurkundung der Satzung ist für die Gründung einer eG nicht vorgeschrieben.


Die Online-Beglaubigung kann Reisewege zu einem Notariat vermeiden. Für die Nutzung des notariellen Online-Verfahrens gelten technische und Identifikationsvoraussetzungen, insbesondere geeignete Endgeräte und ein zugelassenes elektronisches Identifizierungsmittel. Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt; für die Nutzung des Online-Verfahrens fallen zusätzlich Pauschalen für das Videokommunikationssystem an.



Textform statt Schriftform: Das Ende des Briefkastens


Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurden zum 1. Januar 2025 zahlreiche Formerfordernisse im Genossenschaftsrecht abgesenkt. Im geltenden GenG ist Textform unter anderem für Beitrittserklärungen (§ 15), Stimmvollmachten (§ 43 Abs. 5) und Kündigungen (§ 65) vorgesehen; bei Beitrittserklärung, Stimmvollmacht und Kündigung kann die Satzung Schriftform vorsehen.


Textform nach § 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger; eine E-Mail kann diese Voraussetzungen erfüllen. Ob Textform im konkreten Fall genügt, richtet sich jedoch nach der jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelung und der Satzung der Genossenschaft.



Digitale Generalversammlung: Höhere Teilnahme, neue Pflichten


Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft grundsätzlich in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. § 43b GenG sieht neben der Präsenzversammlung insbesondere virtuelle, hybride und gestreckte Versammlungsformen vor. Soweit die Satzung keine bestimmte Form festlegt oder das Auswahlermessen beschränkt, entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen über die Versammlungsform. Auch hybride Formate – ein Teil der Mitglieder vor Ort, der Rest digital – sind möglich.


Bei virtuellen und hybriden Formaten sind die gesetzlichen Teilnahme- und Kommunikationsrechte nach § 43b GenG sicherzustellen. Die Einberufung muss unter anderem die Versammlungsform und die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation enthalten (§ 46 GenG). Die Niederschrift hat die in § 47 GenG vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.



Im Vergleich: Warum die eG digitaler ist als GmbH und AG


Die GmbH kann nach § 2 Abs. 3 GmbHG mittels Videokommunikation gegründet werden. Für die AG verlangt § 23 AktG weiterhin die notarielle Beurkundung der Satzung. Virtuelle Hauptversammlungen der AG sind unter den Voraussetzungen des § 118a AktG möglich. GmbH-Gesellschafterversammlungen können nach § 48 Abs. 1 GmbHG fernmündlich oder mittels Videokommunikation stattfinden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.


Die eG verfügt über mehrere digital nutzbare Verfahren, insbesondere Textform für bestimmte Mitgliedserklärungen, virtuelle und hybride Generalversammlungen sowie die Online-Beglaubigung von Registeranmeldungen. Ob sie im Vergleich zu anderen Rechtsformen insgesamt als „digitaler“ einzuordnen ist, lässt sich ohne einen einheitlichen Vergleichsmaßstab nicht belastbar feststellen.



Herausforderungen: IT-Sicherheit und Satzungsanpassung


Bei digitalen Versammlungen sind neben den Anforderungen des GenG die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind nach Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen.


Eine Satzungsänderung ist nicht generell Voraussetzung für digitale Generalversammlungen oder Erklärungen in Textform. Nach § 43b Abs. 6 GenG entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat über die Versammlungsform, soweit die Satzung die Form nicht festlegt. Für bestimmte bestehende Schriftformklauseln enthält § 177 GenG bis zum 31. Dezember 2029 eine Übergangsregelung.



Ausblick: Blockchain, Token und die nächste Stufe


Mit dem Regierungsentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform sind weitere digitale Erleichterungen vorgesehen; der Entwurf ist jedoch vom geltenden Recht zu unterscheiden. Konkrete gesetzliche Regelungen zu blockchain-basierten Mitgliederregistern, tokenisierten Genossenschaftsanteilen oder Smart Contracts ergeben sich aus den geprüften amtlichen Quellen derzeit nicht.



Häufige Fragen


Was ist eNoVA und wie funktioniert die Online-Gründung?

Bei einer Genossenschaft kann insbesondere die öffentliche Beglaubigung der Anmeldung zum Genossenschaftsregister mittels Videokommunikation erfolgen (§ 157 GenG, § 40a BeurkG). Die Satzung der eG wird nicht notariell beurkundet; sie bedarf nach § 5 GenG der Textform.


Was bedeutet Textform statt Schriftform für Genossenschaften?

In mehreren Vorschriften des GenG ist Textform vorgesehen. Nach § 126b BGB setzt Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus; eine E-Mail kann genügen, wenn die gesetzlichen Anforderungen an Textform erfüllt sind. Bei Beitrittserklärungen und Kündigungen kann die Satzung jedoch weiterhin Schriftform vorschreiben.


Können Generalversammlungen in weiten Teilen digital stattfinden?

Ja. § 43b GenG sieht virtuelle, hybride und gestreckte Versammlungsformen vor. Eine ausdrückliche Satzungsermächtigung ist nicht generell erforderlich; soweit die Satzung die Form nicht festlegt, entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach § 43b Abs. 6 GenG.


Welche Vorteile hat die Digitalisierung für kleine Genossenschaften?

Digitale Verfahren können auch kleinen Genossenschaften organisatorische Erleichterungen ermöglichen. Eine pauschale Aussage über geringere Gründungskosten, höhere Teilnahmequoten oder insgesamt geringeren Verwaltungsaufwand ist jedoch ohne belastbare Daten nicht möglich.


Gibt es Risiken bei der Digitalisierung von Genossenschaftsprozessen?

Ja. Je nach digitalem Verfahren sind insbesondere die gesetzlichen Vorgaben des GenG, die datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie die technischen Voraussetzungen des eingesetzten Systems zu beachten.



Quellen




Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.


Für weitere Informationen zu den Leistungen des Genossenschaftsverbandes der Länder e.V. (GVdL) steht Ihnen der Verband gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Orientierung und weiterführende Inhalte


Kommentare

Mit 0 von 5 Sternen bewertet.
Noch keine Ratings

Rating hinzufügen

Bildhinweis: Titel- und Illustrationsbilder dieses Blogbeitrags sind KI-generierte Symbolbilder, erstellt mit ChatGPT. Sie sind keine fotografischen Nachweise realer Personen oder Ereignisse.

bottom of page