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Genossenschaft gründen: Schritt für Schritt vom Gründerkreis zum Register

28. Apr.
5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 11 Stunden

Inhaltsübersicht



Gründerkreis am Konferenztisch mit Flipchart Satzung/Mitglieder/Gründungsprüfung als Symbolbild für Genossenschaftsgründung

Rechtsstand: August 2026 · Dieser Beitrag richtet sich an Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder von Genossenschaften.


Das Wichtigste in Kürze

  • § 4 GenG: Mindestens drei Mitglieder, Satzung in Schriftform (ab 1.1.2025 Textform für Beitritte nach § 15b GenG), obligatorische Gründungsprüfung durch einen Prüfungsverband.

  • Gründungskosten typisch 4.000–5.500 EUR (Prüfung 3.100–3.900, Notar und Register 350–500); kein Mindestkapital wie bei GmbH.

  • Vereinfachte Prüfung nach § 53a GenG ab 1.1.2025 möglich: Bilanzsumme bis 450.000 EUR, Umsatz bis 900.000 EUR, maximal 10 Arbeitnehmende.


Eine Genossenschaft zu gründen ist einfacher als sein Ruf – und gleichzeitig anspruchsvoller als viele denken. Einfach, weil das Gesetz kein Mindestkapital verlangt und drei Mitglieder genügen. Anspruchsvoller, weil die Gründung einer Genossenschaft in der Regel vorgesehen durch einen Prüfungsverband begleitet wird – anders als bei einer GmbH. Der folgende Leitfaden führt durch die sieben Stationen von der Idee bis zum Registereintrag und benennt die typischen Stolpersteine.


Schritt 1: Gründerkreis und Geschäftskonzept


Das Genossenschaftsgesetz verlangt in § 4 GenG mindestens drei Gründungsmitglieder. In der Praxis empfiehlt sich ein breiterer Gründerkreis – fünf bis zehn Personen – um in den Organen Vorstand und Aufsichtsrat später handlungsfähig zu sein. Die Gründungsmitglieder sollten früh klären, ob die Genossenschaft ausschließlich dem Mitgliedergeschäft dienen oder auch an Nichtmitglieder Leistungen erbringen soll; das hat steuerliche Folgen bei der Rückvergütung nach § 22 KStG.

Der erste Pflichtschritt ist das schriftliche Geschäftskonzept. Es beschreibt den Förderzweck, den Markt, die Wirtschaftsplanung für drei Jahre, die Finanzierung sowie die Gremien und Prozesse. Ohne ein tragfähiges Konzept wird der Prüfungsverband später kein Gutachten erstellen – Investoren und Förderbanken ohnehin nicht.


Schritt 2: Satzung entwerfen


Die Satzung ist das rechtliche Fundament der Genossenschaft. § 6 GenG gibt einen Pflichtkatalog vor: Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Bestimmungen über die Bildung der Organe, Geschäftsanteile, Bekanntmachungen. Hinzu kommen Regelungen zum Eintritt und Austritt, zur Pflichtnachschuss-Freiheit beziehungsweise -Pflicht (§ 22 GenG) und zum Verfahren der Generalversammlung. Mit der GenG-Reform 2025 sind virtuelle und hybride Versammlungen zulässig – die Satzung sollte das Format ausdrücklich regeln, auch wenn die fünfjährige Übergangsfrist nach § 177 GenG bis 2029 läuft.

Aufsichtsratspflicht besteht grundsätzlich bei mehr als 20 Mitgliedern (§ 9 GenG). Kleinere Gründungen dürfen – entsprechende Satzungsklausel vorausgesetzt – ohne Aufsichtsrat starten, die Generalversammlung übernimmt dann dessen Aufgaben. Das erspart organisatorischen Aufwand und wird inzwischen bei Dorfladengenossenschaften und kleinen Kita-Genossenschaften regelmäßig genutzt.


Schritt 3: Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband


Vor der Registereintragung muss der Prüfungsverband ein Gründungsgutachten erstellen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Geprüft werden die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die Kapitalausstattung und die Satzung auf Gesetzeskonformität. Die Kosten liegen bei 25 bis 30 Prüfstunden zu einem marktüblichen Stundensatz um 125 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer – insgesamt 3.125 bis 3.940 Euro. Wer die vereinfachte Prüfung nach § 53a GenG wählt (Bilanzsumme bis 450.000 Euro, Umsatz bis 900.000 Euro, höchstens zehn Arbeitnehmende), kann hier bis zu 40 Prozent sparen.

Der Prüfungsverband ist nicht frei wählbar im engeren Sinne – die Genossenschaft muss einem Verband angehören, der die Prüfung übernimmt. Mit der Mitgliedschaft entsteht ein Dauerverhältnis: Der Verband übernimmt später auch die Pflichtprüfung nach § 53 GenG und wirkt auf die Mängelbehebung hin.


Schritt 4: Gründungsversammlung und Notar


In der Gründungsversammlung beschließen die Gründungsmitglieder die Satzung einstimmig, zeichnen sie und wählen Vorstand und – sofern vorgesehen – Aufsichtsrat. Die Niederschrift ist vom Vorstand zu unterzeichnen; nach § 47 GenG reicht seit 2025 die Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, wohl aber die notarielle Anmeldung zum Genossenschaftsregister – Notargebühren bewegen sich zwischen 300 und 500 Euro.


Schritt 5: Registereintragung


Mit Anmeldung, beglaubigter Satzung, Gründungsgutachten und Nachweisen über die gewählten Organmitglieder wird die Genossenschaft zum Genossenschaftsregister angemeldet (§ 11 GenG). Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der Genossenschaft. Es fallen Registergebühren an; konkrete Beträge ergeben sich aus dem GNotKG. Mit der Eintragung entsteht die juristische Person; erst ab diesem Moment darf die Genossenschaft unter ihrem Namen Verträge schließen.

In der Praxis dauert die Eintragung vier bis zehn Wochen nach Einreichung – abhängig von der Auslastung des Registergerichts und Rückfragen zur Satzung. Wer auf einen Fördertermin oder Mitgliederversammlungstermin angewiesen ist, sollte entsprechend Vorlauf einplanen.


Schritt 6: Steuernummer, Bankkonto und Pflichtmeldungen


Nach der Registereintragung folgt die Anmeldung beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung), die Eröffnung eines Geschäftskontos auf den Namen der Genossenschaft und – bei Beschäftigten – die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Für das erste Geschäftsjahr ist eine Eröffnungsbilanz nach § 242 HGB zu erstellen; die Buchführungspflicht beginnt mit Eintragung. Wer Mitglieder am Gewinn beteiligt, sollte die Regeln zur genossenschaftlichen Rückvergütung in der Satzung klar verankern.

Je nach Geschäftsmodell kommen branchenspezifische Pflichten hinzu: Energiegenossenschaften melden sich bei der Bundesnetzagentur an, Wohnungsgenossenschaften bei der Landesbehörde für Wohnraumförderung, Finanzgenossenschaften bei der BaFin. Seit 2025 genießen Genossenschaften bei digitaler Schwarmfinanzierung bis sechs Millionen Euro pro Jahr die Befreiung von der Prospektpflicht – ein wichtiger Vorteil gerade für Bürgerenergie-Projekte.


Häufige Fragen


Wie viele Mitglieder sind für die Gründung einer Genossenschaft nötig?

Seit der GenG-Reform 2006 reichen drei Gründungsmitglieder aus (§ 4 GenG). Das können natürliche oder juristische Personen sein. Ein Mindestkapital verlangt das Gesetz nicht – Höhe und Einzahlung der Geschäftsanteile regelt die Satzung. Für die operative Handlungsfähigkeit empfehlen viele Prüfungsverbände jedoch einen realistischen Kapitalstock, der den Aufbau und das erste Geschäftsjahr finanziert.


Was kostet eine Genossenschaftsgründung typischerweise?

Die Gesamtkosten setzen sich aus Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband, Notarkosten für die Anmeldung und der Registergebühr zusammen. Hinzu können Kosten für Rechtsberatung und Konzeptentwicklung kommen. Konkrete Beträge variieren je nach Verband und Komplexität und sollten im Einzelfall mit dem zuständigen Prüfungsverband abgestimmt werden.


Was prüft der Prüfungsverband bei der Gründungsprüfung?

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG prüft der Verband, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönliche Eignung der Gründer die Annahme rechtfertigen, dass die Genossenschaft dauerhaft bestandsfähig ist. Konkret werden Geschäftsplan, Finanzplanung, Satzung und die geplante Organstruktur geprüft. Ohne positives Gutachten verweigert das Registergericht die Eintragung.


Wie lange dauert es von der Idee bis zur Registereintragung?

Realistisch sind sechs bis zwölf Monate. Die Konzeptentwicklung und Satzungserstellung nehmen zwei bis vier Monate in Anspruch, die Gründungsprüfung durch den Verband weitere vier bis zehn Wochen. Nach Beschluss in der Gründungsversammlung dauert die Registereintragung zusätzlich zwei bis sechs Wochen. Die vereinfachte Prüfung nach § 53a GenG kann den Ablauf für kleine Genossenschaften merklich beschleunigen.


Was ist die vereinfachte Prüfung nach § 53a GenG?

Für kleine Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern und einer Bilanzsumme bis 1,5 Mio. Euro erlaubt § 7a GenG eine vereinfachte Gründungsprüfung mit reduziertem Umfang und geringeren Gebühren. Der Prüfungsverband beschränkt sich auf die Kernfragen der Bestandsfähigkeit. Diese Erleichterung ist vor allem für kleine Dorfläden, Schülergenossenschaften oder lokale Energieprojekte gedacht.


Quellen





Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.


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