Bürokratieentlastungsgesetz IV: 12 Erleichterungen für Genossenschaften 2026
- 15. Mai
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Aktualisiert: 30. Apr.
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Es bündelt über 60 Einzelmaßnahmen zur Reduzierung administrativer Lasten. Die Bundesregierung rechnet mit einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft von rund 944 Millionen Euro. Für Genossenschaften sind davon rund ein Dutzend Regelungen unmittelbar relevant – von kürzeren Aufbewahrungsfristen über Textform im Arbeitsrecht bis zur Flexibilisierung der Generalversammlung. Dieser Artikel fasst die zwölf wichtigsten Punkte für Vorstände, Aufsichtsräte und Verwaltung zusammen.

Das Wichtigste in Kürze
Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege nach § 147 AO und § 257 HGB von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Textform statt Schriftform in vielen arbeits- und handelsrechtlichen Normen – u.a. befristete Arbeitsverträge in Textform zulässig (§ 14 TzBfG n.F.).
Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige entfällt; Unternehmensgründung durch steuerliches Kontoaufnahmeverfahren beschleunigt; Schwellenwerte bei Lohnsteueranmeldung angehoben.
Erleichterungen 1–4: Aufbewahrung, Verträge, Zeugnisse, Hotelmeldepflicht
§ 147 Absatz 3 Abgabenordnung (AO) und § 257 Absatz 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sind angepasst: Buchungsbelege sind statt zehn nur noch acht Jahre aufzubewahren. Die Regelung gilt für alle Belege, für die die zehnjährige Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war. Für Genossenschaften bedeutet das konkret: Belege der Geschäftsjahre 2017 und 2018 können bei Jahreswechsel 2025/2026 beziehungsweise 2026/2027 vernichtet werden – zwei Jahre früher als bisher. Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleiben unverändert zehn Jahre aufzubewahren.
2. Textform bei befristeten Arbeitsverträgen
Der bisherige Schriftformzwang in § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist durch Textform ersetzt. Damit kann der befristete Arbeitsvertrag elektronisch geschlossen werden – per PDF-Unterschrift oder eindeutige E-Mail-Bestätigung. Die Neuregelung gilt seit 1. Januar 2025. Für Genossenschaften mit Saisonkräften (Agrar, Wohnungsbewirtschaftung) und für projektbezogene Befristungen reduziert das den Verwaltungsaufwand spürbar.
3. Arbeitszeugnis in elektronischer Form
§ 109 Gewerbeordnung erlaubt das qualifizierte Arbeitszeugnis seit 2025 auch in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer stimmt der elektronischen Form ausdrücklich zu. In der Praxis erspart das Druck, Versand und Archivierung.
4. Hotelmeldepflicht für Inländer entfällt
§ 29 Bundesmeldegesetz wurde angepasst: Deutsche Staatsangehörige müssen in Hotels und Pensionen keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Für Genossenschaften mit Gästehäusern, Tagungsstätten oder Mitgliederhotels – etwa im Agrartourismus oder bei Energiegenossenschaften mit Seminarzentren – entfällt damit eine wiederkehrende Verwaltungspflicht.
Erleichterungen 5–8: Lohnsteuer, Arbeitsverträge, Satzungen, Kontoaufnahme
§ 41a Absatz 2 Einkommensteuergesetz erhöht die Schwellen für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung: Monatliche Anmeldung jetzt erst ab 7.500 Euro jährlicher Lohnsteuer (bisher 5.000 Euro), vierteljährliche Anmeldung ab 2.000 Euro (bisher 1.080 Euro). Kleinere Genossenschaften mit wenigen Beschäftigten können damit von monatlich auf vierteljährlich oder von vierteljährlich auf jährlich wechseln.
6. Elektronische Arbeitsverträge grundsätzlich zulässig
Das Nachweisgesetz (NachwG) ist mit dem BEG IV grundlegend umgestellt: Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen nicht mehr in Papierform übermittelt werden, wenn sie in Textform zugänglich sind und der Arbeitnehmer sie speichern und ausdrucken kann. Ausnahme: Bestimmte Branchen mit Schwarzarbeitsrisiko bleiben bei Schriftformpflicht. Für Genossenschaften im Büro- und Handwerksbereich bedeutet das: elektronische Personalakte statt Papier.
7. Digitale Satzungen und Beschlussprotokolle
In Verbindung mit der GenG-Reform 2025 gilt: Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse können in Textform gefasst werden, wenn die Satzung das vorsieht. Präsenzpflicht gilt nur noch, wo sie ausdrücklich vereinbart ist. Das BEG IV ergänzt diese Flexibilität für andere satzungsbasierte Vereinigungen und schafft damit ein einheitliches Bild.
8. Steuerliches Kontoaufnahmeverfahren
Das bisher umständliche Verfahren zur steuerlichen Erfassung neuer Unternehmen ist digitalisiert. Steuernummer und Umsatzsteuer-ID werden bei Gründung über das ELSTER-Portal in einem Schritt beantragt. Für neue Genossenschaften verkürzt das die Zeit zwischen Registereintrag und handelsfähiger Steuer-ID von mehreren Wochen auf wenige Tage.
Erleichterungen 9–12 und Einordnung
Reisekostenabrechnungen dürfen vollständig elektronisch erfolgen. § 147 Absatz 2 AO akzeptiert digitalisierte Belege ohne Papieroriginal, sofern die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) eingehalten werden. Viele Genossenschaften mit Außendienst oder ehrenamtlichen Vorständen erleben hier eine deutliche praktische Entlastung.
10. Öffentliche Beglaubigung digital
Öffentliche Beglaubigungen – etwa für Handelsregister- und Genossenschaftsregisteranmeldungen – sind per Videokonferenz beim Notar zulässig (§§ 40a ff. Beurkundungsgesetz). Für Satzungsänderungen und Vorstandswechsel, bei denen beglaubigte Anmeldungen einzureichen sind, entfällt die physische Präsenz.
11. Bagatellgrenzen bei steuerlichen Meldepflichten
Diverse steuerliche Meldepflichten haben höhere Bagatellgrenzen erhalten: etwa bei der Anzeige geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2 EStG) oder bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Absatz 2 UStG). Genossenschaften mit kleinerem Umsatzvolumen gelangen damit schneller in das vereinfachte Jahresmelde-Regime.
12. Zentrale Vollmachtsdatenbank
Die elektronische Steuerberater-Vollmachtsdatenbank und das Unternehmensregister werden interoperabel. Vollmachten gegenüber Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern lassen sich einmal zentral hinterlegen und gelten für alle relevanten Verfahren. Das spart für jede Prüfungsperiode neue Unterschriften.
Was das BEG IV praktisch bringt – und was nicht
Die monetäre Entlastung wirkt gering im Verhältnis zur Gesamtbürokratielast, betrifft aber Routinevorgänge, die sich jedes Geschäftsjahr wiederholen. Für Genossenschaften mit fünf bis 50 Beschäftigten dürfte die Ersparnis 2.000 bis 8.000 Euro jährlich betragen, bei Wohnungsgenossenschaften mittlerer Größe auch mehr, wegen der hohen Zahl von Nutzungsverträgen und Personalvorgängen.
Gleichzeitig bleiben zentrale Forderungen aus der Genossenschafts- und Wohnungswirtschaft unerfüllt: keine weitere Verkürzung der Prüfungsintervalle nach § 53 GenG, keine Vereinfachung der energetischen Pflichten im Gebäudeenergiegesetz, keine Änderung bei der Grundsteuerreform. Das BEG IV ist damit ein nützlicher Zwischenschritt – und eine Ermutigung, die Satzung auf die neuen Spielräume anzupassen.
Häufige Fragen
Wann ist das BEG IV in Kraft getreten?
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Einzelne Regelungen gelten rückwirkend oder mit gestaffeltem Inkrafttreten.
Muss die Genossenschaft die Satzung ändern, um die Erleichterungen zu nutzen?
Für manche Punkte genügt die Gesetzesänderung – etwa die verkürzten Aufbewahrungsfristen. Für andere (digitale Beschlüsse, Textform statt Schriftform in Satzungsangelegenheiten) ist eine Satzungsanpassung ratsam oder erforderlich.
Ab wann dürfen Belege aus dem Jahr 2017 vernichtet werden?
Nach der neuen achtjährigen Frist nach Ablauf des Jahres 2025, also ab 1. Januar 2026. Voraussetzung: Keine laufende Betriebsprüfung, keine Steuerstrafverfahren, keine anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Belege benötigt werden.
Gilt die Textform beim Arbeitsvertrag auch für Tarifverträge?
Tarifverträge bleiben der Schriftform verpflichtet. Die Erleichterung betrifft individuelle Arbeitsverträge, insbesondere Befristungen.
Welche Bereiche sind bewusst ausgenommen?
Branchen mit erhöhtem Schwarzarbeitsrisiko – etwa Bau, Gaststätten, Gebäudereinigung – bleiben bei der Schriftformpflicht für Arbeitsverträge.
Für eine individuelle Einschätzung oder Unterstützung steht Ihnen der Genossenschaftsverband der Länder e.V. (GVdL) gern zur Verfügung. Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.
Quellen



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