GenG-Modernisierung 2027: Was Genossenschaften zum aktuellen Stand der Reform wissen sollten
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Aktualisiert: 16. Mai

Stand: April 2026 · Inhalte werden bei Reform-Fortschritten aktualisiert.
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesministerium der Justiz hat Mitte 2025 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform" vorgelegt; eine Verabschiedung wird im Laufe des Jahres 2026 erwartet, das Inkrafttreten voraussichtlich 2027.
Der Entwurf erweitert die Textform für mitgliedschaftsbezogene Erklärungen, klärt die mittelbare Förderung für Energiegenossenschaften und stärkt die Aufsicht über Prüfungsverbände gegen Rechtsformmissbrauch.
Die Mindestmitgliederzahl bleibt politisch umstritten; bereits geltende Erleichterungen aus dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (in Kraft seit 01.01.2025) bleiben Bestandteil der Modernisierungs-Linie.
Was die Reform inhaltlich vorsieht
Die Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes ist kein einzelnes Reformwerk, sondern verläuft in zwei Etappen. Eine erste Tranche wurde bereits mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verabschiedet und ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Sie hat die Schriftform an mehreren Stellen durch die Textform ersetzt — etwa beim Beitritt zur Genossenschaft und bei der Kündigung der Mitgliedschaft. Die zweite, deutlich weiter reichende Etappe steht mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz an, der Mitte 2025 vorgelegt wurde und im Laufe des Jahres 2026 das parlamentarische Verfahren durchlaufen soll.
Der Referentenentwurf verfolgt drei strategische Ziele: Er will die Rechtsform für gründungswillige Personen attraktiver machen, ihren Missbrauch durch unseriöse Akteure unterbinden und die Aufsicht über Prüfungsverbände stärken. Konkret sieht der Entwurf eine durchgehende Digitalisierung der Gründungs- und Verwaltungsprozesse vor: Die Online-Gründung wird beschleunigt, die elektronische Generalversammlung erhält einen klareren Rahmen, und Beschlussfassungen können in größerem Umfang in Textform erfolgen. Für Energiegenossenschaften, einen der dynamischsten Sektoren der vergangenen Jahre, schafft der Entwurf Rechtssicherheit: § 1 Absatz 1 GenG-E erkennt die mittelbare Förderung der Mitglieder ausdrücklich an, womit die Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen erstmals zweifelsfrei als zulässiger Förderzweck gilt.
Ein eigener Akzent liegt auf der Missbrauchsprävention. Der Entwurf erweitert die Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und stärkt die staatliche Aufsicht über diese Verbände. Hintergrund sind Fälle, in denen die Rechtsform für unseriöse Kapitalanlagemodelle missbraucht wurde — die Reform will solchen Konstellationen den Boden entziehen, ohne die Gründung legitimer Genossenschaften zu erschweren. Politisch umstritten bleibt die Frage der Mindestmitgliederzahl: Während Praxisstimmen eine Absenkung von drei auf weniger fordern, warnen Prüfungsverbände vor einer Aushöhlung des kollektiven Charakters. Eine endgültige Position ist im parlamentarischen Verfahren noch nicht gefunden.
Aktueller Stand 2026 und was Genossenschaften jetzt prüfen sollten
Der Referentenentwurf hat das Stadium der Verbandsanhörung durchlaufen, eine Reihe von Stellungnahmen — etwa des DGRV, der DZ Bank, des Mittelstandsverbunds und von Initiativen wie #GenoDigital — sind eingegangen. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Regierungsentwurf im Laufe des Jahres 2026 in den Bundestag einzubringen. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 wird in der Praxis als realistisches Szenario gehandelt, ist aber bis zur abschließenden Lesung im Bundestag nicht garantiert.
Für Genossenschaften, die in den Jahren 2024 oder 2025 gegründet oder umstrukturiert wurden, bleibt die Bestandskraft der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage gewahrt. Die Reform 2027 wird voraussichtlich als allgemeine Modernisierung wirken und keine rückwirkenden Pflichten begründen. Wer 2026 gründet, wird in einer Übergangsphase gründen und sollte beobachten, welche Erleichterungen bereits unmittelbar nutzbar sind und welche erst mit dem neuen Recht greifen.
Drei konkrete Themen verdienen jetzt Aufmerksamkeit: Erstens sollte die Satzung darauf geprüft werden, ob sie die durch BEG IV bereits ermöglichten Textform-Optionen (Beitritt, Kündigung) auch tatsächlich nutzt. Zweitens sollten Energiegenossenschaften, die ihre Förderzweck-Erfüllung bislang vorsichtig formulieren, prüfen, ob mit der erwarteten Klarstellung in § 1 GenG-E ihr Geschäftsmodell rechtssicherer wird. Drittens sollten Vorstände bei der Generalversammlung 2026 die Frage der digitalen Beschlussfassung antizipieren und Geschäftsordnung beziehungsweise Satzung darauf vorbereiten, dass voll-digitale Generalversammlungen mit der Reform breiter zulässig werden könnten.
Empfehlungen und Einordnung durch den GVdL
Genossenschaften sollten sich auf ein verändertes Rechtsumfeld vorbereiten, ohne in operative Eile zu verfallen. Die Reform tritt — wenn sie denn fristgerecht beschlossen wird — frühestens 2027 in Kraft, sodass operative Vorbereitungen im laufenden Jahr 2026 in den meisten Fällen ausreichen. Wo Satzungsänderungen ohnehin anstehen, lohnt es sich, eine reformfeste Klausel-Architektur zu wählen: weite Textform-Verweisungen, eine offene Formulierung zu hybriden und virtuellen Generalversammlungen sowie eine ausdrückliche Anerkennung mittelbarer Förderung im Förderzweck.
Der GVdL empfiehlt seinen Mitgliedsgenossenschaften, die parlamentarische Diskussion eng zu verfolgen. Stellungnahmen aus der Praxis sind in dieser Phase besonders wirksam, weil das Bundesministerium der Justiz bereits signalisiert hat, dass es Praxisrückmeldungen in das weitere Verfahren einbeziehen will. Wer in Bürgerenergie, Wohnen, Nahversorgung oder ländlicher Entwicklung tätig ist, sollte die spezifischen Auswirkungen seiner Branche dokumentieren — die Reform schafft an genau solchen Stellen neue Handlungsräume.
Die Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes ist eine Chance, die Rechtsform für die kommende Dekade zu schärfen. Sie wird die Genossenschaft attraktiver für Gründungen machen, die digitale Verwaltung erleichtern und den Schutz vor Rechtsformmissbrauch verbessern. Der Verband begleitet seine Mitglieder durch die Übergangsphase und unterstützt bei der Anpassung von Satzungen, Geschäftsordnungen und Prüfungsroutinen.
Häufige Fragen
Wann tritt die GenG-Reform in Kraft?
Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 wird in der Praxis als realistisch eingeschätzt. Das ist aber bis zur abschließenden Lesung im Bundestag und der Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht verbindlich.
Müssen wir unsere Satzung wegen der Reform anpassen?
Nicht zwingend. Die Reform wird voraussichtlich keine rückwirkenden Pflichten begründen. Wer ohnehin Satzungsänderungen plant, sollte aber reformfeste Formulierungen wählen — insbesondere zu Textform, hybriden Generalversammlungen und mittelbarer Förderung.
Was ändert sich konkret für Energiegenossenschaften?
§ 1 Absatz 1 GenG-E erkennt die mittelbare Förderung der Mitglieder als zulässigen Förderzweck an. Bürgerenergie- und Erzeugungsgenossenschaften, deren Förderzweck-Erfüllung bislang nur vorsichtig formuliert war, gewinnen damit an Rechtssicherheit.
Bleibt die Mindestmitgliederzahl von drei bestehen?
Diese Frage ist im parlamentarischen Verfahren umstritten. Eine Position ist noch nicht endgültig festgelegt, eine Reduzierung wird diskutiert.
Was bringt die GenG-Reform für die Prüfungsverbände?
Die Reform stärkt die Aufsicht über Prüfungsverbände und erweitert deren Rechte und Pflichten. Hintergrund sind Fälle von Rechtsformmissbrauch, denen mit verstärkter Aufsicht entgegengewirkt werden soll.
Mehr zum Thema Genossenschaftsrecht: Den vollständigen GVdL-Themen-Hub mit Glossar, Reform-Übersicht und Praxisbeiträgen finden Sie hier.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform – https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Genossenschaftsrecht.html
Bundesrat: Drucksache 557/24 zum Reformentwurf – https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0501-0600/557-24.html
Deutscher Bundestag: Bundesregierung will Genossenschaften stärken – https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1039668
Bundestag-Drucksache 20/14501 – https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014501.pdf
Gesetze im Internet: Genossenschaftsgesetz – https://www.gesetze-im-internet.de/geng/
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Für Fragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Berater oder an den GVdL.
Kontakt: Kathrin Becher, info@gvdl.de, www.gvdlverband.de



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